OGH 2Ob140/16a

OGH2Ob140/16a5.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr.

Veith und Dr.

Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** K*****, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. F***** J*****, 2. U***** Versicherungen AG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 27. April 2016, GZ 4 R 37/16t‑24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Dezember 2015, GZ 14 Cg 82/15x‑14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00140.16A.0805.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden, insoweit keine Teilrechtskraft (Stattgebung zur Hälfte) eingetreten ist, aufgehoben und es wird dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Am 16. 12. 2014 ereignete sich gegen 18:45 Uhr in G***** ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Erstbeklagten gelenkter und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherter Pkw und die Klägerin als Fußgängerin beteiligt waren; dabei wurde sie schwer verletzt, sodass der Eintritt von Spät- und Dauerfolgen nicht ausgeschlossen werden kann.

Die Unfallstelle befindet sich im Ortsgebiet von G***** in der P*****gasse auf Höhe des Hauses Nr 11 – S***** gegenüber dem Chemiegebäude der TU G*****. Die P*****gasse verläuft im näheren Unfallsbereich vollkommen gerade von Norden in Richtung Süden. Vor der Platzzufahrt zur TU befindet sich am westlichen Gehsteig ein Halten-Verboten-Anfangschild mit einem Wegweiser „Messe – Stadthalle“. Auf Höhe dieses Schildes wird die Bezugslinie als Normale zum Fahrbahnrand der P*****gasse angenommen. Die P*****gasse weist im näheren Bereich zwei Fahrstreifen auf, die durch eine Leitlinie voneinander getrennt sind. Die Fahrstreifen sind jeweils 2,90 m breit. Beiderseits der Fahrstreifen sind Parkstreifen als Kurzparkzonen vorhanden. Der westliche Parkstreifen endet auf Höhe der Bezugslinie, er beginnt rund 30 m nördlich der Bezugslinie. Die Fahrbahn der P*****gasse ist asphaltiert, in gutem Zustand und von Norden kommend leicht ansteigend. Auf Höhe der Bezugslinie ist die Fahrbahn annähernd eben und horizontal. Die Fahrbahn ist zur Querachse relativ stark gewölbt. Beiderseits sind erhöhte Gehsteige vorhanden, die durch Rigole abgegrenzt sind. Am östlichen Gehsteig befindet sich 5 m nördlich der Bezugslinie ein Parkscheinautomat. Der gesamte Unfallsbereich ist mit 30 km/h geschwindigkeitsbeschränkt. Zwischen 52 m und 56 m nördlich der Bezugslinie quert ein Zebrastreifen mit Druckknopfampel die P*****gasse. Direkt mittig über der P*****gasse sind Flutlichtlampen montiert, eine Straßenlaterne befindet sich in etwa auf Höhe der Bezugslinie, die nächste befindet sich rund 30 m nördlich der Bezugslinie. Bei Dunkelheit ist dadurch der Unfallsbereich gut ausgeleuchtet. Die freie Sicht der Strecke beträgt bei Tageslicht über 100 m. Zum Unfallszeitpunkt herrschten schlechte Sichtverhältnisse. Es war dunkel und nieselte, weshalb die Fahrbahn nass war.

Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug am westlichen Fahrbahnrand der P*****gasse zirka 12 m nördlich der Bezugslinie. Sie stieg fahrerseitig, das heißt straßenseitig aus ihrem Fahrzeug aus. Sie nahm in weiterer Folge ihre zirka 40 cm x 50 cm große Ledertasche aus dem Fahrzeug und beabsichtigte, die P*****gasse zu queren. Am östlichen Fahrbahnrand befand sich nämlich ungefähr auf ihrer Höhe (einige Meter weiter südlich) der Parkscheinautomat. Die Klägerin beabsichtigte, an diesem Parkscheinautomat ein Parkticket zu lösen.

Die Klägerin trug eine schwarze Hose, schwarze Schuhe, eine schwarz-weiß melierte Jacke und einen beigen Schulterumhang.

