OGH 2Ob73/12t

OGH2Ob73/12t7.8.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Sol, die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Zoran P*****, 2. G***** GmbH, ***** und 3. G***** Versicherung AG, *****, alle vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 46.673,78 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2012, GZ 13 R 115/11v-46, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12. April 2011, GZ 4 Cg 131/08b-42, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Teil- und Zwischenurteil dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

„1.a. Das Leistungsbegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 28.148,78 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2006 zu bezahlen sowie

1.b. das Feststellungsbegehren, die erstbeklagte Partei hafte der klagenden Partei zur ungeteilten Hand mit der Zweit- und Drittbeklagten für alle Folgen, Spätfolgen und Dauerschäden aus dem Verkehrsunfall vom 28. 10. 2004 auf der Landeshauptstraße *****, bei Straßenkilometer 18,66 in Höhe des Lokals M*****, dem Grunde nach zu 75 %, werden abgewiesen.

1.c. Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 6.951,07 EUR (darin enthalten 1.018,17 EUR USt und 842 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.a. Das Leistungsbegehren von 28.148,78 EUR sA besteht gegenüber der zweit- und der drittbeklagten Partei dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht.

2.b. Das Klagebegehren, die zweit- und die drittbeklagte Partei seien schuldig, der klagenden Partei einen Betrag von 18.765,85 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2006 zu bezahlen, wird abgewiesen.

2.d. Die zweit- und die drittbeklagte Partei haften der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für alle Folgen, Spätfolgen und Dauerschäden aus dem Verkehrsunfall vom 28. 10. 2004 auf der Landeshauptstraße *****, bei Straßenkilometer 18,66 in Höhe des Lokals M*****, zu einem Viertel, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme des von der zweitbeklagten Partei gehaltenen Lkw W-***** begrenzt ist.

2.e. Das Mehrbegehren wird auf Feststellung der Haftung für weitere 50 % aller künftigen Schäden wird abgewiesen.“

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der zweit- und der drittbeklagten Partei bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 28. 10. 2004 ereignete sich gegen 19:20 Uhr bei Dunkelheit und trockener Fahrbahn auf einer Landesstraße in einer 70 km/h-Zone ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs und der Kläger als Fußgänger beteiligt waren.

Die Fahrbahn besteht an der Unfallstelle aus zwei durch eine Leitline voneinander getrennten, jeweils rund 3,8 m breiten Fahrstreifen. In Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen rechts von der Unfallstelle befindet sich ein Gasthaus, links davon ein kleiner Parkplatz, auf dem der dunkel bekleidete Kläger seinen Traktor geparkt hatte, um über die durch eine Straßenlaterne schwach ausgeleuchtete Fahrbahn zum Gasthaus zu gelangen.

Der Erstbeklagte näherte sich mit seinem Klein-LKW mit knapp unter 65 km/h der Unfallstelle. Da rund 60 bis 70 m vor ihm ein Motorrad fuhr, hatte er das Abblendlicht eingeschaltet. Sein Bremsweg betrug 39 m, die Reichweite des Abblendlichts 40 m.

Der Kläger ging oder lief mit etwa 5,5 km/h in das Auto des Erstbeklagten und erlitt dabei schwere Verletzungen. Ob er die Straße in einem Zug überquerte oder, etwa um das Motorrad passieren zu lassen, zunächst an der Leitlinie anhielt und dann - aufgrund einer Fehleinschätzung - vor dem herannahenden Fahrzeug des Erstbeklagten die Straße überqueren wollte, oder ob er diesen einfach übersah, konnte nicht festgestellt werden.

Der Erstbeklagte reagierte auf das Betreten seines Fahrstreifens durch den Kläger mit einer Vollbremsung, als der Kläger die Leitlinie um ca 20 cm überschritten hatte. Im Zeitpunkt der Kollision war der Kläger rund 2,5 m in den Fahrstreifen des Erstbeklagten eingedrungen. Hätte der Erstbeklagte schon mit einer Vollbremsung reagiert, als der Kläger gerade seinen Fahrstreifen betrat, also 20 cm bzw 0,1 Sekunde früher, hätte sich an der Unfallsituation und den Unfallsfolgen nichts geändert.

