OGH 8Ob289/00h

OGH8Ob289/00h25.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der Ing. V***** Gesellschaft m.b.H.,*****, wegen Auftrages nach § 124 KO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Masseverwalters Dr. Hans Lesigang, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. September 2000, GZ 28 R 99/00k-55, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ging davon aus, dass nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor dem IRÄG 1997 Kosten eines Masseverwalters für Prozessführung, in der dieser als Anwalt eingeschritten ist, Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO aF seien, gleichgültig, ob es sich um einen Aktiv- oder Passivprozess handelt (SZ 41/65), die Prozesskostenforderung des siegreichen Gegners jedoch eine Masseforderung nach § 46 Abs 1 Z 5 KO aF (SZ 36/154 ua) und an sich gegenüber den erstgenannten nachrangig sei. Gemäß § 124 Abs 1 KO seien die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig seien. Könnten sie nicht vollständig befriedigt werden, so habe es zu einer Befriedigung in der Rangordnung des § 47 Abs 2 KO aF, innerhalb der gleichen Gruppe verhältnismäßig, zu kommen. § 47 Abs 2 KO aF enthalte aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Masseunzulänglichkeit auch auf strittige oder noch nicht fällige Masseforderungen Bedacht zu nehmen sei (SZ 65/48). Im vorliegenden Fall seien die Kosten des Prozessgegners gegenüber den Kosten des Masseverwalters vorrangig zu befriedigen, weil die Kosten des Masseverwalters noch nicht fällig seien. Das Verfahren sei nämlich infolge der noch anhängigen außerordentlichen Revision noch nicht beendet; Kosten eines Rechtsanwalts für Prozessführung würden erst nach Beendigung des Verfahrens fällig (SZ 39/211 ua). Das müsse auch dann gelten, wenn der Masseverwalter keinen anderen Rechtsanwalt mit der Prozessführung betraue, sondern selbst einschreite.

Der Masseverwalter bringt in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs nur vor, dass diese Lösung für den vorliegenden Fall zu überdenken sei, weil kein Mandatsverhältnis vorliege, da er selbst als Rechtsanwalt eingeschritten sei. In einem solchen Fall trete die Fälligkeit sofort nach Verrichtung der Leistung ein, zumindest aber dann, wenn die Prozesskosten bereits vom Erstgericht bestimmt seien, auch wenn das Urteil vom Prozessgegner bekämpft werde, weil sie nicht von der Rechtskraft des Urteils abhängig seien. Die Richtigkeit seiner Ansicht ergebe sich daraus, dass dann, wenn der prozessführende Anwalt nicht mit dem Masseverwalter ident wäre, dieser dem prozessführenden Anwalt die der Höhe nach feststehenden Kosten für bereits erbrachte Leistungen hätte "sicher" bezahlen müssen.

Gerade das ist, wie sich aus den obrigen Ausführungen ergibt, nicht der Fall. Das Mandatsverhältnis zwischen dem Masseverwalter und einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt wäre infolge des noch anhängigen außerordentlichen Revisionsverfahrens nicht beendet und daher dessen Honorarforderung nicht fällig (SZ 39/211; SZ 71/95 ua).

Da der Rechtsmittelwerber sonst keinerlei Vorbringen rechtlicher Art erstattet, ist sein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Stichworte