Sie blickte in beide Fahrrichtungen, ob ein Überqueren der Fahrbahn gefahrlos möglich war. Von links sah sie den herankommenden Verkehr, nämlich bereits den vom Erstbeklagten gelenkten Pkw, wobei dieser noch über 50 m entfernt war. Sie begann daher mit der Querung der Fahrbahn. Als sie gerade dabei war, die westliche Fahrbahnhälfte zu überqueren, bemerkte sie ein Fahrzeug, das von südlicher Richtung angefahren kam und sich ihr näherte. Es kann nicht mehr festgestellt werden, von wo aus dieses Fahrzeug herkam, so zB ob es selbst aus einer Parkposition am östlichen Fahrbahnrand wegfuhr oder von weiter Süden her kam. Zum Zeitpunkt des Losgehens der Klägerin war für sie das Fahrzeug von rechts als potenzielle Gefahr nicht erkennbar. Die Klägerin blieb daher vor der Fahrbahnmitte stehen. Aus nördlicher Richtung näherte sich in der Zwischenzeit mit einer Geschwindigkeit von 25 – 30 km/h der vom Erstbeklagten gelenkte Pkw und übersah die bereits auf der Fahrbahn stillstehende Klägerin. Die Klägerin verweilte in dieser Stillstandsposition eine nicht näher feststellbare Zeitspanne vor dem Aufprall. Der vom Erstbeklagten gelenkte Pkw erfasste die Klägerin ungefähr in der Mitte seiner Frontpartie, ohne dass der Erstbeklagte vor dem Aufprall eine Bremsreaktion gesetzt hätte. Er bemerkte die Klägerin erst aufgrund des Aufpralls und leitete daraufhin eine Bremsung ein. Die Klägerin wurde vom Beklagtenfahrzeug an ihrer linken Körperhälfte erfasst, wobei sie kurz vor dem Aufprall aus nicht näher feststellbaren Gründen eine Bewegung Richtung Osten durchführte, weshalb sich auf der Motorhaube seitlich versetzte Wischspuren abzeichneten. Aufgrund der Bremsung des Beklagtenfahrzeugs rutschte die Klägerin von der Motorhaube des Beklagtenfahrzeugs nach links vorne hinunter.Auch wenn die Klägerin neben ihrem Fahrzeug stehengeblieben wäre, hätte sie für den Erstbeklagten aufgrund der Fahrbahnbreite einen Reaktionsanlass dargestellt. Der Erstbeklagte hätte auf seiner Fahrspur bleibend nicht mit einem genügend großen Sicherheitsabstand an der Klägerin vorbeifahren können. Er hätte anhalten müssen.

Als die Klägerin von der Seite ihres Fahrzeugs los ging, stellte das Beklagtenfahrzeug aus verkehrstechnischer Sicht noch keine Gefahr dar. Sie hätte nämlich die Fahrbahn leicht vor dem Beklagtenfahrzeug queren können, wenn sie nicht vor der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre.Die Anhaltestrecke für das Beklagtenfahrzeug betrug unter der Annahme einer Geschwindigkeit von 30 km/h 15 m.

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle Schäden, die ihr aufgrund des Unfalls erwachsen sind und werden. Die Klägerin habe die Fahrbahn zu Fuß gequert. Sie habe in der Fahrbahnmitte stehen bleiben müssen, da sich von rechts ein Fahrzeug genähert habe. In weiterer Folge sei sie vom links herannahenden Beklagtenfahrzeug erfasst und zu Boden gestoßen worden. Sie habe die gebotene Vorsicht eingehalten, um die Fahrbahn ohne Gefährdung für sie und andere Verkehrsteilnehmer überqueren zu können. Dass sie stehenbleiben habe müssen, sei für sie zum Zeitpunkt des Losgehens nicht erkennbar gewesen, zumal das von rechts kommende Fahrzeug nicht als potenzielle Gefahr erkennbar gewesen sei. Der Erstbeklagte habe die Klägerin übersehen. Er habe insbesondere übersehen, dass sie ihren Pkw verlassen gehabt und sich von ihrem Fahrzeug weg Richtung Fahrbahnmitte bewegt habe. Schließlich habe er auch übersehen, dass sie im Bereich der Fahrbahnmitte bereits gestanden sei. Der Erstbeklagte habe zu spät reagiert. Eine geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit oder eine „zarte Verlagerung“ der Fahrlinie nach rechts hätten ausgereicht, um kontaktfrei an der Klägerin vorbeizufahren. Ihn treffe das Alleinverschulden. Überdies hafte er nach den Bestimmungen des EKHG.

