OGH 8Ob103/62 (RS0019630)

OGH8Ob103/6225.1.2023

Rechtssatz

Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1486 Z6

8 Ob 103/62OGH08.05.1962
6 Ob 626/77OGH31.08.1977

nur: Bei einer Dauervertretung können verschiedene Verjährungsfristen in Betracht kommen, wenn der ständig zugezogene Anwalt verschiedene Causen zu erledigen hatte, die in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Es liegen in einem solchen Fall mehrere miteinander nicht zusammenhängende Aufträge vor. Für jedes dieser Vertragsverhältnisse läuft bezüglich der dem Beauftragten zustehenden Honoraransprüche eine eigene Verjährungsfrist. (T1)<br/>Beisatz: Verjährung ist in jedem einzelnen Fall gesondert zu prüfen. (T2)

5 Ob 587/78OGH14.07.1978

nur T1

5 Ob 650/78OGH26.09.1978

nur T1

6 Ob 751/78OGH07.12.1978

nur T1

3 Ob 527/81OGH16.09.1981

nur T1

3 Ob 522/82OGH12.05.1982

nur: Das Mandat endet entweder mit der Erfüllung seines Zweckes oder aus anderen Gründen, wie Tod des Beauftragten, Kündigung und Widerruf. Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T3)

2 Ob 583/85OGH08.10.1985

nur: Mit der Beendigung wird das Entgelt, das dem Beauftragten zusteht, fällig und erst von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. (T4) <br/>Veröff: JBl 1986,452

3 Ob 543/95OGH28.06.1995

Auch; Beisatz: Stehen mehrere Rechtssachen in einem so engen Zusammenhang, dass sie als Ganzes zu betrachten sind, so beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, ehe alle Rechtssachen abgeschlossen sind (so schon SZ 27/49). (T5)

6 Ob 286/99yOGH13.07.2000

Auch; Beis wie T5

1 Ob 220/08xOGH30.06.2009
5 Ob 14/13iOGH28.08.2013

Auch; Beis wie T5

3 Ob 144/13tOGH29.10.2013

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Werkvertrag über Maler‑ und Spachtelarbeiten. (T6)

10 Ob 50/14xOGH26.08.2014

Auch; Beis wie T5

1 Ob 12/16wOGH25.02.2016

Auch

7 Ob 125/22sOGH25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19620508_OGH0002_0080OB00103_6200000_001