Spruch:
Soweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, wird sie verworfen; im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein Urteil ist nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft ist, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist somit nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN; RIS-Justiz RS0007484, RS0042133 ua). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.
Auch der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist unbegründet (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Soweit der Revisionswerber unter beiden Revisionsgründen beanstandet, daß das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchgeführt habe, insbesondere keinen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen, die vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht erörtert sowie den Kläger und einen Zeugen nicht vernommen habe, macht er im Ergebnis keine Fragen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern Aspekte der Beweiswürdigung geltend, die jedoch nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0040840, RS0043099, RS0043117, RS0043125, RS0043163, RS0043320, RS0043414 ua). Es geht daher auch der Vorwurf ins Leere, das Berufungsgericht hätte nicht ausreichend die vom Kläger auch in der Berufung auf die gleichen Umstände gestützte "Mangelhaftigkeit" des erstgerichtlichen Verfahrens geprüft bzw die Mängelfreiheit des erstgerichtlichen Verfahrens begründet.
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