OGH 2Ob296/00v

OGH2Ob296/00v23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria G*****, vertreten durch Dr. Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Alexander S*****; 2.) Firma S.*****; und 3.) V*****, sämtliche vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (restlich) S 92.434,05 sA infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. August 2000, GZ 2 R 172/00m-30, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Mai 2000, GZ 13 Cg 123/97v-19, in der Hauptsache bestätigt wurde (Revisionsinteresse: S 64.594,05), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 5.601,69 (hierin enthalten S 933,61 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11. 5. 1994 ereignete sich auf der Inntal-Autobahn in Tirol ein Verkehrsunfall, bei dem ein vom Erstbeklagten gelenktes Sattelfahrzeug der zweitbeklagten Partei, damals versichert bei einer italienischen Haftpflichtversicherung, auf einen vom Schwiegersohn der Klägerin gelenkten PKW auffuhr. Das Alleinverschulden des Erstbeklagten ist auf Grund des rechtskräftig erledigten Parallelverfahrens 13 Cg 122/97x des Landesgerichtes Innsbruck nunmehr unbestritten; auch die Haftung der übrigen beklagten Parteien bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt mehr.

Mit der am 7. 5. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 130.434,05 sA, hierin enthalten ua (und im Revisionsverfahren allein strittig) S 64.594,05 Mietwagenkosten für ein in Anspruch genommenes Ersatzfahrzeug, wobei die Höhe dieses Betrages (S 75.993,-- abzüglich 15 % Eigenersparnis) im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr strittig ist. Bis Schluss der Verhandlung erster Instanz wurde das Klagebegehren insgesamt auf restlich S 92.434,05 samt Staffelzinsen eingeschränkt.

Die beklagten Parteien bestritten das restliche Klagebegehren ua mit der für das Revisionsverfahren wesentlichen Einwendung, dass die Mietwagenkosten von der Klägerin bisher nicht bezahlt worden seien, sodass insoweit Verjährung vorliege. Die Klägerin habe gegenüber der Mietwagenfirma (Fa. A***** GmbH - im folgenden kurz: Fa. A*****) während für deren Rechnung laufender Verjährungsfrist zwar einen wirksamen Verjährungsverzicht abgegeben. Dadurch, dass die Klägerin über zwei Jahre nach Eintritt der Verjährung dieser Rechnung (nach Ablauf dreier Jahre ab Unfalldatum) bis zum 25. 5. 1999 diese bereits verjährte Forderung dennoch klageweise gegenüber den Beklagten geltend gemacht habe, habe sie jedoch ihre Schadensminderungspflicht verletzt und sei daher nicht mehr berechtigt, diese Forderung aus dem Titel Mietwagenkosten mit Erfolg geltend zu machen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin den Betrag von S 70.434,05 - enthaltend die Mietwagenkosten von S 64.594,05 und weitere (unstrittige) S 5.840,- -, letzteren Betrag rechtskräftig - zu; das Mehrbegehren von S 22.000,-- samt Zinsenmehrbegehren wurde (ebenfalls rechtskräftig) abgewiesen. Zu den noch strittigen Mietwagenkosten samt Verjährungseinwand traf das Erstgericht folgende Feststellungen:

