OGH 4Ob1638/95

OGH4Ob1638/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Otto B*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in Sankt Pölten, wider die beklagte Partei Ingeborg B*****, vertreten durch Hofbauer, Krömer & Nusterer, Rechtsanwälte in Sankt Pölten, wegen Ruhens der Unterhaltsverpflichtung (Streitwert S 288.000) und S 24.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Sankt Pölten vom 2.Mai 1995, GZ 10 R 198/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (SZ 48/92 = JBl 1976, 261 = NZ 1977, 88; EvBl 1978/145; DRdA 1994/5, 47 [Binder] uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Vor § 266 Rz 11 mwN). Diese allgemeine Beweislastregel gilt, wenn keine Sonderregelung besteht. Derartige Sonderregelungen können auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung beruhen, häufig aber auch aus gesetzlichen Formulierungen erschlossen werden, aus denen die Entscheidung des Gesetzgebers erkennbar wird, eine bestimmte Tatsache als anspruchsbegründend oder anspruchshindernd zu behandeln (WoBl 1993/129). Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, daß derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (s MietSlg 34.640; SZ 59/158; SZ 60/218 = EvBl 1988/31; 5 Ob 569,570/93 mwN ua).

Die Beklagte hält dem Begehren des Klägers, das Ruhen seiner Unterhaltsverpflichtung festzustellen, entgegen, daß der Kläger zusätzliche Einkünfte, vor allem aus Kapitalvermögen beziehe. Für diese Einwendungen trifft die Beklagte die Behauptungslast (s Rechberger aaO Rz 7) und grundsätzlich auch die Beweislast. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß sie nicht einmal ihrer Behauptungslast ausreichend nachgekommen ist, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. Für eine Verschiebung der Beweislast wegen größerer Nähe zum Beweis fehlt daher jede Grundlage. Den von der Beklagten geltend gemachten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens hat bereits das Berufungsgericht verneint.

Stichworte