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§ 11 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verjährung

§ 11.

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038523

alte Dokumentnummer

N2199655830J

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