OGH 3Ob543/95

OGH3Ob543/9528.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Bruno B*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Alexander N*****, vertreten durch Dr.Ernst Ploil, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 264.553,17 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9.Juni 1994, GZ 3 R 59/94-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.November 1993, GZ 21 Cg 16/93-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Gegen den Beklagten wurde von einem Dritten eine am 13.12.1984 beim Erstgericht eingelangte Klage mit dem Begehren eingebracht, ihm im geschäftlichen Verkehr die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Sigo" zu verbieten. Die in diesem Verfahren klagende Partei ist Inhaberin einer mit der Priorität vom 2.10.1968 eingetragenen Wort-Bild-Marke, die aus dem Wort "Ciro" in lateinischer Schrift und einer bestimmten graphischen Gestaltung besteht. Diese klagende Partei betreibt durch ihre Tochtergesellschaft ein Juweliergeschäft in Wien. Der Beklagte ist seit 1980 Inhaber der eingetragenen Wortmarke "Sigo". Er betreibt unter dieser Bezeichnung drei Juweliergeschäfte mit verschiedenen Standorten in Österreich.

Mit einstweiliger Verfügung vom 15.3.1985 wurde dem Beklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Schmuckwaren das Wort "Sigo" zu verwenden. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung wurde vom Erlag einer Sicherheit von S 500.000,-- abhängig gemacht. Nach dem Erlag der Sicherheit wurde die einstweilige Verfügung dem Vertreter des Beklagten am 20.6.1985 zugestellt. Sie wurde damit begründet, daß das Zeichen des Beklagten demjenigen der gefährdeten Partei verwechselbar ähnlich sei, wobei die Verwechslungsgefahr nach dem Wortklang bestehe. Der Unterlassungsanspruch der gefährdeten Partei sei daher nach § 9 Abs 3 UWG gerechtfertigt.

Das Rekursgericht änderte infolge eines Rekurses des Beklagten die einstweilige Verfügung mit Beschluß vom 7.10.1985 dahin ab, daß es das Verbot auf die Verwendung des Wortes "Sigo" als Unternehmensbezeichnung einschränkte. Es war rechtlich der Ansicht, daß "Ciro" und "Sigo" in klanglicher Beziehung zu verwechseln seien. Es handle sich in beiden Fällen um zweisilbige Wörter mit identer Vokalfolge und identer Betonung auf der ersten Silbe. Da "C" im österreichischen Sprachgebrauch sowohl als "TS" als auch als stimmhaftes "S" ausgesprochen werden könne, sei auch eine weitgehende klangliche Ähnlichkeit mit dem Anfangsbuchstaben des Zeichens "Sigo" gegeben. Es könne aber auch dem Anfangsbuchstaben der zweiten Silbe "G" nicht die Eignung zuerkannt werden, die Gefahr einer Verwechslung mit dem Zeichen "Ciro" auszuschließen, dessen zweiten Silbe mit dem Konsonannten "R" beginne. Dies umsomehr, als ein solcher vielfach als "Gaumen-R" ausgesprochen zu werden pflege, sich dann aber klanglich vom Rachenlaut "G" kaum unterscheide. Dazu komme, daß in beiden Fällen in der Betonung der ersten Silbe und dem damit verbundenen Übergewicht des identen Vokals "i" deren klangliches Übergewicht so groß sei, daß geringfügige klangliche Unterschiede des Anfangskonsonanten der zweiten Silbe in den Hintergrund träten, dafür aber wiederum das flüchtige Wahrnehmungsbild durch den identen Auslaut "O" entscheidend geprägt werde.

Diese Entscheidung des Rekursgerichtes war nach dem damals geltenden § 528 Abs 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 im bestätigenden Teil nicht anfechtbar, weshalb der Oberste Gerichtshof den vom Beklagten dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 10.12.1985 zurückwies.

