European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:018OCG00003.16I.0928.000
Spruch:
Der Zwischenschiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus den Schiedsrichtern D***** H*****, Prof. Dr. P***** K***** und Dr. C***** L***** vom 23. Dezember 2015 im Schiedsverfahren nach den Regeln des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich mit der Fallnummer *****, T***** gegen S*****, wird in der Abweisung von Punkt 1.a.aa.v. des Begehrens aufgehoben.
Das weitere Begehren, den Schiedsspruch auch in der Abweisung von Punkt 1.a.aa.iv. aufzuheben, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen einen mit 3.118 EUR bestimmten Anteil an den Barauslagen des Aufhebungsverfahrens zu ersetzen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hatte sich in einem Consultancy Agreement gegenüber der Beklagten zu Beratungsleistungen in Bezug auf den Verkauf von Wärmetauschern und anderen „Gegenständen/Leistungen“ an bestimmte Kunden verpflichtet. Einige dieser Kunden waren im Vertrag namentlich genannt, darüber hinaus waren „alle anderen Unternehmen“ erfasst, die „Produkte und/oder Leistungen“ aufgrund von bestimmten „Spezifikationen“ erwerben würden. Gegenleistung der Beklagten war ein Honorar von „10% aller von [der Beklagten] für die oben angeführten Kunden ausgeführten Aufträge“.
Mit ihrer Schiedsklage begehrte die Klägerin, soweit hier relevant, die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung in Bezug auf vier konkrete Projekte (Punkte 1.a.aa.i – iv des Begehrens) und auf „alle anderen Geschäfte“, die die Beklagte in einem bestimmten Zeitraum mit den im Vertrag genannten Kunden geschlossen habe (Punkt 1.a.aa.v des Begehrens). Die Begehren (iv) und (v) modifizierte sie mit Schriftsatz C-10.
Mit dem angefochtenen Punkt 8 des Zwischenschiedsspruchs vom 23. Dezember 2015 wies das Schiedsgericht die Rechnungslegungsbegehren zum Projekt L***** (Punkt iv) und zu den „anderen“ Geschäften (Punkt v) ab. Dabei ließ es bei der Wiedergabe dieser Begehren die im Folgenden unterstrichenen Passagen aus, ohne dies zu begründen:
(iv) das mit dem Unternehmen L***** am 25. Îanuar 2012 abgeschlossene Geschäft über die technische Planung, Beschaffung sowie den Bau der Phase 1 sowie etwaigen weiteren Phasen eines „heavy residue hydrocracking complex“
(v) alle anderen Geschäfte, bezüglich derer die Beklagte seit dem 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 mit den Kunden ***** und *****, St. Petersburg, Russland sowie jedem anderen Kunden auf der Basis von N*****-Spezifikationen und Anforderungen Verhandlungen aufgenommen. Angebote erstellt, Verträge abgeschlossen, Anfragen erhalten oder Informationen über Projekte erhalten hat und die noch nicht verprovisioniert worden sind.
Das Begehren zum Projekt L***** (Punkt iv) sei abzuweisen, weil es sich dabei um die Herstellung einer Industrieanlage gehandelt habe, die nicht in den objektiven Anwendungsbereich der Vereinbarung gefallen sei. Zu den „anderen“ Geschäften (Punkt v) sei der Antrag „zu breit gefasst“ und werde „mangels Bestimmtheit abgewiesen“.
Mit der rechtzeitig erhobenen Aufhebungsklage begehrte die Klägerin die Aufhebung der abweisenden Entscheidung zu diesen Punkten ihres Begehrens. Sie stützte sich auf folgende Gründe:
(a) Das Schiedsgericht habe in der Wiedergabe der abgewiesenen Begehren einzelne Teile, die teilweise auf Klageänderungen beruht hätten, ausgelassen. Damit habe es über diese Teile nicht entschieden (Entscheidung infra petita ). In diesem Fall sei § 611 Abs 2 Z 3 ZPO (Entscheidung ultra petita ) analog anzuwenden.
(b) Der Schiedsspruch verletze das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO), weil das Schiedsgericht nicht auf alle in der Klage genannten Anspruchsgrundlagen, insbesondere nicht auf § 87c Abs 3 dHGB, Bezug genommen habe. Weiters habe es das Vorbringen der Klägerin und Beweisergebnisse zu Punkt (iv) des Begehrens ignoriert und insofern ohne weitere Prüfung die Position der Beklagten übernommen; aus der Aussage eines Zeugen (R*****) hätte sich demgegenüber ergeben, dass im Projekt L***** sehr wohl auch vom Vertrag erfasste Leistungen enthalten gewesen seien.
(c) Die Abweisung von Punkt (v) des Begehrens verletze den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO), weil es sich dabei um eine Überraschungsentscheidung handle. Weder habe die Beklagte die Fassung des Begehrens bemängelt, noch habe das Schiedsgericht diesen Punkt mit den Parteien erörtert.
