OGH 6Ob2381/96g

OGH6Ob2381/96g12.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Dr.Christine Kolbitsch, Dr.Heinrich Vana und Dr.Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang H*****, 2. Thomas K*****, 3. M*****-AG, alle ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Oktober 1996, GZ 2 R 55/96i-9, mit dem der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.April 1996, GZ 35 Cg 34/96f-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, daß die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Provisorialverfahrens und des Rechtsmittelverfahrens haben der Kläger vorläufig und die Beklagten endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Kläger ist Transportunternehmer und betreibt in S***** eine Bauschuttrecyclinganlage. Zur Beurteilung der Deponierfähigkeit wird der übernommene Bauschutt auf seinen Verunreinigungsgrad geprüft und in recyclebares und nicht recyclebares Material getrennt. Im Zusammenhang mit der Errichtung von Forstwegen in dem im Eigentum des Stiftes K***** stehenden Waldstück "Matzener Wald" trafen der Kläger und das Stift eine Vereinbarung, nach der der Kläger vorsortierten recyclebaren Bauschutt zur Wegebefestigungung aufbringen sollte. Der Kläger kofferte den herzustellenden Forstweg aus und verführte Bauschuttrecyclematerial zur Anschüttung.

Der Erstbeklagte ist Chefredakteur der Zeitschrift W*****, deren Medieninhaber und Verleger die Drittbeklagte ist. Der Zweitbeklagte ist Reporter dieser Zeitschrift.

In der Ausgabe 1/96 Seite 7 der Zeitschrift brachte der Erstbeklagte den Kläger mit folgenden Tatsachen in Verbindung:

"Die verdächtig billige Entsorgungsfirma S*****, die L*****s Vertrauen genießt, hat 20.000 t davon (gemeint ist: hochgiftiger Bauschutt bzw Sondermüll) im idyllischen Matzener Wald (Weinviertel) abgekippt - falsch deklariert als "Recyclingmaterial" für den Bau einer Forststraße. Jetzt gefährdet die illegale Deponie den Boden und das Grundwasser vor Ort".

Der Erstbeklagte hat den Kläger in der Zeitschrift W***** 3/1996 Seite 5 neuerlich mit folgenden Tatsachen in Verbindung gebracht, wobei sich der Erstbeklagte in diesem Leitartikel auf mittlerweile von Ing.Richard L***** und dem Kläger angestrengte Privatanklagen nach dem Mediengesetz bezieht:

"Ein Bericht der aufdeckte, wo giftiger Schutt von Baustellen L***** gelandet ist - erst auf S*****-Lastern und dann in einem idyllischen Wald im Weinviertel" "und in den Matzener-Wald wurden immerhin 20.000 t Schutt gekippt".

"Sinngemäß: Der Schutt im Forst stammt von seinen (S*****s) LKWs.

Wörtlich: Kann schon sein, daß mir da was hineingerutscht ist".

In der Zeitschrift W***** 12/1995 Seiten 24 bis 27 brachte der Zweitbeklagte den Kläger mit folgenden Tatsachen in Verbindung:

"Ein entlegenes Waldstück in Niederösterreich wurde in den vergangenen Monaten zur illegalen Sondermülldeponie. 20.000 t giftiger Bauschutt gefährden den Boden und das Grundwasser in freier Natur".

"Der Müll, der sich hier stapelt, dürfte nicht einmal auf regulären Deponien abgeladen werden".

"Derartiges im Matzener-Wald zu deponieren, ist demnach ein Umweltverbrechen, das nebenbei auch ein nettes Vermögen spart". "Die fachgerechte Entsorgung, sprich Deponierung oder Recycling, würde für die betreffende Menge von rund 20.000 t Bauschutt je nach Unternehmen und Bundesland zwischen S 12,000.000 und S 17,000.000 kosten (exklusive Mehrwertsteuer)".

