Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, daß es zu lauten hat:
Das Klagebegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, der Klägerin S 500.000,- sowie die Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu bezahlen, dies bei sonstiger Exekution in den dem Beklagten gehörigen 1/4 Anteil an der Liegenschaft EZ 726 Grundbuch 45212 Urfahr (zur Realisierung des Pfandrechtes CLNr. 5 a), wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen S 40.802,40 (hierin enthalten S 6.800,40 Umsatzsteuer) an Kosten des Verfahrens erster Instanz, S 33.703,20 (hierin enthalten S 5.617,20 Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens sowie S 34.625,- (hierin enthalten S 3.562,50 Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) an Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Von folgenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist im Revisionsverfahren auszugehen:
Der Vater des am 5.1.1970 geborenen Beklagten betrieb in Linz das Hotel "E*****" und hatte bei der klägerischen Bank mehrere Kredite aufgenommen, ua am 28.3.1980 über S 2,000.000,-, am 18.4.1980 über S 2,500.000,- und am 7.4.1981 über S 700.000,-, wobei sämtliche Kontokorrentkredite waren. Darüber hinaus hat die Klägerin für zwei an den Vater des Beklagten vergebene ERP-Kredite die Haftung als Bürge und Zahler übernommen und ihm einen Haftungskredit über S 12,000.000,- gewährt. Letztmals wurde am 4.7.1983 ein weiterer Kreditvertrag über S 1,300.000,- abgeschlossen, dies im Hinblick auf bis dahin erfolgte Überziehungen des Kreditrahmens. Für die Forderung der Klägerin hafteten zu diesem Zeitpunkt die Mutter des Beklagten als Bürgin und Zahlerin sowie zwei Liegenschaften als Haupt- und Nebeneinlagen, wovon letztere damals noch im Eigentum der Großmutter des Beklagten stand. Alle diese Kredite wurde dabei über das gemeinsame Konto Nr. 135.699 abgewickelt, ebenso wurden die ERP-Verbindlichkeiten über dieses Konto abgerechnet.
Mit Notariatsakt vom 5.1.1983 übertrug die Mutter des Beklagten ihrem damals noch minderjährigen Sohn ihren 1/4- Anteil an der Liegenschaft EZ 726 KG Urfahr im Wege einer Schenkung; gleichzeitig wurde ein lebenslängliches Fruchtgenuß- und Verwaltungsrecht sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Eltern des Beklagten vereinbart. Mit Beschluß vom 21.1.1983 wurde dieser Übergabsvertrag pflegschaftsgerichtlich genehmigt.
Da der Familienbetrieb der Insolvenz nahe war, der Vater des Beklagten jedoch als neue Einnahmequelle eine Kellerbar im Hotel eröffnen wollte, wofür neuerliche Kosten von S 760.000,- veranschlagt wurden, erklärte sich die Klägerin bereit, einen weiteren Kredit über diese Summe gegen Verpfändung des Liegenschaftsanteiles des Beklagten zu gewähren und gleichzeitig auch von einer zunächst erwogenen Schenkungsanfechtung Abstand zu nehmen. Da die Bar schließlich durch private Kredite von dritter Seite finanziert wurde, begehrte die klagende Partei letztlich nur mehr die Verpfändung des Liegenschaftsanteiles zur Sicherung des mit dem Kreditvertrag vom 4.7.1983 gewährten Betriebsmittelkredites über S 1,300.000,- durch Einräumung einer Höchstbetragshypothek über S 500.000,-.Mit Beschluß vom 10.4.1984 wurde hierauf zunächst RA Dr.Karl Anderle zum Kollisionskurator für den damals noch minderjährigen Beklagten bestellt. Mit Schreiben vom 15.10.1984 verpflichtete sich die Klägerin diesem gegenüber das geforderte Pfandrecht über S 500.000,-
ob des 1/4-Anteiles an der Liegenschaft EZ 726 "bei Einzahlung von S 500.000,- löschen zu lassen bzw bei Teileinlösungen Teillöschungen in der entsprechenden Höhe durchzuführen"; weiters sollte dieses Pfandrecht erst dann einer Verwertung zugeführt werden, wenn die klagende Partei aus der Verwertung der anderen in der Kreditsache belasteten Liegenschaften keine Deckung finden sollte. An diesem Tag war das Kreditkonto Nr. 135.699 mit S 7,782.517,38 belastet, der Kredit vom 4.7.1983 mit rund S 1,300.000,- überzogen.