Die beklagten Parteien wendeten ein, die Klägerin habe sich nicht links neben ihrem Fahrzeug befunden, bevor sie die Fahrbahn überqueren habe wollen. Obwohl sich das Beklagtenfahrzeug bereits in bedrohlicher Nähe befunden habe, sei die Klägerin zwischen den auf der westlichen Seite der P*****gasse geparkten Fahrzeugen plötzlich hervorgetreten. Dabei sei sie dunkel gekleidet gewesen. Sie sei nicht längere Zeit auf der Fahrbahn gestanden, bevor sie erfasst worden sei. Vielmehr sei die Klägerin in einem Zug von Westen Richtung Osten über die Fahrbahn gegangen. Der Unfall sei für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Selbst unter Annahme der von der Klägerin behaupteten Unfallversion habe sie gegen § 76 Abs 1 und 4b StVO verstoßen, weil sie die Fahrbahn nur dann betreten hätte dürfen, wenn sie mit Sicherheit ohne Gefährdung und Behinderung von Verkehrsteilnehmern die Fahrbahn überqueren hätte können. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf die wiedergegebenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Erstbeklagten falle ein krasser Aufmerksamkeitsfehler zur Last, der die Klägerin erst im Zeitpunkt des Aufpralls wahrgenommen habe. Die Klägerin habe nicht gegen § 76 StVO verstoßen, weil im Zeitpunkt ihres Losgehens das Beklagtenfahrzeug weit genug entfernt und das von Süden (rechts) herannahende Fahrzeug nicht als Gefahr erkennbar gewesen sei. Selbst unter der Annahme eines Mitverschuldens stünde einer allfälligen Unvorsichtigkeit der Klägerin das weit überwiegende krasse Verschulden des Erstbeklagten gegenüber, sodass das Mitverschulden der Klägerin zu vernachlässigen sei.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es dem Feststellungsbegehren nur zur Hälfte stattgab und es im Übrigen abwies. Es lastete der Klägerin als halbes Mitverschulden an, dass sie nicht erst in der Fahrbahnmitte, sondern bereits auf dem ersten Fahrstreifen stehengeblieben sei und damit den herannahenden Erstbeklagten behindert habe. Ein solches Verkehrsverhalten sei äußerst gefährlich und müsse als gravierender Verkehrsverstoß gewertet werden. Wäre sie zur Fahrbahnmitte gegangen und dort stehen geblieben, wäre dem Beklagtenfahrzeug nur etwas weniger als die gesamte Fahrstreifenbreite von 2,9 m zur Verfügung gestanden, was für eine kollisionsfreie Vorbeifahrt an der Klägerin selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstands hätte ausreichen können. Dafür, dass die Klägerin die Mittelleitlinie aufgrund der Fahrlinie des von rechts kommenden Fahrzeugs – dem grundsätzlich ebenfalls eine Fahrstreifenbreite von 2,9 m zur Verfügung gestanden sei – nicht hätte erreichen können, gebe es keinen Anhaltspunkt.

Das Berufungsgericht ließ nachträglich gemäß § 508 Abs 3 ZPO die Revision zu, weil es nach den Feststellungen möglich sein könnte, dass der Unfall für die Klägerin auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten (Stehenbleiben erst in der Fahrbahnmitte) nicht vermeidbar gewesen wäre. Ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls würde sie dann nicht treffen.

Gegen den abweisenden Teil des berufungsgerichlichen Urteils richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Ersturteils abzuändern.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig und im Sinn des im

Abänderungsantrag enthaltenden

Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Die Revisionswerberin bringt vor, ihr wäre angesichts der engen Fahrbahn ein anderes Verhalten nicht zumutbar gewesen, sie hätte nicht erst im Bereich der Fahrbahnmitte stehen bleiben dürfen. Der für breite Straßen ausgesprochene Grundsatz, bei Erreichen der Fahrbahnmitte stehen zu bleiben, könne bei engen Fahrbahnen nicht angewendet werden. Das Berufungsgericht unterstelle ohne entsprechende Feststellung, dass der Unfall unterblieben wäre, wenn die Klägerin im Bereich der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre. Dafür, dass der Unfall auch diesfalls passiert wäre (bei Annahme eines [bestrittenen] rechtswidrigen Verhaltens der Klägerin deren rechtmäßiges Alternativverhalten), seien die beklagten Parteien beweispflichtig.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

Das Verhalten eines Fußgängers, der entgegen § 76 Abs 6 StVO die Fahrbahn außerhalb eines Schutzwegs oder einer Kreuzung überqueren will, ist in § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO geregelt. Danach hat ein Fußgänger, bevor er auf die Fahrbahn tritt, sorgfältig zu prüfen, ob er die Straße noch vor Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren kann (2 Ob 24/02x; 2 Ob 54/05p = ZVR 2006/46 mwN; RIS‑Justiz RS0075656; 2 Ob 28/07t = ZVR 2008/11 [Ch. Huber]; 2 Ob 73/12t). Lässt die Verkehrslage das Betreten der Fahrbahn zu, hat der Fußgänger diese sodann in angemessener Eile zu überqueren (RIS-Justiz RS0075672). Er hat den kürzesten Weg zu wählen und darauf zu achten, dass der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird (vgl ZVR 1983/55; ZVR 1983/254; ZVR 1989/103; 2 Ob 24/02x; 2 Ob 28/07t). Diese Regelung ist vom Grundsatz beherrscht, dass die Fahrbahn in erster Linie für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist (ZVR 1989/121; RIS-Justiz RS0073163; 2 Ob 28/07t = ZVR 2008/11 [Ch. Huber]).