Mit Beschluß vom 3.4.1986 bewilligte das Erstgericht der gefährdeten Partei gegen den Beklagten aufgrund der einstweiligen Verfügung und der hiezu ergangenen Rekursentscheidung die Exekution zur Erwirkung des darin festgelegten Unterlassungsgebotes. Das Exekutionsgericht Wien verhängte als Exekutionsgericht aufgrund von Strafanträgen in der Zeit vom 7.4. bis 5.6.1986 Geldstrafen von S 10.000,--, S 20.000,--, S 30.000,--, S 40.000,-- und S 50.000, die vom Beklagten bezahlt wurden. Mit Beschluß vom 8.10.1986 wurde sodann über den Beklagten auf Grund mehrerer Strafanträge die Haft in der Dauer von drei Wochen verhängt. Ohne daß diese Haft vollzogen worden war, wurde über ihn auf Grund wiederholter Strafanträge mit Beschluß vom 12.2.1987 eine weitere Haftstrafe in der Dauer von 8 Wochen verhängt. In der Folge wurden von der gefährdeten Partei laufend Anträge auf Verhängung der Haft wegen Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung gestellt. Ehe über diese Anträge entschieden worden war, wurde die Exekution mit Beschluß vom 18.1.1988 mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt.

Der Beklagte erhob in zwei Klagen sowohl gegen die Exekutionsbewilligung als auch gegen die Strafbeschlüsse, mit denen über ihn Geldstrafen von S 10.000,--, S 20.000,-- S 30.000,-- und S 40.000,-- verhängt wurden, Einwendungen, die er darauf stützte, daß er seit der Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht mehr die darin angeführte Unternehmensbezeichnung "Sigo", sondern nur mehr die Unternehmensbezeichnung "Sigo-X" verwende und deshalb gegen die einstweilige Verfügung nicht verstoßen und daß überdies die gefährdete Partei auf die Einleitung der Exekution verzichtet habe. Am 15.1.1987 zog er die Klagen zurück.

Der Beklagte wurde sowohl im Wettbewerbs- als auch im Exekutionsverfahren und in den über die Impugnationsklagen durchgeführten Verfahren vom Kläger, einem Rechtsanwalt, vertreten, in dessen Kanzlei auch die in diesem Verfahren erstatteten Schriftsätze verfaßt wurden.

Mit Schreiben vom 27.5.1987 kündigte der Kläger die ihm erteilte Vollmacht. Das Schreiben enthielt unter anderem folgenden Absatz:

"Die Honorarnote meiner Kanzlei werde ich gelegentlich nachreichen. Im Hinblick auf den nicht glücklichen bisherigen Verfahrensverlauf werde ich allerdings nur die Hälfte des Tarifs in Rechnung stellen."

Im Wettbewerbsverfahren stellte der Beklagte in der Tagsatzung vom 10.3.1987 den Antrag auf Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen. Dieses Gutachten, in dem der Sachverständige die Verwechslungsfähigkeit der Bezeichnungen "Ciro" und "Sigo" verneinte, wurde in der Tagsatzung vom 18.11.1987 verlesen. Im Anschluß daran schloß der Beklagte, der nicht mehr durch den Kläger, sondern durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten war, einen Vergleich, in dem er sich verpflichtete, im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Schmuckwaren die Verwendung der Unternehmensbezeichnung "Sigo" zu unterlassen und der dort klagenden Partei einen Kostenbeitrag von S 250.000,-- zu bezahlen.

Der Kläger begehrt vom Beklagten mit der am 18.5.1990 beim Erstgericht eingelangten Klage die Bezahlung von S 264.553,17 sA.

Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Beträgen zusammen: 1.) S 57.808,50 für die Vertretung in einem vom Beklagten gegen seine Schwester geführten Erbschaftsstreit; 2.) S 175.963,50 für die Vertretung im Wettbewerbsverfahren 3.) S 2.572,50 für einen Antrag auf Firmenregistrierung; 4.) S 1.170,-- Barauslagen für ein Fernschreiben nach Israel; 5.) S 55.876,50 für die Impugnationsverfahren; 6.) S 140.257,50 für das Exekutionsverfahren. Vom Gesamtbetrag von S 432.478,50 stelle er nur die Hälfte und somit S 216.239,25 in Rechnung, was zuzüglich der Umsatzsteuer von 10 % und daher S 21.623,92 und der insgesamt mit S 26.690,-- verrechneten Barauslagen den eingeklagten Betrag ergibt.