(d) Die Abweisung beider Begehren verstoße gegen Art 12 Abs 2 HVertrRL (RL 86/653/EWG ). Diese RL diene nach der Rechtsprechung des EuGH auch dem Schutz öffentlicher Interessen und sei international zwingend (C‑381/98, Ingmar ). Der zwingende Charakter des Unionsrechts sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 2372/96m) und des EuGH (C-168/05 , Elisa María Mostaza Claro ) im Aufhebungsverfahren wahrzunehmen. Nach Art 12 Abs 2 HVertrRL könne der Handelsvertreter verlangen, dass ihm „alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrags der ihm zustehenden Provisionen benötigt.“ Dies begründe einen Anspruch auch für Geschäfte, bei denen zweifelhaft sei, ob sie provisionspflichtig seien oder nicht (1 Ob 34/15d). Damit sei die weite Fassung des Begehrens zulässig. Die Klägerin könne keine konkreten Verträge nennen, da sie diese eben nicht kenne. Mangels Begründung der Abweisung bleibe auch offen, warum der Antrag zu weit gewesen sein sollte.
Die Beklagte wendet zu diesen Punkten Folgendes ein:
(a) „Geringfügige Nachlässigkeiten“ beim Abfassen des Schiedsspruchs bildeten keinen Aufhebungsgrund. Es sei offenkundig, dass das Schiedsgericht beide Begehren zur Gänze habe abweisen wollen. Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, dass die Entscheidung über Teile der Begehren unterblieben sei, berechtige das nur zu einem Ergänzungsantrag nach § 610 Abs 2 Z 3 ZPO, nicht aber zur Aufhebungsklage nach § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Diese Bestimmung erfasse nur das Überschreiten der Anträge.
(b) Das unterbliebene Nennen von in der Klage angeführten Anspruchsgrundlagen sei unerheblich, weil das Schiedsgericht die Klage aus davon unabhängigen Gründen abgewiesen habe. Zu Punkt (iv) des Begehrens beanstande die Klägerin lediglich, dass das Schiedsgericht nicht ihrem, sondern dem Standpunkt der Beklagten gefolgt sei. Das sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Schiedsgericht habe sich für die Beurteilung der Frage, ob das Projekt L***** in den Anwendungsbereich der Vereinbarung zwischen den Streitteilen gefallen sei, auf den über dieses Projekt geschlossenen Vertrag gestützt. Zudem habe der von der Klägerin genannte Zeuge ohnehin ausgesagt, dass unter diesem Vertrag keine Wärmetauscher geliefert worden seien.
(c) Die unterbliebene Erörterung der (beabsichtigten) Abweisung wegen „zu breiter Fassung“ des Begehrens verletze nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht den ordre public.
(d) Die HVertrRL richte sich an die Mitgliedstaaten und sei nicht unmittelbar anwendbar. Zudem sei nicht jeder Verstoß gegen Unionsrecht zugleich ein ordre-public-Verstoß; Informationsrechte des Handelsvertreters gehörten nicht zu den Grundwertungen des Unions- und damit des österreichischen Rechts. Die Entscheidung 3 Ob 2372/96m sei noch nach altem Recht ergangen, wonach eine Aufhebung bei jedem Verstoß gegen international zwingende Bestimmungen erfolgen musste.
Im weiteren Verfahren (Schriftsatz ON 7) brachte die Klägerin noch vor, der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe im Zusammenhang mit dem Projekt L***** erkennen lassen, dass es entscheidend sei, ob Wärmetauscher geliefert worden seien oder nicht. Davon sei das Schiedsgericht im Schiedsspruch ohne vorherige Erörterung abgegangen.
Über die Klage wurde mündlich verhandelt. Die Beklagte erhob gegen die Protokollierung eines dabei erstatteten Vorbringens Widerspruch (§ 212a Abs 2 iVm § 212 Abs 5 ZPO). Der Senat sieht sich mangels Übertragungsfehlers nicht zur Berichtigung des Protokolls veranlasst. Eine förmliche Entscheidung ist darüber nicht zu treffen (RIS-Justiz RS0037287).
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Urkunden ./A bis ./H und ./1 bis ./10. Auf dieser Grundlage wird folgender weiterer Sachverhalt festgestellt:
Die bei der Wiedergabe der abgewiesenen Begehren ausgelassenen Formulierungen stammen großteils aus der Modifizierung dieser Begehren mit dem Schriftsatz C‑10. Nur die bei der Wiedergabe von Punkt (v) unerwähnt gelassenen Kunden waren schon im ursprünglichen Begehren genannt.