Der Kläger begehrte unter Einräumung eines Mitverschuldens von einem Viertel 46.673,78 EUR sA an Schmerzengeld, Betriebshilfe und sonstigen unfallkausalen Schäden; er erhob auch ein Feststellungsbegehren für 75 % aller künftigen Schäden. Der Erstbeklagte habe bei Dunkelheit eine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und nicht rechtzeitig reagiert. Reaktionsaufforderung sei das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe § 3 StVO für den Erstbeklagten nicht mehr gegolten.

Die Beklagten machten geltend, der Erstbeklagte habe keine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und sei auch auf Sicht gefahren. Es sei ihm lediglich ein leichter Aufmerksamkeitsfehler unterlaufen. Das Verschulden des Klägers überwiege und sei mit ¾ zu bewerten. Später brachten die Beklagten vor, das Verschulden des Erstbeklagten sei vernachlässigbar gering, und sie bestritten daher das gesamte Klagebegehren (ON 31).

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Erstbeklagte sei auf Sicht gefahren und habe lediglich eine Reaktionsverspätung von 0,1 Sekunde zu verantworten, die noch dazu an den Unfallsfolgen und der Unfallsituation nichts geändert habe. Sein Verschulden sei daher vernachlässigbar, auch wenn er im Strafverfahren verurteilt worden sei.

Der Kläger schränkte in seiner Berufung sein Schmerzengeldbegehren um 18.525 EUR ein.

Das Berufungsgericht erklärte das Ersturteil in diesem Umfang für wirkungslos und erkannte im Übrigen mit Teil- und Zwischenurteil - ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Klägers - die Klagsforderung als mit 12.510,56 EUR dem Grunde nach zu Recht bestehend und behielt die Entscheidung über die Gegenforderung vor. Ein Begehren von 15.638,22 EUR wurde abgewiesen. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Haftung (bis) zu einem Drittel wurde ebenfalls der Endentscheidung vorbehalten und das darüber hinausgehende Feststellungsmehrbegehren abgewiesen.

Der Erstbeklagte habe im Hinblick auf die Ausleuchtung der Fahrbahn durch sein Abblendlicht keine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Der Kläger hätte sich bereits in der Fahrbahnmitte vergewissern müssen, ob sich von rechts ein Fahrzeug nähere, und im konkreten Fall wahrnehmen müssen, dass das Beklagtenfahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit herannahte. Er hätte daher mit dem Überqueren der Fahrbahn innehalten müssen. Doch treffe den Erstbeklagten ein Verschulden, weil er eine geringfügige Reaktionsverspätung zu vertreten und auf das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger nicht mit einer Geschwindigkeitsverminderung reagiert habe. Die Feststellung, dass sich an der Unfallsituation und den Unfallsfolgen durch die geringfügige Reaktionsverspätung nichts geändert hätte, sei überschießend. Sie führe daher zusammen mit der Unachtsamkeit, im Hinblick auf die begonnene Überquerung der Straße durch den Kläger nicht mit einer Geschwindigkeitsverringerung reagiert zu haben, zu einer Verschuldensteilung von 1 : 2 zu Lasten des Klägers.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu lösen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben, und stellt letztlich einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abweicht, sie ist auch berechtigt.

1. Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor:

Zwar heißt es im Spruch der Berufungsentscheidung unter Punkt II 1., dass die Klagsforderung „mit 12.510,56 EUR dem Grunde nach“ zu Recht bestehe. Bereits aus dem Vorbehalt der Entscheidung über die Gegenforderung im Zusammenhang mit der Begründung der Entscheidung ergibt sich aber eindeutig, dass damit nicht das Zurechtbestehen eines bestimmten Betrags, sondern lediglich die Möglichkeit des Zurechtbestehens der Klagsforderung bis zu diesem Maximalbetrag zum Ausdruck gebracht werden sollte.