Zur Sicherung seines inhaltsgleichen, auf § 1330 Abs 1 und 2 ABGB gestützten Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung:

I. Dem Erstbeklagten und der Drittbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites aufgetragen, die Behauptung,

a) die verdächtig billige Entsorgungsfirma S***** hat 20.000 t (gemeint ist: hochgiftiger Bauschutt bzw Sondermüll) im idyllischen Matzener Wald (Weinviertel) abgekippt - falsch deklariert als Recyclingmaterial "für den Bau einer Forststraße". Jetzt gefährdet die illegale Deponie den Boden und das Grundwasser vor Ort.

b) Ein Bericht, der aufdeckte, wo giftiger Schutt von Baustellen L*****s gelandet ist - erst auf S*****-Lastern und dann in einem idyllischen Wald im Weinviertel

und in den Matzener Wald wurden immerhin 20.000 t Schutt gekippt.

Sinngemäß: Der Schutt im Forst stammt von seinen (S*****s) LKWs.

Wörtlich: Kann schon sein, daß mir da was hineingerutscht ist

zu unterlassen.

II. Dem Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten wird bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Rechtsstreites aufgetragen, die Behauptungen,

a) ein entlegenes Waldstück in Niederösterreich wurde in den vergangenen Monaten zur von Peter S***** angelegten illegalen Sondermülldeponie. 20.000 t giftiger Bauschutt gefährden dort den Boden und das Grundwasser in freier Natur.

b) Der Müll, der sich hier stapelt, dürfte nicht einmal auf regulären Deponien abgeladen werden.

c) Derartiges im Matzener Wald zu deponieren, ist demnach ein Umweltverbrechen, das nebenbei auch noch ein nettes Vermögen spart.

d) Die fachgerechte Entsorgung, sprich Deponierung und Recycling, würde für die betreffende Menge von rund 20.000 t Bauschutt je nach Unternehmen und Bundesland zwischen S 12,000.000 und S 17,000.000 kosten, (exklusive Mehrwertsteuer)

zu unterlassen.

Durch die inkriminierten wahrheitswidrigen Behauptungen werde dem Kläger vorgeworfen, aus gewinnsüchtigen Motiven eine illegale Sondermülldeponie angelegt zu haben, der "hochgiftige Bauschutt", der nicht einmal auf regulären Deponien abgelagert werden dürfe, gefährde Böden und Grundwasser. Diese Behauptungen würden dem Kläger unseriöses, rechtswidriges Handeln vorwerfen; sie enthielten den ehrenrührigen Vorwurf der Begehung von Umweltdelikten und gefährdeten auch den wirtschaftlichen Ruf des Klägers.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Dieses sei auf parate Bescheinigungsmittel beschränkt und eigne sich nicht zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts. Komplizierte technische Fragen, die einer Beiziehung von Sachverständigen bedürften, könnten im Provisorialverfahren nicht geklärt werden. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten ergebe sich überdies, daß die inkriminierten Äußerungen wahr seien.

Beide Streitteile haben Privatgutachten vorgelegt. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten verneinte das Vorliegen hochgiftigen Bauschutts bzw Sondermülls, das von den Beklagten vorgelegte Privatgutachten bestätigt diesen Umstand.

Das Erstgericht erließ den begehren Sicherungsantrag. Es traf über den eingangs wiedergegebemem Sachverhalt hinaus die (negativen) Feststellungen, es könne nicht festgestellt werden, daß das Unternehmen des Klägers bei der Errichtung eines Forstweges im Matzener Wald 20.000 t hochgiftigen Bauschutt bzw Sondermüll abgekippt habe und dadurch eine illegale Deponie entstanden sei. Es könne nicht festgestellt werden, daß durch die Verwendung von Bauschutt-Recyclingmaterial durch das Unternehmen des Klägers bei Errichtung eines Forstweges im Matzener Wald der Boden und das Grundwasser in diesem Gebiet bzw vor Ort gefährdet wurden. Es könne nicht festgestellt werden, daß das vom Unternehmen des Klägers bzw vom Kläger für die Errichtung eines Forstweges verwendete Bauschutt-Recyclingmaterial nicht einmal auf regulären Deponien abgeladen werden dürfe. Es könne nicht festgestellt werden, daß für eine fachgerechte Entsorgung von 20.000 t Bauschutt je nach Unternehmen und Bundesland zwischen 12,000.000 und 17,000.000 S (exklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten sei.