Das Schiedsgericht bejahte die Gültigkeit der dem Begehren zugrunde liegenden Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2014. Die Provisionspflicht beziehe sich auf alle Verträge, die mit den von der Vereinbarung erfassten Kunden über von der Vereinbarung erfasste Waren und Dienstleistungen geschlossen worden seien; es sei nicht erforderlich, dass die Leistungen der Beklagten für den konkreten Vertragsabschluss (mit-)ursächlich gewesen wären. Das Begehren zum Projekt L***** (Punkt iv) sei abzuweisen, weil die Vereinbarung zwischen den Parteien nach den Verhältnissen bei deren Abschluss auszulegen sei. Sie erfasse daher nur jene Produkte und Dienstleistungen, die die Beklagte zu diesem Zeitpunkt angeboten habe. Dass sie später ein anderes Unternehmen erworben habe, das schlüsselfertige Industrieanlagen anbiete (Engineering-Procurement-Construction, EPC), führe nicht dazu, dass auch diesbezügliche Geschäfte provisionspflichtig würden. Beim Projekt L***** habe es sich um ein solches Geschäft gehandelt.
Der in der Aufhebungsklage genannte Zeuge (R*****) hatte in der Schiedsverhandlung ausgesagt, dass die Beklagte Wärmetauscher hergestellt habe, die im Projekt L***** eingebaut worden seien. Er hatte jedoch ergänzt, dass der „Pauschalbetrag“ (offenbar das Entgelt für den EPC-Vertrag) die Lieferung dieser Produkte nicht enthalten habe.
Die Abweisung des Begehrens zu den anderen Geschäften (Punkt v) begründete der Schiedsspruch ausschließlich mit der schon eingangs wiedergegebenen Formulierung: Der Antrag sei „zu breit gefasst“ („is too broad“) und werde „mangels Bestimmtheit“ („due to lack of specificity“) abgewiesen. Einen solchen Einwand hatte die Beklagte im Schiedsverfahren nicht erhoben; vielmehr hatte sie zu diesem Begehren nur eingewendet, dass das Vertragsverhältnis bereits zum 31. Dezember 2011 geendet habe und dass die Klägerin (danach) nicht mehr tätig geworden sei, weswegen sie auch keine Provision verdient habe. Das Schiedsgericht hatte die seiner Ansicht nach zu weite Fassung des Begehrens nicht mit den Parteien erörtert.
Diese Feststellungen ergeben sich bis auf jene zum Bestreitungsvorbringen der Beklagten im Schiedsverfahren aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden. Widersprechende Beweisergebnisse gab es insofern nicht. Die Feststellungen zum Bestreitungsvorbringen im Schiedsverfahren beruhen auf dem in der mündlichen Streitverhandlung präzisierten Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht widersprach. Ihr Vertreter führte lediglich aus, dass er mangels Information nicht sagen könne, ob die Klägerin das Vorbringen der Beklagten richtig dargestellt habe. Darin liegt ein schlüssiges Zugeständnis iSv § 267 ZPO (RIS-Justiz RS0039927): Das Vorbringen der Klägerin wäre für die Beklagte leicht widerlegbar gewesen, da es sich auf ihre eigenen Behauptungen im Schiedsverfahren bezogen hatte und ihr zweifellos alle Schriftsätze und Protokolle dieses Verfahrens zur Verfügung standen. Ihr Prozessverhalten kann daher nur dahin gedeutet werden, dass sie dem Tatsachenvorbringen der Klägerin insofern nichts entgegenzusetzen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Rechtlich folgt:
1. Die Klägerin hat nur Teile des Schiedsspruchs angefochten. Das ist zulässig: Die Aufhebung eines Schiedsspruchs ist bei umfassender Anfechtung auf jenen Teil zu beschränken, der vom Aufhebungsgrund betroffen ist (3 Ob 689/54; 1 Ob 215/62; Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 611 Rz 148 mwN); umso mehr muss es dem Aufhebungskläger frei stehen, sein Begehren – wie für Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklagen ausdrücklich vorgesehen (§ 536 Z 5 ZPO) – auf diese Teile zu beschränken. Wie bei einem untrennbaren Zusammenhang zwischen mehreren Aussprüchen vorzugehen wäre, kann hier mangels Relevanz offen bleiben.
2. Die Prüfung hat sich auf die vom Kläger rechtzeitig (§ 611 Abs 4 ZPO) geltend gemachten Aufhebungsgründe zu beschränken. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Kläger diese Gründe rechtlich falsch einordnet. Das Gericht ist nur dann an die rechtliche Qualifikation gebunden, wenn sich eine Partei ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt (RIS-Justiz RS0037610 [insb T12, T24; T43]; zuletzt etwa 8 ObA 53/14y); das ist im Zweifel nicht anzunehmen (RIS-Justiz RS0037610 [T36]; zuletzt etwa 4 Ob 93/13z).
3. Die Abweisung von Punkt 1a.aa.v. des Begehrens (Auskunft über „andere Geschäfte“) verstößt wegen eines Begründungsmangels gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO).