Der Beklagte stellte außer Streit, daß der Kläger die verrechneten Leistungen erbracht und sie tarifgemäß verrechnet hat. Er wendete jedoch ein, daß die Vertretung des Klägers in den meisten Fällen untauglich oder zumindest schlecht gewesen sei. So habe der Kläger es unterlassen, den Antrag zu stellen, dem gegen die einstweilige Verfügung eingebrachten Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er habe ihn wissen lassen, daß er die Wortmarke "Sigo" weiterhin verwenden dürfe. Nach Verhängung der Beugestrafen im Exekutionsverfahren habe er ihn dahingehend beraten, daß die Geldstrafen im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren zurückgezahlt würden. Sodann habe er völlig überraschend die Vollmacht gekündigt und ein Konvolut von Urkunden übersandt. Dieses sei jedoch nicht vollständig gewesen, was insbesondere für den Erbschaftsstreit gelte, bei dem ein Gutteil der Urkunden und Beweisstücke in Verlust geraten sei. Er (Beklagter) sei daher genötigt gewesen, sowohl dieses Verfahren als auch ein anderes Verfahren durch für ihn ungünstige Kompromisse zu beenden. Außerdem habe er unter dem Druck der über ihn verhängten Haft im Wettbewerbsverfahren einen Submissionsvergleich abschließen müssen. Die ihm "solcherart" zugefügten Schäden betrügen zumindest S 2 Mio; der Schadenersatzanspruch werde compensando gegen die eingeklagte Forderung eingewendet. Die meisten vom Kläger erbrachten Leistungen seien "untaugliche Werke". So seien etwa im Wettbewerbsprozeß mehrere Schriftsätze und die Beteiligung an der Verhandlung vom 28.8.1986 entbehrlich und offenkundig aussichtslos gewesen. Der Antrag auf Firmenregistrierung habe auf der völlig verfehlten Überlegung des Klägers beruht, daß mit der Registrierung des Wortes "Sigo" als Firma der Wettbewerbsprozeß zu seinen (des Beklagten) Gunsten beendet werden könne. Auch die eingebrachten "Oppositionsklagen" (gemeint: Impugnationsklagen) seien von vornherein aussichtslos gewesen. Infolge der Zurückziehung der Klagen habe er dem Prozeßgegner Verfahrenskosten in der Höhe von S 61.000,-- bezahlen müssen. Schließlich seien auch die vom Kläger für das Exekutionsverfahren in Rechnung gestellten Leistungen "völlig verfehlt" und aussichtslos gewesen.

Der Beklagte wendete außerdem ein, daß die in der Klage unter 3 bis 6 angeführten Forderungen verjährt seien und der Kläger auf die unter 2, 3, 5 und 6 angeführten Forderungen verzichtet habe.

Der Kläger erwiderte zum Vorbringen des Beklagten, dieser sei nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ausdrücklich darüber belehrt worden, daß er nun die Wortmarke "Sigo" nicht mehr verwenden dürfe. Da der Beklagte diese Wortmarke unbedingt weiter verwenden habe wollen, habe er selbst eine Änderung in "Sigo-X" und "Sigo-Design" vorgeschlagen. Er (Kläger) habe diese Vorschläge zwar für vertretbar gehalten, den Beklagten jedoch ausdrücklich weiter darauf hingewiesen, daß die Änderung im Rahmen eines Exekutionsverfahren nicht als ausreichend angesehen werden könnte. Der Wettbewerbsprozeß hätte bei ordnungsgemäßer Fortführung gewonnen werden können. Der Verjährungseinwand sei nicht gerechtfertigt, weil seine Tätigkeit erst mit der Vollmachtsauflösung beendet gewesen sei. Überdies habe zwischen den Streitteilen ein Abrechnungsmodus bestanden, wonach nach Abschluß einer bestimmten Causa auch andere, für die der Beklagte noch kein Honorar entrichtet hat, abgerechnet werden. Es hätten demnach zu § 1170 ABGB abweichende Abrechnungsvereinbarungen bestanden.

Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit S 92.600,05 sA zu Recht und die Gegenforderung des Beklagten mit S 150.000,-- "zumindest in Höhe der Klagsforderung" zu Recht besteht, und wies das Klagebegehren daher ab. Es stellte im wesentlichen noch folgendes fest:

Als dem Beklagten in dem Schreiben eines Rechtsanwalts vom 29.10.1984 die Einbringung einer Unterlassungsklage wegen der Verwechslungsfähigkeit der von ihm verwendeten Marke "Sigo" mit der Marke "Ciro" angekündigt wurde, wendete er sich an den Kläger, der ihm erklärte, daß man die Klage abwarten müsse, weil der Beklagte nicht daran dachte, seine Marke zu ändern. Nach Einbringung der Klage noch vor Rechtskraft der Entscheidung im Provisorialverfahren kam es in der Kanzlei des Klägers zwischen diesem sowie dem Beklagten und seiner Ehefrau zu einer länger andauernden und weitwendigen Besprechung, bei der der Beklagte dezidiert erklärte, daß ihm die Verwendung der Marke "Sigo" äußerst wichtig sei. Es handle sich um ein gut eingeführtes Zeichen, eine Änderung wäre für ihn mit Nachteilen verbunden. Er äußerte den Wunsch, daß alles Mögliche getan werde, damit es zu keiner Änderung kommt. Der Kläger vertrat die Meinung, daß ohnedies keine Verwechslungsfähigkeit gegeben sei. Er wies darauf hin, daß der Beklagte den Ersatz seines Schadens erlangen könne, wenn er im Provisiorialverfahren zwar unterliege, im Hauptverfahren aber obsiege. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Kläger oder sein damaliger Konzipient den Beklagten ausdrücklich auf die Konsequenzen einer allfälligen exekutiven Durchsetzung der einstweiligen Verfügung hingewiesen haben. Als sich der Beklagte nach Verhängung der ersten Geldstrafe mit dem Kläger in Verbindung setzte, beruhigte ihn dieser dahingehend, daß man ohnehin die entsprechenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe ergriffen habe oder ergreifen werde.

