OGH 2Ob512/85

OGH2Ob512/8510.9.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter A, Fleischhauer, 4720 Neumarkt, Wurmsiedlung 7, vertreten durch Dr. Peter Stark, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse B, registrierte

Genossenschaft mbH, 8625 Turnau 138, vertreten durch Dr. Michael Zsizsik und Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen Vorlage einer Urkunde, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1984, GZ 7 R 149/84-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 15. Mai 1984, GZ 9 Cg 43/84-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen;

2.) zu Recht erkannt:

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 9.825,45 (darin S 960,-- Barauslagen und S 805,95 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Kreisgerichtes C vom 7. Jänner 1982, 5 Cg 62/81-21, wurde der von der nunmehr Beklagten gegen den jetzigen Kläger am 13.2.1981 erwirkte Wechselzahlungsauftrag über S 100.000,-- s.A. unter anderem deshalb aufrecht erhalten, weil dem Einwand des dort beklagten nunmehrigen Klägers, es sei zwischen den Streitteilen ein außergerichtlicher Vergleich zustandegekommen, demzufolge mit der Zahlung eines Betrages von S 188.532,-- durch den Kläger an die Beklagte deren restliche noch aushaftende Forderung gegenüber dem Kläger getilgt sein sollte, kein Glauben geschenkt wurde. Vielmehr gingen das Erstgericht und die angerufenen Rechtsmittelinstanzen dieses Vorprozesses davon aus, daß der Vorstand der Beklagten (dortigen Klägerin) das ihm von dem Geschäftsführer Georg D übermittelte Anbot des Klägers über einen außergerichtlichen Vergleich nicht angenommen habe. Im Verfahren erster Instanz hatte der nunmehrige Kläger unter anderem den Antrag gestellt, 'beglaubigte Fotokopien von Vorstandsbeschlüssen, betreffend die Sache A, insbesonders die Annahme des Antrages vom 23.9.1980, dem Gericht vorzulegen', dies, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten ausgesagt hatte, es sei möglich, daß ein Vorstandsbeschluß der Beklagten betreffend das Vergleichsangebot des Klägers bestanden habe, der allerdings nicht zum Inhalt gehabt habe, daß der Kläger aus der Haftung für die Restschuld entlassen werde, sowie, daß es ein sogenanntes 'Protokollbuch der Vorstandsbeschlüsse' der Beklagten gebe. Diesen Beweisantrag hielten die beiden Tatsacheninstanzen für irrelevant, weil auch eine Einsichtnahme in das Protokollbuch der Vorstandsbeschlüsse der Beklagten kein anderes - gemeint für den Kläger günstigeres - Ergebnis gebracht hätte, zumal es unerklärlich wäre, warum dann, wenn tatsächlich das Vergleichsangebot des Klägers von der Beklagten angenommen worden sein sollte, wie dies der Kläger behaupte, dies nicht dem Klagevertreter schriftlich mitgeteilt worden wäre.

Mit der vorliegenden Klage forderte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage des Protokollbuches über die Vorstandsbeschlüsse sowie die Gewährung der Einsichtnahme in den Vorstandsbeschluß, betreffend das außergerichtliche Vergleichsangebot über die Zahlung von 36 % der aushaftenden Bankschulden bei der Beklagten zur vollständigen Abgeltung dieser Bankforderungen. Gestützt wurde dieses Begehren auf die Behauptung, der Kläger erleide einen Nachteil, weil es ihm ohne Einsichtnahme in das Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse der Beklagten nicht möglich sei, den Nachweis über das Zustandekommen des von ihm behaupteten außergerichtlichen Vergleiches zu erbringen. Bei diesem Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse der Beklagten handle es sich um eine für die Streitteile gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Art. E EGZPO, §§ 303 f, 304 Abs 2 ZPO, weil sie im beiderseitigen Interesse errichtet und in ihr die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der Streitteile beurkundet worden seien. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil das strittige Protokollbuch keine für die Streitteile gemeinschaftliche Urkunde sei; in ihm würde nämlich nur die interne Willensbildung der Beklagten schriftlich festgelegt, also nicht etwa Rechtsverhältnisse zwischen den Streitteilen beurkundet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Die Beklagte hat dem Kläger folgende Kredite gewährt:

1. Kreditvertrag vom 20.12.1977 S 200.000,--

2. Kreditvertrag vom 19.10.1977 S 160.000,--

3. Kreditvertrag vom 19.7.1979 S 150.000,--

4. Kreditvertrag vom 8.2.1980 S 31.585,--

Bei der Kreditgewährung unterfertigte der Beklagte zur

Sicherstellung zumindest je einen Blankowechsel. Seine Gattin

Susanne A hat für sämtliche und seine Schwiegereltern Franz

und Maria F haben teilweise die Bürgschaft für die Kredite

übernommen. Mit Schreiben vom 6.5.1980 kündigte die Beklagte

sämtliche Kredite auf und stellte den aushaftenden Betrag von

S 525.005,-- zur Zahlung fällig, weil der Kläger mitteilte, daß er

die Zahlungen einstellt. Der Rechtsvertreter des Klägers stellte

zuerst in Aussicht, daß die Schulden des Klägers bezahlt werden. Im

Herbst 1980 stellte sich dann aber heraus, daß dies nicht möglich

ist. Mit Schreiben vom 23.9.1980 unterbreitete Dr. Peter G als

Vertreter des Klägers der Beklagten mit einem Rundschreiben das

Anbot, 36 % der ausstehenden Forderung gegen Verzicht auf die

Geltendmachung des Restbetrages gegenüber dem Hauptschuldner zu

bezahlen, wobei die Forderung mit S 523.700,-- beziffert und darauf

hingewiesen wurde, daß der Kläger von den Bürgen im Regreßweg auch

bezüglich der das Anbot übersteigenden Forderungen in Anspruch

genommen werden kann. Die Beklagte erläuterte über Anregung des

Leiters des Raiffeisenverbandes Dr. H am 29.9.1980 das Anbot

den Bürgen und ersuchte sie, dem Anbot zuzustimmen. Die Bürgen

konnten sich zu einer sofortigen Zustimmung nicht entschließen,

lehnten jedoch eine Zustimmung nicht endgültig ab. Am 23.10.1980

fand ein Zusammentreffen zwischen dem Rechtsvertreter des Klägers

Dr. Peter G und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, bei dem

die offene Forderung rechnerisch abgestimmt wurde. Der hiebei

unterlaufene Rechenfehler wurde am darauffolgenden Tag

einvernehmlich berichtigt. Ende Oktober 1980 fand eine

Vorstandssitzung statt, bei der auch das Anbot des Klägers behandelt

wurde. Der Kläger hat die angebotene 36 %ige Quote, also einen

Betrag von S 188.532,-- Ende Oktober 1980 der Beklagten überwiesen.

Das Anbot wurde dem Kläger nicht zurückgeschickt. Eine schriftliche Benachrichtigung über das gestellte Anbot liegt nicht vor. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß Art. E EGZPO könne die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Eine allgemeine Pflicht zur überlassung einer Urkunde an den Gegner sei daraus nicht ableitbar. Eine derartige Pflicht müßte sich ausdrücklich aus dem Gesetz oder einem Vertrag ergeben. Die angeführte Gesetzesstelle beziehe sich ausdrücklich auf die gemeinschaftliche Urkunde. Gemeinschaftlich sei eine Urkunde gemäß § 304 Abs 2 ZPO dann, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkunde oder im Interesse mehrerer Personen errichtet worden sei. Ihre Vorlage könne nach § 304 Abs 1 ZPO nicht verweigert werden, wenn der Gegner nach bürgerlichem Recht zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet sei, oder wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche sei. Nach dem festgestllten Sachverhalt habe der Kläger der Beklagten ein schriftliches Anbot unterbreitet. Die Beklagte habe dieses Anbot in einer Vorstandssitzung zur Verhandlung gebracht und darüber eine Entscheidung gefällt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sei jedoch nicht das Begehren auf Zuhaltung des außergerichtlichen Ausgleichs oder Schadenersatz wegen Nichtzuhaltung, sondern das Begehren auf Vorlage des Protokollbuches zur Einsichtnahme. Das Protokollbuch über eine Vorstandssitzung bzw. über die darin gefaßten Beschlüsse sei jedoch keine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des § 304 Abs 2 ZPO, sondern eine Aufzeichnung, die sich eine Partei ausschließlich zum privaten Gebrauch gemacht habe. Da das Protokollbuch keine gemeinschaftliche Urkunde darstelle, sei das Begehren dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu 1.): Unter dem Anfechtungsgrund der Nichtigkeit führt der Kläger aus, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in einem wesentlichen Teil mit sich selbst in Widerspruch und auch nicht ausreichend begründet. Das Berufungsgericht habe einerseits im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes die materielle Wahrheit erforscht, andererseits aber diese Erforschung nicht bis zum Ende durchgeführt und dadurch gegen Verfahrensgrundsätze der ZPO verstoßen. Mit diesem Vorbringen versucht der Kläger offenbar, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO zur Darstellung zu bringen. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt vor, wenn die Fassung des Urteiles so mangelhaft ist, daß dessen überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben worden sind. Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst vorliegt oder die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, daß sie nicht überprüft werden kann (JBl 1950, 214, 8 Ob 602/84 ua.). Die vom Kläger dem Berufungsgericht vorgeworfene 'mangelnde konsequente Erforschung der materiellen Wahrheit (Nichtbehauptung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 304 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO)' womit wohl Begründungsmängel oder eine Verletzung der materiellen Prozeßleitungspflicht aufgezeigt werden sollten, vermag jedoch keinesfalls den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO darzustellen. Ebensowenig vermochte der Kläger einen Widerspruch des Urteiles des Berufungsgerichtes im Spruch oder eine so unklare Fassung der Entscheidungsgründe, daß sich daraus logisch begründete Zweifel an der überprüfbarkeit der Entscheidung ergeben könnten, darzutun.

Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.

Zu 2.): Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen war (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, im Mittelpunkt des Verfahrens stehe nicht die Frage der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde, sondern der Untersuchungsgrundsatz, den das Berufungsgericht durch Unterlassung der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt habe. Die Verpflichtung zur Vorlage des Protokollbuches ergebe sich daraus, daß auf andere Weise die materielle Wahrheit nicht festgestellt werden könnte. Ebenso wäre bei Erforschung der materiellen Wahrheit zumindest aus einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten deren Verpflichtung zur Urkundenvorlage abzuleiten gewesen. Beide Parteien hätten sich auf den Inhalt des Protokollbuches berufen, sodaß mit Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Erforschung der materiellen Wahrheit die Vorlage des Protokollbuches durch die Beklagte zu erfolgen hätte.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren, gestützt auf

Art. E EGZPO, die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage des

Protokollbuches über die Vorstandsbeschlüsse geltend. Die genannte

Bestimmung regelt die Vorlage gemeinschaftlicher Urkunden (§ 304

Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO) außerhalb eines anhängigen

Rechtsstreites. Während eines anhängigen Rechtsstreites sind für die

prozessuale Vorlagepflicht die Bestimmungen der §§ 303 ff ZPO

maßgebend. Die Urkundenvorlage setzt eine privatrechtliche

Vorlagepflicht des Gegners voraus, die nicht davon abhängig ist, daß

der Gegner in einem anderen Verfahren als Prozeßgegner nach den

Vorschriften der ZPO zur Urkundenvorlage verpflichtet wäre. Der

Kläger muß die Vorlagepflicht des Gegners und sein eigenes

privatrechtliches Interesse an der Urkundenvorlage behaupten und gegebenenfalls auch beweisen (Fasching, Komm. II, 99 Anm. 4). Eine sachenrechtliche oder vertragliche Vorlagepflicht der Beklagten hinsichtlich des Protokollbuches hat der Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet, geschweige denn bewiesen. Ob die Beklagte in einem anderen anhängigen Verfahren im Hinblick auf die Bestimmungen des § 304 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO die Vorlage des Protokollbuches verweigern dürfte oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Voraussetzung für eine Berechtigung des hier allein zu beurteilenden Vorlagebegehrens wäre neben dem Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Urkundenvorlage auch, daß das Protokollbuch den Streitteilen gemeinschaftlich wäre.

Eine den Begriff ausschöpfende Definition der gemeinschaftlichen Urkunde findet sich im Gesetz nicht (Fasching Komm. III 390); im § 304 Abs 2 ZPO sind lediglich - allerdings

umfassende - Beispielsgruppen angeführt. Danach gilt eine Urkunde insbesondere für jene Personen als gemeinschaftlich, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind (SZ 56/117). Bei der Beurteilung eines Schriftstückes als gemeinschaftliche Urkunde kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ein (rechtliches) Interesse an der Einsicht in die Urkunde hat, obschon auch dieses Erfolgsvoraussetzung für die Klage nach Art. E EGZPO ist (Fasching Komm. II 99); vielmehr ist eine Urkunde dann gemeinschaftlich, wenn sie im Interesse beider Parteien errichtet ist (Sperl, Bürgerliche Rechtspflege, 417). Das trifft dann zu, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern (Soergel-Mühl, BGB 10 RdNr. 6 zu dem - § 304 Abs 2 ZPO ähnlichen - § 810). Maßgeblich ist also nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck (Pallandt, BGB 42 , 796). Es muß demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern (Staudinger-Müller, Komm. BGB 10/11 RdNr. 10 lit a) zu § 810, SZ 56/117). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse nach seinem Wesen und seinem Zweck ausschließlich dazu bestimmt ist, festzuhalten, welche internen Vorgänge bei der Willensbildung der Beklagten stattfanden, nicht aber, übereinstimmende Willenserklärungen, insbesonders auch solche zu beurkunden, die von Rechtsubjekten abgegeben werden, die mit der Beklagten nicht ident sind. Daß dieses Protokollbuch auch eine Willenserklärung des Klägers beurkundet habe oder auch nur dazu dienen könnte und sollte, behauptet indes der Kläger selbst nicht. Seine Willenserklärung wurde ja von seinem Vertreter auf schriftlichem Wege der Beklagten übermittelt. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher das Protokollbuch der Beklagten nicht als gemeinschaftliche Urkunde der Streitteile gewertet. Ist aber die Urkunde, deren Vorlage Gegenstand des Begehrens des Klägers ist, den Streitteilen nicht gemeinschaftlich, so ist dem auf Art. E EGZPO gestützten Klagebegehren der Boden entzogen (SZ 56/117). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen, ohne daß es eines Eingehens auf die Ausführungen des Klägers über den Umfang der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Zivilprozeß bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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