3.1. Die Klägerin hat sich – wenngleich unter dem Titel des Verstoßes gegen den materiellen ordre public – darauf gestützt, dass sie aufgrund der Vereinbarung mit der Beklagten einen Anspruch auf Bekanntgabe der Geschäfte mit den in Punkt (v) des Begehrens genannten Unternehmen habe. Sie könne keine konkreten Verträge nennen, da sie diese eben nicht kenne. Mangels Begründung der Abweisung bleibe offen, warum der Antrag zu weit gewesen sei. Damit macht sie im Kern eine mangelhafte Begründung der Entscheidung geltend.
3.2. Die Relevanz dieses Vorbringens kann nicht schon deswegen verneint werden, weil nach einer älteren – im Schrifttum allerdings missverstandenen ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 606 Rz 86; wohl auch Riegler in Arbitration Law of Austria: Practice and Procedure [2007] § 606 Rz 25) – Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sogar das vollständige Fehlen einer Begründung für sich allein keinen Aufhebungsgrund bildete (3 Ob 847/31 ZBl 1932/127; vgl dazu Rechberger , Die Widersprüchlichkeit eines Schiedsspruchs als Aufhebungsgrund nach österreichischem Recht, SchiedsVZ 2006, 169 [174]). Denn diese Entscheidung beruhte auf der ursprünglichen Fassung von § 595 ZPO und ist insofern durch die Rechtsentwicklung überholt:
(a) Nach der bis zur ZVN 1983 geltenden Stammfassung von § 595 ZPO (RGBl 1885/113) kamen als Aufhebungsgrund im hier interessierenden Zusammenhang nur der Gehörentzug (§ 595 Z 2 ZPO) und der Verstoß gegen „zwingende Rechtsvorschriften“ (§ 595 Z 6 ZPO) in Betracht. Unter dem letztgenannten Begriff wurden nur Bestimmungen des materiellen Rechts verstanden, sodass Mängel des schiedsgerichtlichen Verfahrens, die nicht unter Z 2 fielen, grundsätzlich unbeachtlich waren (2 Ob 529/31 SZ 13/131, RIS-Justiz RS0045123; Fasching , Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht [1973] 153 f; ders , Kommentar IV [1971] 883). Insofern war es konsequent, (bloße) Begründungsmängel von vornherein als irrelevant anzusehen.
(b) Mit der ZVN 1983 wurde der Verweigerungsgrund des § 595 Z 6 ZPO allerdings dahin umformuliert, dass auch der Verstoß gegen „Grundwertungen des österreichischen Rechts“ zur Aufhebung führen konnte (§ 595 Abs 1 Z 6 ZPO idF ZVN 1983); der weiterhin genannte Verstoß gegen „zwingende Rechtsvorschriften“ wurde auf solche beschränkt, die auch in Sachverhalten mit Auslandsberührung nicht abbedungen werden konnten. Nach den Materialien (669 BlgNR 15. GP 63) sollte damit zwar nur eine nach der früheren Fassung mögliche révision au fond verhindert werden. Unter „Grundwertungen“ des österreichischen Rechts ließen sich nun aber auch grundlegende Bestimmungen des Verfahrensrechts subsumieren, sodass es insofern nicht mehr zwingend auf das Vorliegen eines Gehörentzugs iSv § 595 Abs 1 Z 2 ZPO idF ZVN 1983 ankam. Das wurde in darauf folgenden Entscheidungen, wenngleich nur obiter, anerkannt (3 Ob 2372/96m SZ 71/82; 2 Ob 158/00z); „Grundwertungen“ des österreichischen Rechts konnten danach auch solche des „Prozessrechts“ sein.
(c) Mit dem SchiedsRÄG 2006 wurde diese Rechtsprechung in der Sache kodifiziert. Nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO idgF ist der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ein eigener Aufhebungsgrund. Er soll alle Verfahrensfehler erfassen, die so schwer wiegen, dass sie von der Rechtsordnung nicht mehr hingenommen werden können ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 611 Rz 170 mwN; Pitkowitz , Die Aufhebung von Schiedssprüchen [2008], Rz 320). Der beibehaltene Aufhebungsgrund des Gehörentzugs (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO) ist ein Spezialfall der verfahrensrechtlichen ordre public, sodass eine präzise Abgrenzung nicht erforderlich ist.
3.3. Nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Schiedsspruch aufzuheben, wenn das Verfahren in einer Weise durchgeführt wurde, die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Dies trifft nur bei Verstößen gegen tragende Grundsätze eines geordneten Verfahrens zu (2 Ob 22/14w mwN). Einen Anhaltspunkt bilden dabei – wie beim Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO – die Nichtigkeitsgründe des Zivilprozessrechts. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der diesen Gründen gleichkommt, kann die Aufhebung begründen (4 Ob 185/12b; 18 OCg 3/15p).