Das Überqueren der Fahrbahn in Etappen steht mit dem Gebot angemessener Eile nicht notwendigerweise in Widerspruch. Nach ständiger Rechtsprechung muss sich jeder Fußgänger beim Überqueren einer breiten Fahrbahn bei Erreichen ihrer Mitte vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert; er muss stehen bleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann (ZVR 1979/1; ZVR 1989/121; 2 Ob 24/02x; 2 Ob 28/07t je mwN; RIS‑Justiz RS0075648, RS0075656). Dieser für „breite“ Straßen ausgesprochene Grundsatz gilt auch dann, wenn wegen altersbedingt verlangsamter Überquerungsgeschwindigkeit die Gefahr raschen Herannahens vorerst weiter entfernter Verkehrsteilnehmer besteht (2 Ob 24/02x: Fahrbahnbreite 6,15 m; 2 Ob 28/07t: Fahrbahnbreite 6 m). Dieser Grundsatz gilt weiters jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann (2 Ob 44/08x = ZVR 2009/82 = SZ 2008/158: Fahrbahnbreite 6,8 m).

Bei den in RIS-Justiz RS0075656 indizierten Entscheidungen (mit Ausnahme der soeben zitierten 2 Ob 24/02x, 2 Ob 28/07t und 2 Ob 44/08x) war die Fahrbahn jeweils mindestens 6,9 m breit. In der Entscheidung 2 Ob 266/77 = ZVR 1979/1 wurde ausdrücklich festgehalten, dass eine 6,9 m breite Fahrbahn eine „breitere Straße“ ist.

Bei der Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) im vorliegenden Fall kann somit nicht von einer „breiten Straße“ ausgegangen werden. Die Judikatur von der „breiten Straße“ kann daher im vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Besonderheiten im Sachverhalt wie in den Fällen 2 Ob 24/02x, 2 Ob 28/07t (langsame Gehgeschwindigkeit) und 2 Ob 44/08x (vor Erreichen der Mitte wegen aufgestauter Fahrzeuge keine Sicht nach rechts) liegen hier nicht vor.

Um beurteilen zu können, ob die Klägerin am Unfall ein Mitverschulden trifft (Berufungsgericht) oder nicht (Erstgericht), ist zu fragen, ob der Klägerin ein anderes Verhalten, das den Unfall verhindert hätte, möglich und zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann dies anhand der vorliegenden Feststellungen (noch) nicht beurteilt werden. Zutreffend weist die Revisionswerberin auch darauf hin, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, sich nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen stützen kann.

Festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt des Losgehens der Klägerin für sie das von rechts kommende Fahrzeug „als potenzielle Gefahr nicht erkennbar“ war. Als die Klägerin von der Seite ihres Fahrzeugs los ging, stellte das von links kommende Beklagtenfahrzeug aus verkehrstechnischer Sicht noch keine Gefahr dar. Sie hätte nämlich die Fahrbahn „leicht vor dem Beklagtenfahrzeug queren können, wenn sie nicht vor der Fahrbahnmitte stehen geblieben wäre“.

Der Klägerin kann somit aus ihrem Losgehen allein kein Vorwurf gemacht werden. Ob die Klägerin ein Mitverschulden trifft, hängt vielmehr davon ab, ob sie auf die konkrete Gefahrensituation adäquat reagiert hat. Um dies zu klären, wird es vor allem auf die Entfernung, Geschwindigkeit und Fahrlinie des von rechts kommenden Fahrzeugs ankommen.

Diese Umstände wird das Erstgericht mit den Parteien erörtern und sodann dazu Feststellungen treffen müssen.

Sollten die genannten Umstände nicht hinreichend festgestellt werden können, wäre von keinem Mitverschulden der Klägerin auszugehen (RIS-Justiz RS0037797 [T41, T45]). Sollte sich aus den Feststellungen ein Mitverschulden der Klägerin ergeben, müsste sie (als sich selbst mitschädigend) – entgegen ihrer in der Revision geäußerten Ansicht – zur Verneinung einer Haftungskürzung der Beklagten beweisen, dass der Unfall (mit denselben Folgen) auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten passiert wäre (RIS-Justiz RS0112234 [T5, T14, T16]).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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