Nach dem Unfall nahm die Klägerin mit Vertrag vom 17. 5. 1994 das Mietfahrzeug von der Fa. A***** in Anspruch. Dieses Fahrzeug ist in Größe und Anschaffungswert mit dem verunfallten Fahrzeug der Klägerin vergleichbar. Die Klägerin unterfertigte den Mietvertrag als Mieterin, ihr Schwiegersohn als Fahrer. Die Klägerin besitzt keinen Führerschein und hat auch nie einen besessen. Sie hatte das verunfallte Fahrzeug gekauft und das Ersatzfahrzeug mit dem Willen gemietet, Eigentümerin bzw Mieterin zu sein, hatte die Fahrzeuge aber ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn zur Verfügung gestellt. Die Fahrzeugpapiere wurden auf den Namen der Klägerin ausgestellt. Diese wohnt im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Tochter und dem Schwiegersohn. Sie lässt sich bei Bedarf mit ihrem Fahrzeug von der Tochter oder ihrem Schwiegersohn chauffieren. Das Mietfahrzeug wurde bis 6. 6. 1994 in Anspruch genommen. In dieser Zeit nützten die Tochter und der Schwiegersohn das Fahrzeug, einerseits um private Fahrten zu unternehmen, andererseits um Autohändler aufzusuchen, um ein neues Fahrzeug zu beschaffen. Die Wiederbeschaffung gestaltete sich schwierig, weil Fahrzeuge der Marke Lancia nicht marktgängig sind. Sobald der Schwiegersohn ein geeignetes Fahrzeug gefunden hatte, wurde das Mietfahrzeug der Vermieterin zurückgestellt. Die Mietwagenkosten beliefen sich auf S 75.993,-- und wurden bis dato nicht bezahlt. Eine Klage wurde nicht eingebracht. Die Klägerin ersparte sich durch das Mietfahrzeug eigene Aufwendungen von ungefähr 15 % der Mietwagenkosten, insgesamt S 11.398,95. Im Mietvertrag vereinbarten die Klägerin und die Fa. A***** die Bezahlung der Rechnung spätestens 14 Tage nach Rückgabe des Fahrzeuges, bei Zahlungsverzug sollten bankmäßige Zinsen verrechnet werden. Diesbezüglich richtete die Klägerin mit dem Briefpapier der Fa. A***** am 17. 5. 1994 ein Schreiben an die Haftpflichtversicherung der Zweitbeklagten, worin auch darauf hingewiesen wird, dass die "Schadenssumme" in der voraussichtlichen Höhe von S 90.000,-- von der Fa. A***** vorfinanziert werde und die Klägerin 15 % Zinsen p.a. zu bezahlen habe, weshalb ein Kostenvorschuss begehrt werde, widrigenfalls Zinsen von 15 % jährlich auflaufen würden.

Gegenüber der Firma A***** gab die Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten einen Verjährungsverzicht ab. Dieser Verzicht auf die Einrede der Verjährung wurde jedenfalls am 25. 5. 1999 abgegeben; ob er schon früher auch abgegeben wurde, kann nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass das gemietete Fahrzeug annähernd gleichwertig dem total beschädigten gewesen sei, auch die Mietdauer für die Wiederbeschaffung des schwer zu erhaltenden Ersatzfahrzeuges sei angemessen. Die Mietwagenkosten seien daher als Schaden zu ersetzen. Der Geschädigte sei nicht verpflichtet, den billigsten Anbieter als Vertragspartner zu wählen. Gemäß § 1502 ABGB sei ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung nach Ablauf der Verjährung wirksam. Die Unterlassung eines Verjährungsverzichtes falle nicht unter die Schadensminderungspflicht.

Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien nur hinsichtlich des Betrages von S 64.594,05 erhobenen Berufung nicht Folge und führte - in Erwiderung der allein erhobenen Rechtsrüge der Berufungswerber - folgendes aus:

Bei ihrer Argumentation, dass die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil sie einen Verjährungsverzicht erst zu einem Zeitpunkt unterzeichnet habe, als die Forderung der Firma A***** bereits seit über zwei Jahren verjährt gewesen sei, übersähen die Beklagten, dass vom Erstgericht eine Negativfeststellung in der Weise getroffen worden sei, dass nicht festgestellt werden habe können, ob ein Verjährungsverzicht auch schon früher abgegeben worden sei. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht treffe den Schädiger, denn der Einwand betreffe einen rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Tatbestand. Nach der vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellung sei es auch möglich, dass die Klägerin ihren Verjährungsverzicht vor Verjährung der Forderung der Firma A***** abgegeben habe. Diese Negativfeststellung gehe zu Lasten der behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten, sodass der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht nicht angelastet werden könne. Soweit die Klägerin diese Negativfeststellung in ihrer Berufungsbeantwortung bekämpfe, brauche darauf nicht eingegangen zu werden.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil zur Behauptungs- und Beweislast bei der Schadensminderungspflicht eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege, der es gefolgt sei.