3.4. Auf dieser Grundlage kann auch eine mangelhafte Begründung des Schiedsspruchs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen.
(a) Das österreichische Schrifttum sieht zwar im Fehlen oder in der groben Mangelhaftigkeit einer Begründung überwiegend keinen Aufhebungsgrund ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 606 Rz 86; Power , The Austrian Arbitration Act [2006] § 606 Rz 4; Zeiler , Schiedsverfahren 2 [2014] § 606 Rz 24a; anders Pitkowitz , Die Aufhebung von Schiedssprüchen [2008] Rz 325; differenzierend Riegler in Arbitration Law of Austria: Practice and Procedure [2007] § 606 Rz 25 f). Eine tiefere Auseinandersetzung mit dieser Frage findet jedoch nicht statt. Hingegen ist nach deutschem Verfahrensrecht – wenngleich auf anderer gesetzlicher Grundlage – anerkannt, dass die fehlende oder grob mangelhafte Begründung den Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs 1 lit d oder Abs 2 lit b dZPO verwirklichen kann ( Geimer in Zöller , ZPO 31 [2016] § 1059 Rz 43; Münch in Münchener Kommentar ZPO 4 [2013] § 1054 Rz 30 [„behutsame formale Kontrolle“]; Schütze in Wieczorek/Schütze , ZPO 4 [2014] § 1059 Rz 63 [Begründung als „Essentiale des Schiedsspruchs“]; Schlosser in Stein/Jonas , ZPO 23 [2014] § 1054 Rz 17; Schwab / Walter , Schiedsgerichtsbarkeit 7 [2005] Kap 24 Rz 25). Dabei besteht zwar Einigkeit, dass an die Begründung eines Schiedsspruchs nicht jene Maßstäbe angelegt werden können, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Die Begründung darf aber nicht widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen; sie darf sich auch nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen (Angriffs- und) Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (BGH III ZR 16/84 NJW 1986, 1436; III ZR 269/88 NJW 1990, 2199; zuletzt etwa OLG München 34 Sch 27/14 SchiedsVZ 2015, 303; ausführlich Schlosser in Stein/Jonas , ZPO 23 § 1054 Rz 17).
(b) Dass gerichtliche Entscheidungen über widerstreitende Anträge zu begründen sind, gehört zu den Grundwertungen des österreichischen Verfahrensrechts. Das ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Anordnung (ua) in § 417 und § 428 ZPO, sondern auch aus dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Danach ist ein Urteil nichtig, wenn es gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass es sich nicht überprüfen lässt. Zwar erfüllt eine bloß mangelhafte Begründung diesen Nichtigkeitsgrund nicht (7 Ob 226/15h; 3 Ob 31/16d; RIS-Justiz RS0007484; RS0042133). Das folgt aber daraus, dass die Entscheidung aufgrund eines Rechtsmittels ohnehin auch inhaltlich überprüft werden kann, was dem Rechtsmittelgericht die Ergänzung oder Neufassung einer (bloß) mangelhaften Begründung ermöglicht. Die scharfe Sanktion der Nichtigkeit ist daher nicht erforderlich. Hingegen können Schiedssprüche inhaltlich nur in den engen Grenzen des § 611 Abs 2 Z 8 ZPO nachgeprüft werden (18 OCg 3/15p mwN). Umso bedeutender ist daher die formale Qualität der Begründung. Allein ihr kann entnommen werden, ob die Entscheidung auf einer rechtsstaatlich gebotenen Auseinandersetzung mit dem Streit der Parteien oder aber auf Willkür beruht. Schlosser (in Stein/Jonas , ZPO 23 Anhang zu § 1061 Rz 441) führt insofern zutreffend aus, dass eine „schlampige Begründung […] meist fehlerhaftes Denken, wenn nicht gar nachlässige Arbeit im Schiedsverfahren“ verrät. Zwar ist die Begründung inhaltlich nicht zu überprüfen. Sie muss jedoch in nachvollziehbarer Weise erkennen lassen, auf welchen wesentlichen Erwägungen – insbesondere auch auf welchen Sachverhaltsannahmen – die Entscheidung beruht. „Inhaltsleere Floskeln“ (BGH III ZR 16/84) genügen hier nicht.
(c) In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Standpunkt einer Partei, so kann unter Umständen schon der Hinweis auf deren Vorbringen ausreichen. Gleiches kann gelten, wenn die Parteien die Gründe für die Entscheidung trotz bloß knapper Ausführungen im Schiedsspruch aufgrund einer im Verfahren erfolgten Erörterung der Sach- und/oder Rechtslage nachvollziehen können. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.