2. Aus dem selben Grund besteht auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht über die Höhe der geltend gemachten Beträge in keiner Weise entscheiden, sondern lediglich die aufgrund der zugrunde gelegten Verschuldensteilung maximal zu Recht bestehenden Forderungshöhe zum Ausdruck bringen und den darüber hinausgehenden Betrag aus dem selben Grund abweisen wollte.

Das Vorbringen des Klägers im Zusammenhang mit den Betriebshilfekosten betrifft die Höhe des Anspruchs und macht das vom Berufungsgericht gefällte Teil- und Zwischenurteil nicht unzulässig.

3.1. In rechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei bei der Gewichtung der verschiedenen Faktoren im Rahmen der Verschuldensteilung von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgegangen, insbesondere jener, wonach eine geringfügige Reaktionsverspätung von 0,1 Sekunden außer Acht zu lassen sei.

Weiters laste das Berufungsgericht im Rahmen der Gewichtung der Verschuldenselemente dem Erstbeklagten an, auf das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger nicht schon mit einer Geschwindigkeitsreduktion reagiert zu haben. Zu dieser Frage gebe es weder Beweisergebnisse noch Feststellungen. Eine derartige Verpflichtung zur Geschwindigkeitsreduktion sei im gesamten Verfahren nicht thematisiert worden. Andernfalls hätten die Revisionswerber vorgebracht, dass der dunkel gekleidete Kläger bei Dunkelheit beim Betreten der Fahrbahn für den Erstbeklagten überhaupt nicht sichtbar gewesen sei. Insofern seien die Revisionswerber von der Entscheidung des Berufungsgerichts überrascht worden.

Darüber hinaus seien keine Feststellungen getroffen worden, ob überhaupt und welcher Schaden beim Kläger konkret eingetreten sei. Auch im Verfahren über den Grund des Anspruchs sei begriffliche Voraussetzung die Feststellung eines konkreten Schadenseintritts.

3.2. Gemäß § 393 Abs 1 ZPO kann das Gericht vorab über den Grund des Anspruchs durch Zwischenurteil entscheiden, auch wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Die vom Revisionswerber als fehlend monierten Feststellungen über einen konkreten Schadenseintritt sind daher für die Fällung eines Zwischenurteils nicht notwendig.

3.3. Dem Rechtsmittelwerber ist zuzugestehen, dass nach der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs eine bloß um einen Sekundenbruchteil verspätete Reaktion ohne Belang ist (RIS-Justiz RS0074906) und einen Kraftfahrzeuglenker daher kein Verschulden trifft, wenn er auf das verkehrswidrige Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger um Sekundenbruchteile verspätet reagiert (RIS-Justiz RS0027729).

Zwar ist zu beachten, dass ein Kraftfahrer grundsätzlich verpflichtet ist, während der Fahrt die vor ihm liegende Fahrbahn in ihrer ganzen Breite einschließlich der beiden Fahrbahnränder und etwa anschließender Verkehrsflächen im Auge zu behalten (RIS-Justiz RS0074923). Er muss die Fahrbahn vor sich soweit beobachten, als dies für eine Weiterfahrt ohne Gefährdung von Personen oder Sachen notwendig ist (RIS-Justiz RS0074923 [T2]). Bei Nachtfahrten ist diese Verpflichtung sogar mit erhöhter Aufmerksamkeit zu erfüllen (RIS-Justiz RS0074850; 2 Ob 45/83 = ZVR 1984/290).

Andererseits muss aber auch jeder Fußgänger vor Überqueren der Fahrbahn sorgfältig überprüfen, ob er sie noch vor dem herankommenden Kraftfahrzeug mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert, und er muss stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann (RIS-Justiz RS0075656; 8 Ob 261/82 = ZVR 1984/43). Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird und muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgänger eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen wird (RIS-Justiz RS0075656 [T3 und T4]). Dem Fahrzeuglenker fällt allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich zB auf dessen in einem Zug durchgeführte Annäherung hätte einstellen können (RIS-Justiz RS0075656 [T7]).