Über Antrag der beklagten Parteien gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht diesen Ausspruch in der Folge dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil zur Frage, ob eine Negativfeststellung hinsichtlich des Zeitpunktes der Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung (vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist) zu Lasten des Gläubigers oder des Schuldners gehe, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

In der auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision stellten die beklagten Parteien zunächst den Antrag, nach Zulässigerklärung ihres Rechtsmittels wolle der Oberste Gerichtshof in Stattgebung desselben "das angefochtene Berufungsurteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde"; hilfsweise wurde auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Nachdem die klagende Partei in ihrer nach Freistellung fristgerecht erhobenen Revisionsbeantwortung auf die Verfehltheit dieses Revisionsantrages hingewiesen hatte, nahmen die beklagten Parteien mit weiterem Schriftsatz eine Richtigstellung desselben dahin vor, dass der Abänderungsantrag im Sinne einer Abweisung des (noch strittigen restlichen) Klagebegehrens zu lauten habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus Gründen der Klarstellung der Rechtslage - wenngleich es auf die Beweislastverteilung im Zusammenhang mit der getroffenen Negativfeststellung im Sinne des Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes nicht ankommt (und sich damit auch nicht die vom Berufungsgericht hieraus abgeleitete erhebliche Rechtsfrage stellt) - und damit aus Gründen der Rechtssicherheit (§ 502 Abs 1 ZPO) zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Richtigstellungen des (offensichtlich nur auf Grund eines Schreib- oder Diktatfehlers unrichtig formulierten) primär gestellten und jedenfalls auf Abänderung der bekämpften Entscheidung gerichteten Revisionsantrages entgegen der Annahme der Revisionsgegnerin nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit eines Rechtsmittelschriftsatzes (RIS-Justiz RS0041666; Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 Rz 21 zu § 85) verstößt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 59/134 (= JBl 1987, 189 = EvBl 1987/19) ausgesprochen hat, führt nämlich bereits ein einfacher Größenschluss zum Ergebnis, dass dann, wenn sogar ein (zur Gänze) fehlender Rechtsmittelantrag verbesserungsfähig ist (§ 474 Abs 2 zweiter Satz iVm § 471 Z 3 ZPO, welche Bestimmungen gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren sinngemäß Anwendung finden), auch ein bloß inhaltlich verfehlter Anfechtungsantrag jedenfalls dann nicht anders behandelt werden darf, wenn der richtige Antrag - was hier zweifellos zutrifft - aus dem sonstigen Inhalt des Rechtsmittels zwanglos ableitbar ist (RS0036705 unter Hinweis auch auf JBl 1993, 459). Im vorliegenden Fall haben die beklagten Parteien diese Verbesserung bereits ohne darauf gerichteten Gerichtsauftrag vorgenommen, sodass sich eine entsprechende Vorgangsweise nach den zitierten Gesetzesstellen ohnedies erübrigte.

In der Sache ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner rechtlichen Beurteilung wie auch seines Zulässigkeitsausspruches gerückte Beweislastverteilung - welche sich auf die knappe Formel bringen lässt, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (stRsp: RS0037797; Fucik, Die [objektive] Beweislast, besonders im Haftpflichtprozess, RZ 1990, 54 [57]; Klicka, Grundfragen der Beweislastverteilung im Zivilprozess, JAP 1991/92, 83 [85]; Fasching, Lehrbuch2 Rz 882) - ist als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RS0039939; Fucik, aaO 57); nur die Frage, ob einer beweispflichtigen Partei auch der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht), wäre eine solche der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar wäre (RS00112242; 7 Ob 174/99k nwN). Diese Beweislastregeln verfolgen den Zweck, eine Sachentscheidung auch in jenen (nicht seltenen) Fällen zu ermöglichen, in denen ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt nicht bewiesen werden kann (Fasching, aaO Rz 878, 888; 6 Ob 2381/96g; 7 Ob 147/99i); bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es somit nicht des Rückgriffes auf die Anwendung von Beweislastregeln (8 ObA 59/00k), weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnedies feststeht (3 Ob 242/99f).