Das Erstgericht führte aus, die inkriminierten Behauptungen enthielten den Vorwurf unehrenhaften Verhaltens, sie seien geeignet, den Kläger in der Öffentlichkeit herabzusetzen und seinen wirtschaftlichen Ruf zu gefährden. Die Beklagten hätten den ihnen obliegenden Wahrheitsbeweis nicht erbracht.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab. Zur Überprüfung der einander widersprechenden Privatgutachten müßten schwierige, ein spezifisches Fachwissen voraussetzende Fragen in einem Umfang erörtert werden, der die Beiziehung eines Sachverständigen erforderlich mache; diese Gutachten könnten daher nicht als parate Bescheinigungsmittel angesehen werden. Dieser Umstand stehe der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen, da die Richtigkeit des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens erst im Hauptverfahren geprüft werden könne.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt der Kläger die Abänderung durch Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagten beantragen mit der ihnen freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben. Hilfsweise stellen sie auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig, weil das Rekursgericht zur Frage der Beweislastverteilung bei Vorliegen einer Rufschädigung, die zugleich eine Ehrenbeleidigung darstellt, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Er ist auch berechtigt.

Die Artikel der Beklagten enthalten im wesentlichen den Vorwurf, der Kläger verwende kontaminierten, hochgiftigen Bauschutt, somit Sondermüll, zum Bau einer Forstraße und erspare sich damit ein "nettes" Vermögen, wogegen Boden und Grundwasser gefährdet würden. Dieses Material dürfe nicht einmal auf regulären Deponien gelagert werden. Sie enthalten damit Tatsachenbehauptungen, die insoferne ehrenrührig sind, als sie den Kläger als "Umweltverbrecher" darstellen, der aus gewinnsüchtigen Motiven - ungeachtet der dadurch entstehenden Gefährdung für Wasser und Böden - hochgiftigen Bauschutt (Sondermüll) zum Bau einer Forststraße verwendet. Der Vorwurf einer derartigen, als verwerflich anzusehenden Gesinnung ist geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und zugleich seinen wirtschaftlichen Ruf zu gefährden. Die inkriminierten Behauptungen sind somit sowohl ehrenbeleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB als auch rufschädigend im Sinn des Abs 2 der zitierten Bestimmung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht dem Verletzten zum Schutz gegen Ehrenbeleidigungen und zur Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu (ÖBl 1992, 278 - "Riedel"-Gläser; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre), der auch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (MR 1993, 221 - No-Problem-Orchester). Ist eine Rufschädigung zugleich Ehrenbeleidigung im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB, hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 der zitierten Bestimmung nur die Verbreitung der Tatsachen zu beweisen. Deren Richtigkeit hat hingegen der Täter zu beweisen (ÖBl 1992, 278 - Riedel-Gläser; ÖBl 1993, 84 - Jubelbroschüre; MR 1991, 18; MR 1993, 55; ecolex 1991, 312, ecolex 1995, 407 - Justizausschußvorsitzender; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 17 zu § 1330; Korn/Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 63 ff; Kletecka, Kreditschädigung und Wahrheitsbeweis ecolex 1991, 310).

Während nun der Kläger die Verbreitung ehrenrühriger und kreditschädigender Äußerungen bescheinigt hat (wozu es keines Sachverständigenbeweises bedurfte), ist den Beklagten der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis nicht gelungen. Die vorgelegten, einander widersprechenden Privatgutachten waren nicht für die von der Klägerin zu bescheinigende Tatsachenverbreitung relevant. Sie dienten vielmehr ausschließlich einer Bescheinigung der Richtigkeit (bzw Unrichtigkeit) der verbreiteten Tatsachen. Soweit sie nun infolge der vorhandenen Widersprüche eine Bescheinigung (ohne Einholung eines weiteren Gutachtens) nicht zulassen, ist davon auszugehen, daß den Beklagten der ihnen obliegende Wahrheitsbeweis jedenfalls mißlungen ist.