Nach Einleitung des Exekutionsverfahrens wies der Kläger den Beklagten darauf hin, daß er einen Zusatz zur Marke machen solle, wenn er sie nicht gänzlich ändern wolle. Er hielt darauf die vom Beklagten vorgeschlagene Änderung in "Sigol", "Sigo-X" oder "Sigo-Design" für ausreichend, um Exekutionsmaßnahmen zu verhindern.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den feststellten Sachverhalt dahin, daß der Anspruch des Klägers aus dem Schriftverkehr mit einer israelischen Firma verjährt sei, weil die entsprechende Leistung mit den übrigen Leistungen in keinem inneren Zusammenhang stehe und daher schon in angemessener Zeit nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt werden hätte müssen. Eine abweichende Vereinbarung sei nicht bewiesen worden. Dasselbe gelte für das Entgelt, das für den Antrag auf Firmenregistrierung und für die Impugnationsprozesse begehrt werde, weil auch in diesen Fällen das Entgelt insgesamt schon nach Abschluß der Leistungen verrechnet werden hätte müssen. Das Wettbewerbs- und das Exekutionsverfahren seien hingegen zur Zeit der Kündigung der Vollmacht am 27.5.1987 noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb in diesen Punkten die Entgeltforderung nicht verjährt sei. Die in den Impugnationsprozessen vorgenommenen Prozeßhandlungen müßten überdies als von vornherein aussichtslos angesehen werden, weil die Impugnationsgründe, nämlich die Bedrohung der Existenz des Beklagten und die Verwendung der Bezeichnung "Sigo-X" und "Sigo-Design" erkennbar nicht erfolgversprechend gewesen seien. Ebenso sei im Wettbewerbsprozeß ein Teil der Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, ja geradezu aussichtslos gewesen. Auch alle im Exekutionsverfahren vorgenommene Prozeßhandlungen seien zur zweckentsprechenden "Rechtsverfolgung" ungeeignet und unnötig und auf einer unrichtigen Einschätzung der rechtlichen Situation durch den Kläger gegründet gewesen. Richtig wäre es gewesen, der einstweiligen Verfügung zu entsprechen und nach Obsiegen im Hauptprozeß die Kosten der vorzunehmenden Firmen- und Markenänderung im Rahmen des § 394 EO geltend zu machen. Der Kläger habe dem Beklagten die Konsequenzen des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung nicht hinreichend dargelegt, er habe insbesondere nicht darauf hingewiesen, daß zum damaligen Zeitpunkt die im Rahmen des Exekutionsverfahrens bezahlten Geldstrafen nicht zurückgezahlt würden. Gehe man von den Leistungen aus, für die der Kläger einen Anspruch auf Entgelt habe, so betrage das Entgelt für das Erbschaftsverfahren S 57.808,50 zuzüglich S 3.200,-- Barauslagen und für den Wettbewerbsprozeß S 83.282,50 zuzüglich S 11.800,-- Barauslagen. Unter Berücksichtigung des vom Kläger angekündigten Nachlasses von 50 % ergebe sich ein Anspruch von S 70.545,50 zuzüglich von 10 % Umsatzsteuer und Barauslagen von S 15.000,--, weshalb die eingeklagte Forderung mit S 92.600,05 zu Recht bestehe. Die vom Beklagten eingewendeten Gegenforderungen seien zum Teil undetailliert und unkonkretisiert und insbesondere nicht ziffernmäßig bestimmt gewesen. Sie seien aber "grundsätzlich" aus der von ihm behaupteten und auch unter Beweis gestellten Schlechtvertretung des Klägers abzuleiten. Dabei seien jedenfalls die vom Beklagten im Exekutionsverfahren bezahlten Geldstrafen von zusammen S 150.000,-- als kausale Gegenforderungen zur Forderung des Klägers anzusehen.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers dieses Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe zu Recht die Verjährung der Forderungen auf Entgelt für die Tätigkeit im Firmenregistrierungsverfahren, in der Angelegenheit des Schriftverkehrs mit einem israelischen Unternehmen und im Impugnationsverfahren angenommen, weil in diesen Fällen das Auftragsverhältnis schon früher als drei Jahre vor Einbringung der Klage beendet gewesen sei. Der erforderliche innere Zusammenhang mit anderen Leistungen fehle in diesen Fällen und vor allem auch beim Impugnationsverfahren, weil dieses mit der Zurücknahme der Klagen in keiner Weise mehr geeignet gewesen sei, das Exekutionsverfahren oder das Hauptverfahren in irgendeiner Weise zu beeinflussen. Für die im Exekutionsverfahren erbrachten Leistungen stehe ein Entgelt nicht zu, weil unschwer vorhersehbar gewesen sei, daß durch das Hinzufügen von Zusätzen wie "X" oder "Design" zum Wortkern "Sigo" nichts zu gewinnen sei. Die Erklärung, die der Kläger anläßlich der Aufkündigung der Vollmacht abgab, sei eindeutig dahin zu verstehen, daß unter Ausnahme der Barauslagen die Tarifansätze, nicht jedoch bestimmte Leistungen gekürzt werden sollten. Die Ansicht des Klägers, daß sein Entgeltanspruch nicht um unzulängliche oder verjährte Leistungen gekürzt werden dürfe, sei wegen des eindeutigen Wortlauts seiner Erklärung unzutreffend. § 915 ABGB sei zufolge der Eindeutigkeit der Erklärung nicht anzuwenden. Das Erstgericht habe die im Exekutionsverfahren vorgenommenen Prozeßhandlungen mit Recht als aussichtslos angesehen. Bezahlte Geldstrafen könnten zwar nach Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung zurückgefordert werden. Der Kläger hätte dem Beklagten aber auf den Gesamtumfang möglicher Folgen, insbesondere darauf hinweisen müssen, daß ein Zuwiderhandeln gegen die einstweilige Verfügung nicht nur mit vereinzelten, sondern wiederholten, ja sogar täglich verhängten Geldstrafen geahndet werden könne und ein solches Verhalten letztlich in Verhängung von Haft münden müsse. Der Kläger habe auch nicht bewiesen, daß der Vergleich im Hauptverfahren verfrüht abgeschlossen wurde und daß eine Fortsetzung des Verfahrens zum Erfolg geführt hätte. Die Bedeutung einer Bezeichnung richte sich nur danach, welche Wirkung sie auf einen nicht unerheblichen - nicht völlig unbeachtlichen - Teil der Verkehrskreise habe. Den im Hauptverfahren erstatteten Gutachten lasse sich nun nicht entnehmen, daß nur dieser völlig unbeachtliche Teil der angesprochenen Verkehrskreise das "C" von "Ciro" als "S" ausgesprochen hätte. Der Kläger hätte die Erfolgsaussichten des Verfahrens richtig einschätzen und dem Beklagten klarlegen müssen. Da er dies unterließ, habe er seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Beklagten verletzt. Diesen könne hingegen aus dem Abschluß des Vergleiches kein Vorwurf gemacht werden. Es sei ihm daher der infolge unzureichender Beratung durch die Bezahlung der Geldstrafen entstandene Schaden im Wege der Kompensation zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von den Entscheidungen SZ 64/160 und SZ 27/49 abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Sache ist davon auszugehen, daß die Forderung des Klägers auf Entlohnung seiner Leistungen und Ersatz seiner Auslagen gemäß § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Abschluß der Tätigkeit in einer bestimmten Rechtssache zu laufen (SZ 27/49). Solange der Rechtsanwalt in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse des Klienten tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und die Entgeltsforderung noch nicht fällig (SZ 39/211; SZ 22/44; SZ 12/144 ua; Schubert in Rummel2 Rz 12 zu § 1486). Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, daß sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (SZ 27/49; Mader in Schwimann Rz 20 zu § 1486; Schubert aaO; Stanzl in Klang2 IV/1, 803; vgl auch ZBl 1931/243). Jedenfalls wird der Anspruch des Rechtsanwalts auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen fällig und beginnt die Verjährungsfrist daher zu laufen, wenn das Auftragsverhältnis aufgelöst wird (SZ 46/83; Mader und Schubert jeweils aaO).