In einem Bericht an das Pflegschaftsgericht befürwortete der Kollisionskurator unter diesen Bedingungen die Genehmigung der Pfandbestellung, da andernfalls die Anfechtung des Übertragungsgeschäftes und damit dem elterlichen Unternehmen der Konkurs drohe und dies im Interesse des Minderjährigen vermieden werden sollte. Schließlich wurde in der am 5.11.1984 vom Kollisionskurator unterzeichneten Pfandbestellungsurkunde die wie vor wörtlich wiedergegebene Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 in Punkt
12.) der Urkunde als Vertragsbestandteil erklärt. Des weiteren wurde die Haftung der Pfandsache ausdrücklich auf den Kreditvertrag vom 4.7.1983 beschränkt und gleichzeitig jede Haftung für nach diesem Zeitpunkt gewährte zukünftige Kredite ausgeschlossen. In dieser Form wurde die Pfandbestellung am 19.11.1984 dann auch pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Daß Zahlungen auf diesen Betrag von S 500.000,-, um schuldmindernd im Sinne der Zusatzvereinbarung zu wirken, besonders gewidmet sein sollten, war nicht vereinbart worden. Zwischen den Beteiligten war überhaupt keine ausdrückliche Abmachung dahingehend getroffen worden, auf welches der auf dem Konto anlastenden Kreditverträge Einzahlungen (bzw. Ausgänge) angerechnet werden sollten.
Ob die Tatsache, daß es sich bei dem gesicherten Kredit um einen Kontokorrentkredit handelte, dem Kollisionskurator und dem Pflegschaftsgericht damals bewußt bzw bekannt war, wurde vom Erstgericht im Rahmen einer Negativfeststellung offen gelassen. Dem Kollisionskurator war jedoch jedenfalls bekannt, daß mehrere Kreditverträge über dieses Konto abgewickelt wurden, daß dafür weitere Pfandrechte bestanden und auch, daß zum Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung auf dem Konto ein Außenstand von S 1,300.000,-
bestand. Die Höchstbetragshypothek wurde am 21.2.1985 vereinbarungsgemäß einverleibt, und zwar unter Einräumung des Vorranges vor dem Belastungs- und Veräußerungsverbot bzw Fruchtgenußrecht zugunsten der Eltern des Beklagten. An diesem Tage haftete auf dem Konto Nr. 135.699 ein Betrag von S 8,302.310,68 aus.
Bei Fälligstellung aller Kredite durch die klagende Partei am 6.11.1985 haftete am Konto ein Betrag von S 8,668.938,12 unberichtigt aus. Am 29.11.1985 stellte die Klägerin beim Landesgericht Linz Konkurseröffnungsantrag, zirka zwei Wochen später flüchteten die Eltern des Beklagten mit diesem nach Spanien. Da im Konkursverfahren die Außenstände des Vaters des Beklagten nicht zur Gänze beglichen werden konnten, brachte die Klägerin am 26.2.1987 gegen den Beklagten die nunmehr gegenständliche Hypothekarklage auf Zahlung von S 500.000,- bei sonstiger Exekution in den dem Beklagten gehörigen 1/4-Anteil an der Liegenschaft EZ 726 Grundbuch 45212 Urfahr (zur Realisierung des Pfandrechtes CLNr. 5 a) ein, wobei für den zunächst unbekannten Aufenthaltes befindlichen Beklagten vorerst ein Abwesenheitskurator bestellt wurde (ON 6 und 43), dieser später dann zum gewählten Vertreter (des inzwischen volljährig gewordenen Beklagten) bestellt und vom Beklagten die bisherige Prozeßführung genehmigt wurde (ON 54).
