Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Daß die Regelung des § 1416 ABGB auf das Nichtvorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes keinen Einfluß haben kann, ist selbstverständlich, zumal sie nur dispositives Recht ist (HS 9299; EFSlg 36.246; RdW 1986,334 ua). Die beklagte Partei hätte ein Zug-um-Zug-Geschäft durch eine Vereinbarung bewirken können, wonach die Zahlung zur Tilgung des Entgeltanspruchs für die noch zu erbringenden Leistungen bestimmt sei. Eine solche Vereinbarung hat die beklagte Partei aber nicht behauptet; sie hat sich im Gegenteil ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, daß die Zahlung zur Tilgung der schon vorher entstandenen Schuld bestimmt gewesen sei. Dies schließt aber ein Zug-um-Zug-Geschäft aus (SZ 57/87 ua).
Da somit schon der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO erfüllt ist, sind die Ausführungen zum zweiten in dieser Gesetzesstelle geregelten Fall (Nachteiligkeit) nicht wesentlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)