(d) Das Fehlen oder die qualifizierte Mangelhaftigkeit einer Begründung ist nicht aufzugreifen, wenn die Parteien nach § 606 Abs 2 ZPO auf eine Begründung verzichtet haben. Aus der Möglichkeit eines Verzichts lässt sich allerdings nicht ableiten, dass das Fehlen einer (ausreichenden) Begründung auch sonst irrelevant wäre. Denn § 606 Abs 2 ZPO beruht auf der Wertung, dass bestimmte Mindeststandards des Prozessrechts in Schiedsverfahren disponibel sind; aus diesem Grund ist der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public auch bei sonst rechtzeitiger Aufhebungsklage nicht von Amts wegen wahrzunehmen (§ 611 Abs 3 ZPO e contrario). Das gilt aber nur dann, wenn die Parteien tatsächlich auf eine solche Begründung verzichtet haben. Sonst können sie auf die Einhaltung der diesbezüglichen Mindeststandards vertrauen.
(e) Das Fehlen oder die qualifizierte Mangelhaftigkeit einer Begründung kann auch dann nicht zur Aufhebung führen, wenn die Parteien nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO aufgrund einer diesbezüglichen Vereinbarung die Erläuterung des Schiedsspruchs verlangen konnten, was eine Abhilfe gegen Begründungsmängel bietet ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 606 Rz 86). Denn nach § 579 ZPO kann ein Mangel des Schiedsverfahrens (auch) im Aufhebungsprozess nur dann geltend gemacht werden, wenn er unverzüglich oder binnen vorgesehener Frist gerügt wurde ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 579 Rz 23). Der Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO ist als solche Rüge der mangelhaften Begründung zu werten. War daher ein solcher Antrag möglich, so kann ein Begründungsmangel nur dann mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Antrag gestellt wurde, ohne dass dies zur Behebung des Mangels geführt hätte.
3.5. Im konkreten Fall liegt ein aufzugreifender Begründungsmangel vor.
(a) Das Schiedsgericht verneinte nicht etwa die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien oder den auch „andere“ Geschäfte betreffenden Provisionsanspruch der Klägerin, sondern es bejahte dem Grunde nach einen auf die Vereinbarung gestützten Anspruch auf Rechnungslegung. Nur die Fassung des Begehrens war seiner Auffassung nach „zu breit“. Diese Fassung spiegelt allerdings die entsprechende Bestimmung der Vereinbarung wider, wonach auch „andere“ Geschäfte provisionspflichtig waren. Die Klägerin hatte zudem, wie das Schiedsgericht an anderer Stelle ausführte, auch dann Anspruch auf Provision, wenn sie das konkrete Geschäft nicht selbst angebahnt hatte. An einer insofern „breiten“ Fassung des Begehrens führte daher auch nach der Logik des Schiedsspruchs kein Weg vorbei. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, warum das Schiedsgericht das Begehren dennoch mit ausschließlich dieser Begründung abwies. Zwar ist denkbar, dass es sich damit (nur) auf einzelne Teile des Begehrens (etwa auf die Bekanntgabe von „Angeboten“) oder auf den objektiven Umfang der Vereinbarung bezog, der Projekte über die Errichtung von ganzen Industrieanlagen nicht erfasste. Das ist jedoch bloße Spekulation und führte zudem zur weiteren Frage, warum das Schiedsgericht dann nicht nur einen Teil des Begehrens abwies. Letztlich sind damit die Gründe, weshalb das Begehren zu „breit“ war, der Entscheidung nicht zu entnehmen. Damit ist die Klägerin für zukünftige Verfahren in einer prekären Lage: Da ihr nicht bekannt ist, in welcher Weise sie ihr Begehren präzisieren müsste, kann sie die vom Schiedsgericht dem Grunde nach bejahte Verpflichtung der Beklagten zur Provisionszahlung faktisch nicht durchsetzen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich dieses Ergebnis begründen ließe. Der bloße Hinweis auf eine zu „breite“ Fassung des Begehrens reicht dafür aber angesichts des Umstands, dass die Beklagte keinen solchen Einwand erhoben und das Schiedsgericht diesen Punkt nicht erörtert hatte, als bloße Scheinbegründung nicht aus.
(b) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung 18 OCg 3/15p: Zwar hatte sich das Schiedsgericht dort ebenfalls auf einen Abweisungsgrund gestützt, der im Verfahren nicht vorgekommen war. Seiner Begründung ließ sich jedoch eindeutig entnehmen, dass es einen von den Parteien geschlossenen Vertrag in einer bestimmten Weise auslegte, was aus von ihm näher dargelegten Erwägungen zur Abweisung der Schiedsklage führte. Damit bestand kein Zweifel, dass sich das Schiedsgericht mit der Sache auseinandergesetzt und nicht bloß willkürlich entschieden hatte. Ob diese Gründe zutrafen, war im Aufhebungsverfahren nicht zu prüfen.
