Rechtssatz
Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten.
6 Ob 751/78 | OGH | 07.12.1978 |
Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt bei einer Dauervertretung verschiedene Causen zu erledigen hat, die in keinem engen inneren Zusammenhang miteinander stehen, liegen mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor, sodass für den Honoraranspruch aus jedem der Auftragsverhältnisse eine eigene Verjährungsfrist läuft. (T1) |
4 Ob 595/79 | OGH | 15.04.1980 |
Beisatz: Verpflichtung des Notars, für die Beklagten solange tätig zu werden, bis die erfolgten Grundbuchsbeschlüsse rechtskräftig waren, sodann ist über diesen Zeitpunkt hinaus eine Frist zur Verfassung der Kostennote einzuräumen. (T2) |
1 Ob 641/83 | OGH | 01.06.1983 |
Beis wie T2 |
3 Ob 55/98d | OGH | 27.05.1998 |
Auch; nur: Solange der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse seines Klienten in dieser Rechtssache tätig zu werden, ist das Mandatsverhältnis nicht erloschen und daher auch die Fälligkeit des Honoraranspruches nicht eingetreten. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/95 |
6 Ob 286/99y | OGH | 13.07.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Erbringt der Rechtsanwalt eine größere Zahl von Einzelleistungen und steht das Entgelt nicht von vorneherein fest, wird das Honorar erst mit Übermittlung der Honorarnote fällig, außer der Klient hat die Honorarforderung anerkannt oder auf deren Detaillierung verzichtet. (T4) |
1 Ob 261/00i | OGH | 28.11.2000 |
Beisatz: Hier: Gleiches muss auch für den Architekten (Ziviltechniker) gelten. (T5) |
9 Ob 51/03w | OGH | 04.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 11 MaklerG. (T6)<br/>Beisatz: Indem § 11 MaklerG auf den Abschluss "des vermittelten Geschäfts" abstellt, wird klargestellt, dass es stets auf das Zustandekommen jedes einzelnen Vertrags ankommt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich der Makler allenfalls um den Abschluss weiterer Verträge bemühen sollte. (T7) |
2 Ob 34/07z | OGH | 23.03.2007 |
Auch; nur: Für den Beginn der Verjährung des Anwaltshonorars ist die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Rechtssache maßgebend. (T8) |
1 Ob 4/07f | OGH | 03.05.2007 |
Beisatz: Hier dadurch, dass der Rechtsanwalt entsprechend der Vereinbarung allenfalls auch noch Jahre später weitere Exekutionsschritte setzt. (T9) |
8 Ob 162/08v | OGH | 27.01.2009 |
Auch; nur T8; Beis wie T1; Beisatz: In diesem Sinn stehen in einem engen Zusammenhang alle Leistungen, die der Durchsetzung oder der Abwehr ein- und desselben Anspruchs dienen. Die Verjährung der Honorarforderungen eines Rechtsanwalts aus diesen in einem derart engen Zusammenhang stehenden Leistungen tritt daher nur gemeinsam ein. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Auftrag zur Vertretung im Zusammenhang mit der Übertragung eines Klientenstocks; gemeinsame Verjährung der daraus resultierenden Honorarforderungen des Rechtsanwalts bejaht. (T11) |
4 Ob 121/09m | OGH | 08.09.2009 |
Beisatz: Hier: Vertretung in einem Verlassenschaftsverfahren und einem Erbrechtsprozess. (T12) |
3 Ob 144/13t | OGH | 29.10.2013 |
Vgl; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler‑ und Spachtelarbeiten. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19661212_OGH0002_0040OB00073_6600000_001
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