In einem engen Zusammenhang der angeführten Art stehen nach Ansicht des erkennenden Senates alle Leistungen, die der Durchsetzung oder Abwehr ein und desselben Anspruchs dienen. Hier ging es darum, ob der Beklagte die Unternehmensbezeichnung "Sigo" verwenden darf und auf welche Weise er den im Wettbewerbsprozeß behaupteten Anspruch der dort klagenden Partei auf Unterlassung der Verwendung dieser Bezeichnung abwehren kann. Alle im Zusammenhang damit vom Kläger erbrachten Leistungen standen nach dem Gesagten in einem solchen Zusammenhang. Dies gilt somit entgegen der Meinung der Vorinstanzen sowohl für die in Verbindung mit der Eintragung einer neuen Firma als auch für die im Zusammenhang mit den Impugnationsklagen erbrachten Leistungen, weil sie zur Abwehr des gegen den Beklagten erhobenen Unterlassungsanspruchs bestimmt waren. Steht eine Rechtssache mit einer anderen in einem entsprechend engen Zusammenhang, so kommt es entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob in dieser Rechtssache noch Leistungen zu erbringen sind, und daß sie andernfalls keinen Einfluß mehr auf den Fortgang der anderen Rechtssache hat. Der enge Zusammenhang hat zur Folge, daß die Verjährungsfrist jedenfalls erst nach Abschluß aller Rechtssachen zu lauten beginnt.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Entlohnung der angeführten Leistungen und Ersatz der in Verbindung damit aufgewendeten Barauslagen begann somit erst mit der Beendigung der Tätigkeit des Klägers im Wettbewerbsprozeß und im Exekutionsverfahren zu laufen. Dies war hier der Zeitpunkt der Kündigung der Vollmacht, weil bis dahin Leistungen des Klägers noch in Betracht kamen. Geht man aber vom Zeitpunkt der Kündigung der Vollmacht aus, so war die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Einbringung der Klage noch nicht abgelaufen.