(c) Die Aufhebungsklage müsste zwar scheitern, wenn die Klägerin die Möglichkeit eines Erläuterungsantrags nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gehabt hätte (oben 3.4. [e]). Die Beklagte hat allerdings nicht vorgebracht, dass die Parteien eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen hätten. Aus den im Schiedsverfahren geltenden Wiener Regeln (VIAC Rules) ergibt sich die Zulässigkeit des Erläuterungsantrags nicht: Das Schiedsverfahren wurde am 11. April 2013 eingeleitet, sodass die Wiener Regeln – wie auch der Schiedsspruch festhält (Rz 10) – in der Fassung 2006 anzuwenden waren. Art 29 Abs 1 lit b WR 2006 sah – insofern noch enger als § 610 Abs 1 Z 2 ZPO – vor, dass ein Erläuterungsantrag nur im Fall einer ausdrücklichen Vereinbarung zulässig war. Dass Art 39.1.2. WR 2013 einen Erläuterungsantrag nun auch ohne Vereinbarung zulässt, ist im konkreten Fall unerheblich, weil diese Fassung des Regelwerks nach ihrem Art 47 nur für Verfahren gilt, in denen die Klage nach dem 30. Juni 2013 eingebracht wurde.
3.6. Der dargestellte Begründungsmangel verletzt daher in aufgreifbarer Weise tragende Grundsätze des österreichischen Verfahrensrechts (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO). Das führt in diesem Punkt zur Aufhebung des Schiedsspruchs.
4. Hingegen liegt zur Abweisung von Punkt 1.a.aa.iv des Begehrens (Projekt L***** ) kein Aufhebungsgrund vor.
4.1. Die Abweisung bezieht sich zwar offenkundig auf die in der Begründung des Schiedsspruchs referierte Fassung dieses Begehrens, ohne die mit Schriftsatz C-10 vorgenommene Klageänderung zu berücksichtigen. Damit hat das Schiedsgericht in diesem Punkt nicht den gesamten Sachantrag erledigt. Im Schrifttum wird für solche Fälle einer Entscheidung infra petita tatsächlich – allerdings ohne nähere Begründung – die analoge Anwendung von § 611 Abs 2 Z 3 ZPO (Entscheidung ultra petita ) erwogen ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 611 ZPO Rz 152 [anders aber Rz 42];
Zeiler, Schiedsverfahren § 611 Rz 25). Schlosser (in Stein/Jonas , ZPO 23 Anhang zu § 1061 Rz 267), auf den sich diese Autoren beziehen, macht aber deutlich, dass die Aufhebung nur dann in Betracht kommt, wenn kein anderer Weg zur Vervollständigung des Schiedsspruchs zur Verfügung steht. Dieser Weg ist in Österreich mit dem Ergänzungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 3 ZPO eröffnet. Eine Lücke im Rechtsschutzsystem, die eine analoge Anwendung von § 611 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich machte, ist daher nicht zu erkennen. Abgesehen davon liegt derzeit ohnehin nur ein Zwischenschiedsspruch vor. Mangels vollständiger Erledigung des Sachantrags kann die Klägerin daher im fortgesetzten Schiedsverfahren auf eine vollständige Erledigung dringen.
4.2. Das rechtliche Gehör der Klägerin (§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO) ist nicht verletzt.
(a) Dieser Aufhebungsgrund ist nur erfüllt, wenn eine vergleichbare Gehörverletzung im staatlichen Verfahren Nichtigkeit begründete oder zumindest einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig nahekäme (4 Ob 185/12b; 18 OCg 3/15p). Das kann zutreffen, wenn das Schiedsgericht ohne Erörterung von einer bereits geäußerten oder sonst erkennbaren Rechtsauffassung abgeht (18 OCg 3/15p). Hingegen könnte die unterbliebene Auseinandersetzung mit dem Standpunkt einer Partei oder mit widersprechenden Beweisergebnissen nur wahrgenommen werden, wenn darin ein nicht mehr hinnehmbarer Begründungsmangel (§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO; oben Punkt 3) läge.
(b) Die Klägerin bringt vor, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Auffassung vertreten habe, es sei entscheidend, ob Wärmetauscher geliefert worden seien oder nicht. Davon sei das Schiedsgericht im Schiedsspruch abgegangen. Diesen Aufhebungsgrund machte die Klägerin allerdings erstmals im Schriftsatz ON 7 geltend, den sie erst am 22. Juni 2016, also jedenfalls nicht innerhalb von drei Monaten nach der im Jänner 2016 erfolgten Zustellung des Schiedsspruchs einbrachte. Auf dieses Vorbringen ist daher wegen Verfristung nicht Bedacht zu nehmen (10 Ob 120/07f mwN). Damit kann offen bleiben, ob das nicht erörterte Abgehen von einer geäußerten Rechtsansicht auch dann das rechtliche Gehör verletzt, wenn sich die Entscheidung – anders als im Verfahren 18 OCg 3/15p – ohnehin im Rahmen der von den Parteien vertretenen Standpunkte hält oder wenn sich der Rechtsstandpunkt des Schiedsgerichts nur aus einer beiläufigen Äußerung des Vorsitzenden ergibt.