Im vorliegenden Fall ist nun das konkrete Verhalten des Klägers beim Überqueren der Fahrbahn nicht feststellbar gewesen, insbesondere nicht, ob er in der Fahrbahnmitte stehenblieb oder die Fahrbahn in einem überquerte. Daher wurde nicht unter Beweis gestellt, dass der Erstbeklagte in einem bestimmten Zeitpunkt vor seinem Reaktionsbeginn mit einer Überquerung in einem Zug hätte rechnen müssen. Ebenso wenig ist festgestellt, ab welchem Zeitpunkt der Erstbeklagte den Kläger außerhalb des von ihm befahrenen Fahrstreifens, insbesondere ob er ihn bereits beim Betreten der Fahrbahn, wahrnehmen konnte. All diese Unklarheiten gehen im Bereich der Verschuldenshaftung zu Lasten des Klägers, dem jedenfalls ein Verschulden zur Last liegt.

Damit kann aber im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichts dem Erstbeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, nicht bereits auf das Betreten der Fahrbahn durch den Kläger mit einer Geschwindigkeitsverringerung reagiert zu haben. Da auch die festgestellte Reaktionsverspätung von 0,1 Sekunden nicht verschuldensrelevant ist, ergibt sich kein der Beklagtenseite zuzurechnendes Verschulden.

Dies bedeutet aber nicht, dass der Erstbeklagte umgekehrt jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG beachtet hätte, weil er nach der oben dargestellten Judikatur grundsätzlich verpflichtet war, die gesamte Fahrbahn und die daran anschließenden Verkehrsflächen zu beobachten, und auch nicht festgestellt wurde, dass er den Kläger vor dem Betreten seines Fahrstreifens nicht wahrnehmen konnte. Die Beklagtenseite kann daher nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG angewendet zu haben (vgl RIS-Justiz RS0027465).

Was die Gewichtung dieser Haftung betrifft, wurde in 8 Ob 13/77 = RIS-Justiz RS0027275 ausgesprochen, dass die Betriebsgefahr eines bei Dunkelheit mit 80 km/h fahrenden Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich ist und daher im dortigen Fall gegenüber dem Verhalten des die Fahrbahn überquerenden Fußgängers eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 2 zugunsten des Personenkraftwagenfahrers vorgenommen.

Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 10 % wurde gegenüber dem krassen Verschulden einer Fußgängerin die Haftung für Betriebsgefahr als vernachlässigbar angesehen (RIS-Justiz RS0027289 = 2 Ob 241/77 = ZVR 1978/260 S 298) bzw im Fall von 2 Ob 85/80 = ZVR 1981/119 S 154 = RIS-Justiz RS0027289 [T2] mit einem Viertel bewertet.

In 8 Ob 104/83 = ZVR 1985/32 S 53 wurde die Betriebsgefahr bei einem langsam fahrenden Auto gegenüber dem groben Verschulden eines Fußgängers als vernachlässigbar angesehen.

Hier kann demgegenüber im Hinblick auf die von der - wenn auch zulässigen - aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs die von diesem ausgehende Betriebsgefahr im Verhältnis zum - durchaus schwer wiegenden - Verschulden des Klägers nicht vernachlässigt werden, sondern ist nach Ansicht des erkennenden Senats mit einem Viertel zu bewerten.

3.4. Ergebnis:

Da auf Beklagtenseite von einer reinen Haftung für Betriebsgefahr auszugehen ist, war das Klagebegehren gegenüber dem erstbeklagten Lenker zur Gänze abzuweisen und im Sinne eines Teil- und Zwischenurteils gegenüber der zweit- und drittbeklagten Partei deren Haftung dem Grunde nach zu einem Drittel hinsichtlich des Leistungsbegehrens auszusprechen; das Leistungsmehrbegehren war abzuweisen. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ergibt sich aus der Feststellung der Haftung für 25 % des Schadens und der Geltendmachung einer Quote von 75 % die Abweisung des Mehrbegehrens von einer weiteren Quote von 50 %.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich in Bezug auf den Erstbeklagten auf § 41 Abs 1 ZPO für das erstinstanzliche und § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO für das Rechtsmittelverfahren. In Bezug auf die Zweit- und die Drittbeklagte auf § 393 Abs 4, § 50 ZPO.

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