Der Beklagte bestritt seine Zahlungsverpflichtung mit der - zusammengefaßten - Begründung, daß die Klägerin zur Löschung des Pfandrechtes verpflichtet sei, da vereinbarungsgemäß bereits mehr als S 500.000,- bezahlt worden seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und darüber hinaus auch detaillierte zu den Kontobewegungen am Kontokorrentkonto Nr. 135.699 vom 15.10.1984 (dem Tag des Vorschlages der Zusatzvereinbarung durch die klagende Partei) bis einschließlich des vierten Quartals 1985 sowie zu den vereinbarten Kreditbedingungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß die Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 die nur subsidiär geltenden Bank-AGB verdränge. Diese sei dabei gemäß § 914 ABGB auszulegen, wobei davon auszugehen sei, daß sämtlichen Beteiligten (einschließlich Kollisionskurator und Gericht) bekanntgewesen sei bzw bei Studium der Unterlagen bekannt hätte sein müssen, daß es sich um ein revolvierendes Kontokorrentverhältnis gehandelt habe, sodaß die Vereinbarung nicht so gelesen werden könne, daß tatsächlich jede Einzahlung auf das gegenständliche Konto schuldmindernd wirken sollte. Vielmehr hätten nach dem Willen der klagenden Partei nur Zahlungen, die über den normalen Zinsendienst hinaus den Saldo selber verringert und nur jene Eingänge, denen keine Abbuchungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gegenübergestanden seien, schuldmindernde Wirkung haben sollen. Als solche Zahlungen kämen nur S 110.000,- am 31.10.1984, die aber im Saldo zum 31.12.1984 von den inzwischen erfolgten Überweisungen aufgezehrt worden seien, sowie zwei Bareinzahlungen über S 269.351,-
vom 30.4.1985 in Frage, welche jedoch vom Vater des Beklagten lediglich über Druck der Bank wegen der ansonsten angedrohten Konkurseröffnung geleistet worden seien; einer solchen Einzahlung schuldmindernde Bedeutung zukommen zu lassen, sei sicherlich nicht der Wille der Parteien gewesen.
Nach Rechtsprechung und Lehre erlösche eine Höchstbetragshypothek nicht schon dann, wenn ein dieser entsprechender Betrag zurückbezahlt werde, sondern in der Regel erst bei völliger Rückzahlung des Kredites, insbesondere aber nicht gegen den Willen des Gläubigers. Allerdings gingen Unklarheiten gemäß § 915 ABGB zu Lasten der klagenden Partei. Da nach dem Inhalt der Zusatzvereinbarung davon auszugehen sei, daß nur freiwillige Schuldtilgungen durch den Kreditnehmer oder Dritte anzurechnen seien, könnten auch die Erlöse der Vorverwertungen der übrigen Liegenschaften im späteren Konkursverfahren nicht angerechnet werden.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und führte hiezu - ebenfalls zusammengefaßt - aus, solange Zahlungseingänge auf dem gegenständlichen Konto nicht zu einer dauerhaften Reduktion des im Zeitpunkt der Zusatzvereinbarung gegebenen Kreditrahmens von S 1,300.000,- geführt hätten, sei die dingliche Haftung des Beklagten für den am 4.7.1983 an seinen Vater gewährten Betriebsmittelkredit als revolvierender Kontokorrentkredit aufrecht, zumal bei einem solchen Kredit die Möglichkeit der Wiederausnützung geradezu typisch gewesen wäre. Die Löschungs- bzw Teillöschungsvereinbarung bei Einzahlungen von S 500.000,- oder weniger könnte nur so verstanden werden, daß es sich um den Betriebsmittelkredit von S 1,300.000,-
laut Kreditvertrag zuzuordnende Einzahlungen hätte handeln müssen; da eine solche Zuordnungsvereinbarung jedoch nicht getroffen worden sei und Widmungen der Einzahlungen fehlten, seien die gesetzlichen Anrechnungsregeln des § 1416 ABGB anzuwenden: Da Überziehungskredite sofort fällig und auch sonst (etwa wegen der höheren Zinsen etc.) beschwerlicher seien, seien Zahlungen nach dieser Gesetzesstelle zunächst auf diese anzurechnen; Zahlungen, denen sogleich neuerliche Kreditausnützungen gegenübergestanden seien, könnten ebenfalls nicht als den Kreditrahmen insgesamt reduzierend und damit auch nicht als schuldtilgend angesehen werden. Da das Konto per 15.10.1984 (Datum der Zusatzvereinbarung) mit S 7,700.000,- belastet und der gegenständliche Kredit um S 1,300.000,- überzogen gewesen sei, wobei sich bis zur Fälligstellung der Sollstand auf insgesamt S 8,700.000,-