4.3. Mit dem Vorbringen, das Schiedsgericht habe sich nicht mit ihrem Rechtsstandpunkt und mit den für sie sprechenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt, macht die Klägerin in der Sache einen allenfalls nach § 611 Abs 2 Z 5 ZPO relevanten Begründungsmangel geltend. Damit dringt sie aber ebenfalls nicht durch.
Im Schiedsverfahren war strittig, ob die Vereinbarung zwischen den Parteien auch die Errichtung kompletter Industrieanlagen („EPC-Verträge“) erfasste. Das Schiedsgericht folgte insofern dem Standpunkt der Beklagten und verneinte diese Frage, wobei es seine Entscheidung auf eine Auslegung der Vereinbarung stützte (Rz 151 ff). In einem nächsten Schritt führte es aus, dass es sich beim Projekt L***** um ein solches Geschäft gehandelt habe (Rz 166), wobei es auf den Vertrag verwies, der diesem Projekt zugrunde lag. Diese Begründung ist formal nachvollziehbar. Ein krass widersprechendes Beweisergebnis, auf das allenfalls einzugehen gewesen wäre, zeigt die Klägerin mit der aus dem Zusammenhang gerissenen Aussage des Zeugen R***** nicht auf: Dieser hatte zwar die Frage bejaht, ob in der Anlage Wärmetauscher eingebaut worden seien, jedoch in weiterer Folge präzisiert, dass der Vertrag diesen Einbau nicht erfasst habe. Damit besteht kein zwingender Widerspruch zwischen seiner Aussage und der Begründung des Schiedsgerichts.
4.4. Ein Verstoß gegen den materiellen ordre public (§ 611 Abs 2 Z 8 ZPO) kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Projekt L***** nach Auffassung des Schiedsgerichts nicht unter die Vereinbarung zwischen den Streitteilen fällt. Daher kann es insofern von vornherein keinen auf dieser Vereinbarung beruhenden Anspruch auf Rechnungslegung geben, der nach der HVertrRL (und ihren Ausführungsgesetzen) zu beurteilen wäre. Es kann daher offen bleiben, ob – wie in 3 Ob 2376/96m aufgrund von § 595 Abs 1 Z 6 ZPO idF ZVN 1983 angenommen wurde – tatsächlich jeder Verstoß gegen Unionsrecht ordre-public-relevant ist oder ob dies nicht ebenfalls auf offensichtliche Verstöße gegen unionsrechtliche Bestimmungen grundlegenden Charakters zu beschränken ist (C‑126/97, Eco Swiss [Rz 36]); vgl auch C‑681/13, Diageo Brands zu Art 34 Nr 1 EuGVVO; Schlosser in Stein/Jonas , Anhang § 1061 Rz 349 mwN).
4.5. Aufhebungsgründe zu Punkt (iv) des Begehrens (Projekt L***** ) liegen daher nicht vor.
5. Aus diesen Gründen ist der Schiedsspruch in der Abweisung von Punkt 1.a.aa.v des Begehrens aufzuheben, im Übrigen ist die Aufhebungsklage abzuweisen. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Ist ein Schiedsspruch zu einem wesentlichen Streitpunkt nicht oder nur mit inhaltsleeren Floskeln begründet, so erfüllt dies grundsätzlich den Aufhebungstatbestand des § 611 Abs 2 Z 5 ZPO (Verstoß gegen den formellen ordre public). In Bezug auf die Intensität der Begründung ist zu unterscheiden: Folgt das Schiedsgericht dem Standpunkt einer der Parteien oder erörtert es seine Auffassung schon im Verfahren, kann unter Umständen schon ein Hinweis darauf das Begründungserfordernis erfüllen. Stützt sich das Schiedsgericht hingegen auf Erwägungen, die weder von den Parteien vorgebracht noch im Verfahren erörtert wurden, wird es seine Gründe im Schiedsspruch ausführlicher darlegen müssen.
Ein Begründungsmangel bildet dann keinen Aufhebungsgrund, wenn die Parteien auf eine Begründung des Schiedsspruchs verzichtet haben. Der Kläger ist mit diesem Aufhebungsgrund präkludiert, wenn er keinen ihm möglichen Erläuterungsantrag nach § 610 Abs 1 Z 2 ZPO gestellt hat.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin mit ihrem Begehren zur Hälfte durchgedrungen ist, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Parteien haben einander die Hälfte der jeweils nur von einer Seite getragenen Barauslagen iSv § 43 Abs 1 Satz 3 ZPO (Pauschalgebühr und Übersetzungskosten) zu ersetzen; die Saldierung ergibt den der Klägerin zugesprochenen Betrag.
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