OGH 8ObA53/14y

OGH8ObA53/14y25.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, in eventu Feststellung des aufrechten Fortbestands des Dienstverhältnisses (Streitwert: 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 26. Juni 2014, GZ 10 Ra 21/14b‑38, mit dem das Urteil des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 13. November 2013, GZ 1 Cga 105/12k‑34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

 

Spruch:

Begründung

Klägerin

Beklagte

Erstgericht

Berufungsgericht

Rechtliche Beurteilung

1.

2. RS0018163; Wolligger in ZellKomm² § 105 ArbVG Rz 80).

3. Nach der herrschenden, aus § 226 ZPO abgeleiteten zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie wird der prozessuale Begriff des Streitgegenstands durch den Entscheidungsantrag (Sachantrag) und die zu seiner Begründung erforderlichen, vorgebrachten Tatsachen (rechtserzeugender Sachverhalt) bestimmt (RIS‑Justiz RS0037522; RS0039255). Klagegrund ist das tatsächliche Vorbringen, nicht die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens (RIS‑Justiz RS0037551; RS0037447). Geht aus dem Klagevorbringen hervor, dass der Sachverhalt vom Kläger offenbar rechtlich unrichtig qualifiziert wurde, so ist dies bedeutungslos (RIS‑Justiz RS0058348; RS0058336). Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt wurde, was im Zweifel nicht anzunehmen ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RIS‑Justiz RS0037610 [T36 und T43]).

4. Die Klägerin hat in ihrer Klage geltend gemacht,

Wollinger Gahleitner Cerny/Gahleitner/Preiss/Schneller 4 Naderhirn Reissner Majoros

5. Die Klägerin hat daher ihr Klagebegehren mit Sachvorbringen begründet, das grundsätzlich sowohl Grundlage einer Anfechtung nach § 879 ABGB als auch einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG sein konnte und hat ‑ da auf ihr Dienstverhältnis unstrittig die Anfechtungsbestimmungen des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG zur Anwendung kommen ‑ mit ihrer Berufung auf § 879 ABGB den von ihr vorgetragenen Sachverhalt unrichtig qualifiziert, was ihr aber im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht schadet. Eine ausdrückliche und ausschließliche Beschränkung der Klage auf den Rechtsgrund des § 879 ABGB ist dem Vorbringen der Klägerin in keiner Weise zu entnehmen.

6. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Klage keine zweifelsfreie Zuordnung der Begehren zu den einzelnen Teilen des Klagevorbringens zu entnehmen. Gerade im Verfahren über Kündigungsanfechtungen entspricht es der Gerichtserfahrung, dass Kläger häufig aus prozessualer Vorsicht eventualiter mehrere von ihnen als in Betracht kommend gewertete Klagebegehren erheben.

7.

Stichworte