erhöht habe, seien nicht einmal die Überziehungen verringert worden, sodaß von einer sich für den Beklagten haftungsmindernd auswirkenden Einzahlung nicht gesprochen werden könne. Da die bestehenden sonstigen Höchstbetragshypotheken sowohl den gegenständlichen als auch vier weitere Kredite gedeckt hätten, wären die Verkaufserlöse (aus den Kridaversteigerungen) von rund S 18,000.000,- auch nicht geeignet, den Betrag von S 500.000,- zu minimieren; zwar sei der Verteilungserlös aus der Konkursmasse (rund S 94.000,-) im Zweifel gleichmäßig auf die gesamte Forderung anzurechnen, da vom Kreditbetrag jedoch wesentlich mehr als S 500.000,- offen wäre, wirke auch dieser Erlös letztlich nicht einmal geringfügig haftungsmindernd. Da keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen gewesen seien und die Auslegung des Parteiwillens Einzelfallsache wäre, wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, da im vorliegenden Fall zwar eine Einzelvereinbarung zwischen Bank und Realschuldner im Vordergrund steht, diese jedoch von den Vorinstanzen in einer über den Anlaßfall hinausgehenden Weise verfehlt ausgelegt und angewandt wurde, und dies daher vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit richtigzustellen war.
Da die Revisionsgegnerin nach Zustellung der Gleichschrift der außerordentlichen Revision der beklagten Partei bereits von sich aus noch vor der in § 508 a Abs 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Mitteilung eine Revisionsbeantwortung eingebracht hat, bedurfte es einer gesonderten Beschlußfassung der Freistellung der Revisionsbeantwortung nach dieser Gesetzesstelle nicht mehr; vielmehr kann in einem solchen Fall bereits in der Sache selbst erkannt werden, ohne daß es auch der Mitteilungen nach Abs 3 leg cit bedurfte (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 508 a).
Der Revision kommt Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu folgendes erwogen:
1.) Die maßgeblichen Rechtsfragen liegen einerseits in der Art des Verrechnungsverhältnisses, andererseits aber in der Haftungsbeschränkung, die zwischen den Parteien (hinsichtlich des Beklagten durch dessen vormaligen Kollisionskurator und im Sinne der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes) vereinbart wurden, wozu noch kommt, daß der Beklagte nur Real- und nicht auch Personalschuldner der klägerischerseits gewährten Kredite ist. Im Rahmen der Auslegung ist dabei schließlich auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die diesbezügliche Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 nach den Feststellungen der Vorinstanzen von der klagenden Partei verfaßt und formuliert worden ist, sodaß undeutliche Bestimmungen gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB gegen sie selbst auszulegen sind, wozu noch kommt, daß sich im Zweifel - so wie ein Bürge (SZ 29/5) - auch ein Hypothekarschuldner die geringere Belastung auferlegen wollte (§ 915 erster Halbsatz ABGB). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin erklärt, nicht für die ganze Schuld (des Kontos Nr. 135.699 bzw aus dem Kreditvertrag vom 4.7.1983), sondern nur für einen bestimmten, von vorneherein (zeitlich wie betraglich) abgemessenen Teil derselben zu haften; er hat also - im Sinne der ausführungen Ehrenzweigs (System II/1 2 112) - seine Haftung nicht für die ganze (am vorerwähnten Konto ausgewiesene) Schuld, sondern nur bis zu einem gewissen Betrag (nämlich S 500.000,-) und damit einen bestimmten inhaltlich umschriebenen Teil der Schuld übernommen, welcher vom übrigen Teil der Schuld betraglich und entstehungsmäßig abgegrenzt werden kann (vgl. hiezu auch 7 Ob 260/72 und 2 Ob 502/95).