In diesem Sinne steht - jedenfalls - positiv fest, dass die Klägerin am 25. 5. 1999 (also nach Ablauf der Verjährungsfrist) einen Verjährungsverzicht gegenüber der Mietwagenfirma A***** abgegeben hat. Die beklagten Parteien meinen nun in ihrer Rechtsrüge, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, hätte sie doch einer Klage der genannten Firma (ohne diesen Verjährungsverzicht) jederzeit erfolgreich mit Verjährungseinrede begegnen können. Nach der Rechtsprechung verletzt ein Geschädigter seine aus § 1304 ABGB abgeleitete (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 37 zu § 1304; Welser in Koziol/Welser II11 299) Schadensminderungspflichten nur dann, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern; was hiebei zugemutet werden könne, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 62/185; 70/108; 1 Ob 9/00f; 2 Ob 288/00t; RS0023573). Die Erklärung eines wirksamen Verjährungsverzichts kann nicht als eine derartige Verletzung der Schadensminderungspflicht qualifiziert werden. Dass ein solcher Verzicht auf die Einrede der Verjährung bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist unwirksam gewesen wäre, ergibt sich aus § 1502 ABGB (so auch SZ 68/213). Verjährung beseitigt nicht ein (hier: Forderungs-)Recht; es bleibt vielmehr als Naturalobligation bestehen, die zwar nicht einklagbar (also rechtlich erzwingbar) ist, aber (weiterhin) wirksam erfüllt werden kann (§ 1432 ABGB; Koziol in Koziol/Welser I11 205). Leistet also ein Verpflichteter nach Vollendung der Verjährung, so erfüllt er seine Verbindlichkeit (Koziol, aaO; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1451). Es kann nun nach Auffassung des Senates nicht zum Wesen der wie vor definierten Schadensminderungspflicht gehören (und damit auch einen Verstoß gegen diese darstellen), sich der Bezahlung einer - wenngleich nur mehr naturaliter bestehenden - Obligation zu entziehen. Selbst wenn die Klägerin also keinen Verjährungsverzicht (am 25. 5. 1999 oder zu einem anderen Datum) abgegeben hätte, müsste sie grundsätzlich weiter bezahlen, weil sie der Firma A***** gegenüber ja weiterhin schuldrechtlich verpflichtet wäre. Diese Rechtspflicht zur Erfüllung gegenüber einem Gläubiger ist höher zu bewerten als die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger, bedeutet doch der Verlust eines bestehenden Rechts bloß durch Zeitablauf eine starke Beeinträchtigung des Schutzes wohl erworbener Rechte, des Freiheitsprinzips und des Gerechtigkeitspostulats (Koziol, aaO 199; F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts, 167). So wie ein Schädiger auch sonst nicht mit Erfolg Leistungsfreiheit einwenden kann, wenn dem Geschädigten etwa freiwillige Zuwendungen von dritter Seite (etwa aus dem Angehörigenkreis) zustatten kommen (jüngst ZVR 1999/47 = JBl 1999, 121), ändert es an seiner Ersatzpflicht nichts, wenn der Gläubiger der Mietwagenforderung dem Geschädigten gegenüber erklärte, mit der auf eine frühzeitige(re) Geltendmachung seiner Forderung, bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen den Schädiger zuwarten zu wollen, und der Geschädigte dafür einen wirksamen Verjährungsverzicht erklärt.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die geringfügige Abweichung der Kostenzuspruchsumme im Groschenbereich (S 5.601,69 gegenüber dem Kostenverzeichnis in Höhe von S 5.601,45) folgt aus einer Richtigstellung eines dem Klagevertreter offensichtlich unterlaufenen Additionsfehlers in der Zwischensumme (S 4.668,08 statt bloß S 4.667,88) bei tarifmäßig und betraglich richtig verzeichneter Bemessungsgrundlage samt Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag, wodurch sich auch die verzeichnete Umsatzsteuer betraglich geringfügig veränderte (S 933, 61 statt S 933,57). Derartige Korrekturen verstoßen nach der Rechtsprechung nicht gegen § 405 ZPO (10 Ob 509/96; 7 Ob 152/00d).

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