Im Gegensatz zu den von der Beklagten zitierten Entscheidungen (ÖBl 1976, 149 - Schistopper; ÖBl 1982, 10 - Beschichtungsanlagen für Abstandhalterrahmen), in denen die Verletzungshandlungen selbst (behauptete Patentverletzungen) nur durch Sachverständigengutachten geklärt werden konnten, ist hier die Verletzungshandlung selbst zweifelsfrei bescheinigt, und konnte nur der den Beklagten obliegende Wahrheitsbeweis mit Rücksicht auf die einander widersprechenden Gutachten im Provisorialverfahren nicht erbracht werden. Dem entsprechend hat das Erstgericht auch die angeführten negativen Feststellungen getroffen, die im übrigen vom Rekursgericht auch übernommen wurden.

Die Auffassung der Beklagten, das Rekursgericht habe (für den Obersten Gerichtshof bindend) festgestellt, daß dem Kläger eine Bescheinigung seines Anspruches nicht gelungen sei, trifft nicht zu. Das Rekursgericht hat die vom Erstgericht getroffenen negativen Feststellungen ausdrücklich übernommen. Mit seinen Ausführungen, der Anspruch des Klägers sei nicht bescheinigt, traf es in Wahrheit keine weiteren Feststellungen; es nahm vielmehr eine (unrichtige) rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes aufgrund unrichtiger Anwendung der Beweislastregeln vor.

Beweislastregeln ermöglichen Sachentscheidungen auch in jenen Fällen, in denen ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt nicht bewiesen werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 878, 888), wobei die (subjektive) Beweisführungslast die nachteiligen Folgen der Nichterbringung eines Beweises zwischen den Parteien regelt, ohne daß darin ein Verstoß gegen die von den Beklagten angesprochenen Grundsätze der Waffengleichheit im Verfahren oder des rechtlichen Gehörs erblickt werden könnte. Sie ist eine Parteiobliegenheit, deren Verletzung sie mit der Folge des Prozeßverlustes belastet (Fasching aaO 880).

Den Beklagten stand die Möglichkeit offen, die Bescheinigung für die Richtigkeit ihrer (kreditschädigenden und ehrenrührigen) Behauptungen zu erbringen. Daß sie diese Möglichkeit angesichts des widersprechenden Privatgutachtens des Klägers nicht nutzen konnten, stellt weder eine sachwidrige Benachteiligung noch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar.

Die von den Beklagten in ihrer Revisionsrekursbeantwortung gerügten Mängel des Rekursverfahrens sind nicht entscheidend. Den als überschießend gerügten Feststellungen kommt ebensowenig Bedeutung zu, wie den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen künftiger Tatsachen. Der Zeuge K***** wurde im wesentlichen zur Aufbringung des Bauschuttes an sich, dessen Herkunft und Volumen sowie zu den Kosten fachgerechter Entsorgung von Sondermüll und dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens beantragt. Seine Einvernahme konnte die entscheidungswesentlichen Fragen, ob der vom Kläger aufgebrachte Bauschutt kontaminiert ist, Wasser und Böden schädigt sowie in welcher Höhe sich der Kläger Entsorgungskosten erspart hat, nicht allein beantworten und hätte somit die Beiziehung eines Sachverständigen für diese im Sicherungsverfahren maßgeblichen Fragen nicht überflüssig gemacht. Der Abweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen K***** kommt also keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

Da die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung vorliegen, ist dem Rekurs des Klägers Folge zu geben und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wieder herzustellen.

Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf § 402 Abs 4 und § 78 EO sowie den §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.

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