2.) Daß der Pfandbesteller seine Haftung bis zu einem bestimmten Betrag beschränkt, ist jedenfalls zulässig. Im Zusammenhang mit derartigen (für den hier zu lösenden Fall durchaus vergleichbaren) Haftungsbegrenzungen bei Bürgen (und Zahlern) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein solcher dann, wenn auch nicht über den bestimmten Betrag hinaus, so doch für die ganze Schuld haftet, und Zahlungen des Hauptschuldners seine Haftung nur berühren, soweit der nach Abzug der Zahlung verbleibende Rest der Schuld die Haftsumme nicht erreicht (SZ 15/31). In der Entscheidung SZ 10/330 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß bei einer betraglich limitierten Kredithypothek bei laufendem Kontokorrentkredit durch freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Kreditgeber grundsätzlich nur die gesicherte (Gesamt-)Forderung, nicht aber der gesicherte Teil derselben abgestattet und eingeschränkt werde und der jeweilige Rest der veränderlichen Forderung, soweit er den Höchstbetrag nicht mehr übersteigt, gesichert sei, es sei denn, daß ausdrücklich die Pfandentlassung bei Bezahlung auch nur des gesicherten Teiles des überzogenen Kredites vereinbart war (wovon im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ausgegangen werden kann, wohingegen im zitierten Anlaßfall das Pfandrecht - abweichend - auch für Forderungen eingeräumt worden war, die erst in Zukunft entstehen sollten). Zum selben Ergebnis gelangte der Oberste Gerichtshof auch in seiner späteren Entscheidung ZBl 1933/291, in welcher er sich ausdrücklich auf die Erwägungen der Entscheidung SZ 10/330 berief: Danach werde bei einer von einem Dritten für den Schuldner bestellten Kredithypothek grundsätzlich der ganze Kredit durch diese gesichert, gleichviel ob er sich im Rahmen des Kredithöchstbetrages bewege oder diesen überschreite; die Sicherung erstrecke sich allerdings nur bis zum vereinbarten Höchstbetrag. Wenn daher der Schuldner den überzogenen Kredit zum Teil abstatte, so sei der bezahlte Betrag von der jeweils bestehenden Schuldsumme in Abzug zu bringen und nicht vom vereinbarten Kredithöchstbetrag, es sei denn, der Gläubiger habe ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen dazu eingewilligt. Auch in der Entscheidung EvBl 1975/7 wurde ausgesprochen, daß, wer sich für Forderungen aus einem (Kontokorrent-)Kreditverhältnis bis zu einem bestimmten Höchstbetrag verbürge, mangels gegenteiliger Abrede mit diesem Betrag auch dann hafte, wenn der Gläubiger dem Hauptschuldner im weiteren Umfang Kredit gewährt; in diesem Fall würde also der Bürge (gleiches muß wiederum auch für den Pfandbesteller gelten) eben nicht bloß für einen bestimmten Teil der Schuld, sondern für die ganze Schuld, freilich nur bis zu einem gewissen Betrag haften (vgl auch ÖBA 1994, 236/428). Nur in einem solchen (nicht durch Vereinbarung besonders gestalteten) Fall müßten schuldtilgende Leistungen jeweils zunächst auf die letzte (oberste) Aufstockungstufe der wiederholten Krediterweiterungen und erst zuletzt auf den ursprünglichen (Haftungs-)Sockel angerechnet werden (6 Ob 587/83). Auch in der Entscheidung SZ 61/191 erkannte der Oberste Gerichtshof (unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung, nicht zuletzt die bereits zitierten Entscheidungen SZ 10/330 und ZBl 1933/291 sowie JBl 1958, 122, worin das Nichtwissen, daß im Falle einer Kreditüberziehung die den Kredit sichernde Höchstbetragshypothek nicht schon dann erlösche, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredites zurückbezahlt werde, einem Notar haftungsmäßig zugerechnet und angelastet wurde), daß dem bloßen Realschuldner einer Höchstbetragshypothek geleistete Teilzahlungen auf den den Höchstbetrag übersteigenden nicht besicherten Teil der Forderung nicht angerechnet werden können; mit anderen Worten: bei Überschreitung des eingetragenen Höchstbetrages durch Kreditüberziehung erlischt die Hypothek also nicht schon dann, wenn ein dem Höchstbetrag entsprechender