Der Anspruch des Rechtsanwalts auf Entlohnung hängt im allgemeinen nicht vom Erfolg der erbrachten Leistungen ab. Nur wenn der Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 1299 ABGB) wegen des klaren Wortlauts des Gesetzes oder einer einhelligen oder zumindest überwiegenden Lehre oder Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen mußte, daß seine Leistung nicht den gewünschten Erfolg bringen wird, muß er seinem Auftraggeber hierüber aufklären. Tut er dies nicht und führt die Leistung zu keinem Erfolg, so verliert er den Anspruch auf Entlohnung und auf Ersatz der Barauslagen und wird überdies schadenersatzpflichtig (vgl RdW 1995, 217; JBl 1995, 371; JBl 1972, 426; EvBl 1972/124 ua).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so gebührt dem Kläger von den im Wettbewerbsprozeß verzeichneten Leistungen keine Entlohnung für den Revisionsrekurs vom 5.11.1985, weil dieser gemäß § 402 Abs 2 und § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO jeweils in der damals geltenden Fassung unzulässig war. Ebenso muß der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 13.5.1986 als von vornherein aussichtslos angesehen werden, weil ein Exekutionsverzicht keinen Aufhebungsgrund bildet und sich außerdem aus dem Fernschreiben vom 20.6.1985, auf das er gestützt wurde, eindeutig ergab, daß der Exekutionsverzicht nur bis zum Eintritt der Rechtskraft der einstweiligen Verfügung erklärt worden war. Aus demselben Grund gebührt daher auch keine Entlohnung für die Rechtsmittel, die gegen den den Antrag abweisenden Beschluß des Erstgerichtes erhoben wurden, und zwar entgegen der Meinung des Erstgerichtes auch nicht für den Rekurs vom 3.6.1986, weil dieser nur zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses aus verfahrensrechtlichen Gründen führte, und ferner auch nicht für die Beteiligung an der über den Antrag abgehaltenen mündlichen Verhandlung. Bei den übrigen Leistungen, die der Kläger im Wettbewerbsprozeß erbrachte, kann hingegen nicht gesagt werden, daß er sie als mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgversprechend ansehen hätte müssen, zumal das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen vorliegt, aus dem abzuleiten ist, daß das von Beklagten verwendete Unternehmenskennzeichen und das Unternehmenkennzeichen, das von der im Hauptprozeß klagenden Partei benützt wird, nicht verwechslungsfähig sind. Für die Tätigkeit im Wettbewerbsprozeß steht dem Kläger daher nach dem Rechtsanwaltstarif eine Entlohnung von S 105.767,40 zu.

Zum Antrag auf Eintragung einer Firma für das Handelsgewerbe des Beklagten im Handelsregister hat das Verfahren nicht ergeben, daß die Einbringung nicht der Vereinbarung entsprach und der Kläger seine Aufklärungspflicht verletzt hat, weshalb die hiefür verzeichnete Entlohnung von S 2.572,50 zu berücksichtigen ist.

Zu den Impugnationsklagen ist dem Erstgericht darin zu folgen, daß sie von vornherein aussichtslos waren. Nach der Begründung der einstweiligen Verfügung und der hiezu ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes mußte davon ausgegangen werden, daß die Verwechslungsfähigkeit infolge der klanglichen Ähnlichkeit bejaht wurde. Es liegt auf der Hand, daß eine solche Verwechslungsfähigkeit durch die Beifügung eines einzigen Buchstaben am Ende der Bezeichnung nicht wesentlich geändert werden kann. Daß das Fernschreiben vom 20.6.1985 nicht geeignet war, einen noch wirksamen Exekutionsverzicht darzutun, wurde schon gesagt.

Ähnliches gilt für die im Exekutionsverfahren erbrachten Leistungen. Im übrigen wird auf die in diesem Punkt zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingewiesen, zumal hiezu in der Revision nichts vorgebracht wird.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß der Kläger für das Fernschreiben nach Israel (Punkt 4 der Klage) wegen Verjährung und für die in den Impugnationsverfahren erbrachten Leistungen (Punkt 5 der Klage) wegen offenbarer Aussichtslosigkeit keinen Anspruch auf Entlohnung hat. Für die Tätigkeit im Erbschaftsstreit (Punkt 1 der Klage) steht ihm hingegen nach dem Rechtsanwaltstarif ein Anspruch von S 57.808,50, für den Antrag auf Firmeneintragungen (Punkt 3 der Klage) ein Anspruch von S 2.572,50 und für die Tätigkeit im Wettbewerbsprozeß (Punkt 5 der Klage) ein Anspruch von S 105.767,40 zu, weshalb der tarifmäßige Anspruch des Klägers S 166.148,40 beträgt.

Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß ihm hievon nur die Hälfte gebührt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, "nur die Hälfte des Tarifs" in Rechnung zu stellen. Diese Erklärung konnte nach dem maßgebenden objektiven Erklärungswert (vgl ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110 ua), von einem redlichen Empfänger nur dahin verstanden werden, daß der Kläger bei allen von ihm verrechneten Leistungen auf die Hälfte der ihm nach dem Rechtsanwaltstarif zustehenden Entlohnung verzichtet. Da es auf den objektiven Erklärungswert ankommt, wäre eine davon abweichende Absicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Inhalt der Erklärung des Klägers läßt sich somit eindeutig ermitteln, weshalb § 915 Satz 1 ABGB, auf den er sich beruft, nicht zum Tragen kommt (vgl JBl 1986, 782; JBl 1978, 387; JBl 1976, 657 ua). Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der Ansicht des Klägers nicht anzuschließen, seine Erklärung sei so verstehen, daß er jedenfalls die Hälfte der insgesamt in Rechnung gestellten Betrages erhalten müsse und sich daher der Verlust des Anspruchs wegen Verjährung oder Verletzung der Aufklärungspflicht nicht auswirke, solange nicht die Hälfte des insgesamt in Rechnung gestellten Betrages erreicht ist.

Zu der dem Kläger demnach zustehenden Entlohnung von S 83.074,20 kommen 10 % Umsatzsteuer und die nicht von der Verjährung betroffenen Barauslagen in der Höhe von S 15.120,-- weshalb die Klagsforderung mit S 106.501,62 zu Recht besteht.

Der Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung aber mit Recht darauf hin, daß er schon im Verfahren erster Instanz den Verzicht des Klägers auf die mit dem Wettbewerbsprozeß im Zusammenhang stehenden Forderungen eingewendet und in der Berufungsbeantwortung die vom Erstgericht hiezu getroffenen Feststellungen (s AS 157 oben und AS 171) bekämpft hat. Das Berufungsgericht wird daher zunächst über diese Beweisrüge zu entscheiden haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Verzicht gegebenenfalls nur auf den Betrag auswirken kann, mit dem die hier als berechtigt angesehene Klagsforderung die vom Erstgericht mit S 92.600,05 festgestellte Klagsforderung übersteigt, weil dieser Teil der Entscheidung des Erstgerichtes mangels Anfechtung durch den Beklagten rechtskräftig geworden ist.

Zur Gegenforderung des Beklagten hat der Kläger in der Revision mit Recht geltend gemacht, daß sie nicht ordnungsgemäß eingewendet wurde. Der Oberste Gerichshof hat hiezu in der Entscheidung SZ 64/160 = JBl 1992, 444 ausgeführt, daß es dem Beklagten verwehrt sei, aus mehreren, allenfalls auf verschiedenen Rechtsgründen beruhenden Gegenforderungen pauschal eine prozessuale Aufrechnungseinrede zu erheben. Der Beklagte hätte daher unter Angabe der Höhe vorbringen müssen, den Ersatz welcher Schäden er begehrt. Er hat aber nur pauschal eine Schadenersatzforderung von "zumindest S 2,000.000,--" aufrechnungsweise eingewendet. Die Vorinstanzen haben deshalb zu Unrecht den Umstand, daß er die im Exekutionsverfahren verhängten Geldstrafen bezahlte, als jenen Schaden angesehen, der den Gegenstand der eingewendeten Gegenforderung bildet. Daß eine Tatsache aktenkundig ist, ersetzt nicht ein bestimmtes Begehren.

Es ist ständige Rechtsprechung, daß bei einem unbestimmten Klagebegehren dem Kläger Gelegenheit zur Verbesserung zu geben ist (RZ 1979/91 ua). Dies muß aber auch gelten, wenn die Einwendung der Gegenforderung unbestimmt ist. Hierauf wird das Berufungsgericht Bedacht zu nehmen haben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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