§. 536.
Die Klage muss insbesondere enthalten:
- 1. die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
- 2. die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
- 3. die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
- 4. die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
- 5. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
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