Teil des Kredites zurückgezahlt wurde; vielmehr haftet die Hypothek bis zur völligen Rückzahlung des Kredites, nur ist eben jener Betrag, um welchen dieser jeweils die eingetragene Höchstsumme überschreitet, ohne pfandrechtliche Deckung. Selbst wenn das Rechtsverhältnis, aus dem die besicherten Forderungen entstammen, bereits abgewickelt ist, weitere Forderungen also aus diesem nicht mehr bestehen können, habe der Pfandschuldner (der nur Real-, nicht auch gleichzeitig Personalschuldner ist) kein Recht zur Zahlung, bevor er vom Pfandgläubiger auf Grund der Pfandhaftung beansprucht wird, denn es müsse dem Gläubiger frei stehen, auf wen er zuerst greift; anders verhalte es sich nur dann, wenn der Realschuldner ausdrücklich oder schlüssig erklärt, bloß den besicherten Teil abtragen zu wollen, und der Kreditgeber dieser Zahlungsbestimmung nicht widerspricht. Umsomehr muß dies nach Auffassung des erkennenden Senates dann gelten, wenn der Gläubiger (Kreditgeber) - wie hier - eine solche Zustimmungserklärung bereits vorab (nämlich im Rahmen der von ihm selbst formulierten und von der beklagten Partei als Realschuldner sodann unverändert angenommenen und pflegschaftsgerichtlich ebenfalls unverändert genehmigten Zusatzvereinbarung) abgegeben hat. Auch Hoyer kommt daher in seinem Beitrag "Zwei Fragen der Höchstbetragshypothek" (FS Demelius, 349 ff [355 ff und 363]) folgerichtig zum Ergebnis, daß vor Abwicklung eines durch Höchstbetragshypothek gesicherten Rechtsverhältnisses die Pfandfreistellung der Liegenschaft des Drittpfandbestellers ohne Zustimmung des Gläubigers nicht in Frage komme, gegen den Willen des Gläubigers es also vor Abwicklung des Rechtsverhältnisses keine Pfandfreilassung der Liegenschaft gebe, sei doch im bankgeschäftlichen Verkehr - sofern nicht mit einem dritten Sicherungsgeber eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde - eine Besicherung der jeweiligen (Kontokorrent-)Saldoforderung der Regelfall (Avancini/Iro/Koziol, Österr.Bankvertragsrecht I 302, Rz 5/67). Gerade im vorliegenden Fall hat die klägerische Bank jedoch in ihrer Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 mit dem Beklagten als Realschuldner unmißverständlich die Zustimmung dazu erklärt, daß an sie (ab diesem Datum) geleistete Zahlungen von S 500.000,- oder darunter eine entsprechende Herabminderung der Pfandsicherung nach sich ziehen sollten (siehe nochmals ZBl 1933/291 und JBl 1958, 122). Nur wenn eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden wäre, könnte sich die Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senates - auch im Sinne der Ausführungen von Reischauer in Rummel, ABGB II 2 Rz 35 zu § 1416 - mit Fug darauf berufen, daß sich "schon aus der Natur der Überziehungsvereinbarung bzw dem hypothetischen Parteiwillen ergibt, daß zunächst der überzogene Betrag zu tilgen ist" und "der unbesicherte Teil gleichsam (zumindest eine juristische Sekunde) vor dem besicherten" zur Tilgung gelangt wäre.
3.) Nur dann, wenn über die Widmung von (Teil-)Zahlungen Vereinbarungen weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen wurden, gelten die allgemeinen Bestimmungen, also die §§ 1415, 1416 ABGB (2 Ob 502/95). Eine solche Vorabvereinbarung (Ehrenzweig/Mayrhofer, Schuldrecht AT 3, 569) liegt hier in der Gestalt der bereits mehrfach erwähnten Zusatzvereinbarung vom 15.10.1984 vor. Die gesetzliche Tilgungsordnung des § 1416 ABGB ist insoweit nach ständiger Rechtsprechung dispositives, nachgiebiges Recht (MGA ABGB 34 E 1 zu § 1416; 6 Ob 561/81, RdW 1986, 334, 3 Ob 1537/92; Gschnitzer in Klang
VI 2 383 und 386). Zu der im Schrifttum kontroversiell beantworteten Frage, ob § 1416 ABGB auf (hier: revolvierende - siehe Avancini/Iro/Koziol, aaO II 55 ff, Rz 1/89) Kontokorrentverhältnisse überhaupt zur Anwendung kommen könne (Koziol/Welser I 10 282 mwN in FN 24 sowie die von Schumacher in Straube, HGB I 2 Rz 24 zu § 355 zitierten Belegstellen) braucht daher nicht weiter Stellung bezogen zu werden.
4.) Nicht bloß aus dem Wortsinn der in dieser Vereinbarung gewählten Formulierung (arg.: "bei Einzahlung von S 500.000,- löschen zu lassen bzw bei Teileinlösungen Teillöschungen in der entsprechenden Höhe durchzuführen"), sondern auch dem der Absicht der beteiligten Parteien zu unterstellenden Willen (§ 914 ABGB), nämlich die Haftung des damals noch minderjährigen Beklagten auf das äußerste Minimum zu beschränken - wozu auch die Haftung der Pfandsache ausdrücklich auf den Kreditvertrag vom 4.7.1983 beschränkt und gleichzeitig jegliche Haftung für nach diesem Zeitpunkt gewährte zukünftige Kredite ausgeschlossen wurde -, sowie der bei Verkehrsgeschäften
grundsätzlich anzuwendenden Vertrauenstheorie (MGA ABGB 34 E 11 zu
§ 914; Rummel in Rummel, ABGB I 2 Rz 1 zu § 863), wie also der Empfänger (hier: Kollisionskurator und Pflegschaftsgericht) die von der klagenden (!) Partei formulierten (§ 915 ABGB) Ausdrücke verstehen mußte und nicht wie die Klägerin diese sich allenfalls einseitig vorgestellt hatte (E 12 ff aaO), ist diese Zusatzvereinbarung nach Auffassung des erkennenden Senates so zu lesen (und zu verstehen), daß tatsächlich jegliche nach dem 15.10.1984 auf das Konto Nr. 135.699 erfolgende Einzahlung oder Teileinzahlung zur Löschung bzw Teillöschung des Kreditpfandrechts führen sollte und mußte. Dies wird noch dadurch verstärkt, daß hier nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen allen Beteiligten nicht nur bekannt war, daß neben dem Kreditvertrag vom 4.7.1983 noch drei weitere (allesamt überzogene) Kredite sowie mehrere ERP-Verbindlichkeiten auf demselben Konto abgewickelt wurden, sondern zu diesem Zeitpunkt auch der Kredit vom 4.7.1983 bereits mit S 1,300.000,- überzogen gewesen ist. Die Undeutlichkeiten bzw Unklarheiten bezüglich der Widmungsnotwendigkeit schuldmindernder Zahlungen einerseits und Anrechnung auf welchen der aushaftenden Kredite andererseits gehen dabei - wie bereits mehrfach ausgeführt - ausschließlich gemäß § 915 zweiter Halbsatz ABGB zu Lasten der klagenden Partei, wozu auch noch die Zweifelsregel des ersten Halbsatzes leg cit kommt, erfolgte doch die Hypothekeinräumung des Beklagten nach der Aktenlage ausschließlich fremdnützig und damit im Verhältnis zur klägerischen Bank unentgeltlich ("einseitig verbindlich": vgl Rummel in Rummel, ABGB I 2 Rz 2 und 3 zu § 915).
5.) Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes (Seite 12
bis 15 des Urteils = AS 262 ff) erfolgten auf das Konto Nr. 135.699
bereits ab dem 15.10.1984 (Datum der Zusatzvereinbarung seitens der
klagenden Partei) bis 6.11.1985 (Fälligstellung sämtlicher Kredite)
Einzahlungen von insgesamt S 1,659.115,50, nach Fälligstellung
erfolgte am 25.11.1985 noch eine weitere Einzahlung von S 34.611,-,
wodurch sich der Gesamtsaldo an Eingängen auf S 1,693.726,50
erhöhte. Der Haftungshöchstbetrag von S 500.000,- auf dem
Liegenschaftsanteil des Beklagten wurde daher jedenfalls schon vor
den anderweitigen Verwertungsschritten im späteren Konkursverfahren
um ein Mehrfaches durch Einzahlungen getilgt. Damit muß aber die
Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wurde, ebenfalls als
getilgt angesehen werden, sodaß infolgedessen auch das Pfandrecht -
anders etwa als dem zu ZBl 1918/53 behandelten Fall, da dort die
(wenngleich bis zu einem Höchstbetrag bestellte) Kautionshypothek ja
für sämtliche aus einer bestimmten Geschäftsverbindung entstehenden
Forderungen eingegangen worden war - erloschen und damit auch der
gegenständlichen Hypothekarklage der Boden entzogen ist. Der Beklagte
hat weder zeitlich noch betraglich noch dem Entstehungsgrunde nach
eine weitere, darüber hinausgehende Haftung übernommen. Die von der
klagenden Partei (auch in der Revisionsbeantwortung) vertretenen
Anrechnungen, Widmungen und sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen
hätten - wiederum im Lichte des § 915 ABGB - ausdrücklich oder
zumindest in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden (§ 863
ABGB) Art und Weise vereinbart werden müssen, was jedoch nicht
geschehen ist. Für die insbesondere vom Erstgericht unterstellte
Annahme, daß überhaupt nur "freiwillige" (AS 282) Zahlungen des
Kreditnehmers oder Dritter für ihn anzurechnen gewesen seien, sodaß
also etwa jene des Vaters über Druck der Bank mit ansonsten drohender
Konkurseröffnung (AS 275), aber auch die späteren
Verwertungseingänge aus den kridamäßigen Versteigerungen nach dem
Willen der Parteien nicht schuldmindernd hätten sein sollen, fehlt
damit jegliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte wurde daher von seiner
Zahlungshaftung frei, weshalb das Klagebegehren - abweichend von
den Vorinstanzen - in Stattgebung der hiegegen erhobenen Revision
zur Gänze abzuweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Dabei waren folgende Korrekturen vorzunehmen: Soweit das Erstgericht bereits mit rechtskräftigen Beschlüssen Vertretungsleistungen des Beklagtenvertreters für Verfahrensschritte, in denen er als Abwesenheitskurator eingeschritten ist, zugesprochen und der Klägerin zur Zahlung auferlegt hat (ON 19, 25, 33 und 45), können diese nicht nochmals (gleichsam doppelt) im Kostenverzeichnis bei Schluß der Verhandlung zum Ersatz begehrt (und zugesprochen) werden. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz belaufen sich - um diese Positionen bereinigt - damit bloß auf restlich S 34.002,- (Verdienstsumme) zuzüglich S 6.800,40 Umsatzsteuer, zusammen sohin S 40.802,40. Nicht honoriert wurde dabei lediglich der Schriftsatz vom 12.10.1993 (ON 63), mit welchem das Aktenzeichen des Konkursaktes des Landesgerichtes Linz bekanntgegeben wurde, da dies in zweckentsprechender Vorbereitung bereits in der letzten Streitverhandlung vom 22.9.1993 möglich hätte sein müssen und dieser Akt überdies vom Erstrichter bereits amtswegig eingeholt worden war (siehe Vfg AS 234). Im Berufungsverfahren wurden für den Berufungsschriftsatz statt S 8.831,- nur S 8.813,- verzeichnet (AS 297 und 317), welcher Schreibfehler jedoch ohne Verstoß gegen § 405 ZPO berichtigt werden konnte; gleiches gilt auch für den Rechenfehler im Zusammenhang mit der Ermittlung des 50-%-igen Einheitssatzes für die Berufungsverhandlung (S 4.946,50 statt bloß S 4.941,50). Nicht zugesprochen wurden hingegen die nach TP 2 verzeichneten Kosten für den Urkundenvorlageschriftsatz vom 15.3.1994 (ON 69), weil es sich hiebei um die Nachbringung eines fehlenden Vermögensbekenntnisformulars zur Erlangung der Verfahrenshilfe laut Verbesserungsauftrag des Gerichtes (ON 67) handelte, welcher bei sofortiger Beibringung vermeidbar gewesen wäre. Dadurch reduzieren sich die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt auf S 33.703,20 (hierin enthalten S 5.617,20 Umsatzsteuer). Im Revisionsverfahren schließlich wurden alle Kosten den tarifmäßigen Ansätzen entsprechend richtig verzeichnet.
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