OGH 2Ob2394/96i

OGH2Ob2394/96i23.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Walter S*****, vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wider die beklagte Partei Christine K*****, vertreten durch Dr.Christine Kolar, Rechtsanwältin in Rottenmann, wegen S 100.000, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 1996, GZ 1 R 362/96v-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 9.Mai 1996, GZ 1 C 24/96i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.014,40, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt die Zahlung von S 100.000 samt 9 % Zinsen seit 19.1.1995 mit der Begründung, der Beklagten ein Darlehen in dieser Höhe gewährt zu haben, er arbeite mit Bankkredit wofür 9 % Zinsen pA zu bezahlen seien.

Die Beklagte wendete ein, es sei ihr der Betrag von S 100.000 zum Ankauf eines Autos geschenkt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es folgende Feststellungen traf:

Die Streitteile waren von Jänner 1993 bis Anfang Juli 1995 eng miteinander befreundet. Am 19.1.1995 überwies der Kläger einen Betrag von S 100.000 von seinem Konto auf das Konto der Beklagten. Dieser Betrag wurde von der Beklagten für den Ankauf eines Autos verwendet.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Überweisung des Betrages von S 100.000 auf der Rechtsgrundlage eines Darlehens oder einer Schenkung erfolgte.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Betrages von S 100.000 verhalten werden könne, weil der Kläger den ihm obliegenden Beweis des Zustandekommens eines Darlehensvertrages nicht erbracht habe.

Das dagegen vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes an und führte aus, daß den Kläger in Ermangelung abweichender gesetzlicher Normen die Beweislast für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages bzw für die dafür erforderlichen Tatsachen, insbesondere für die Vereinbarung der Rückzahlung des überwiesenen Betrages treffe. Diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagte hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Rechtsausführungen, die in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes GlU 15.375 und SZ 51/92 enthalten sind, nicht im Einklang steht; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß seiner Leistung keine Gegenleistung der Beklagten gegenübergestanden sei, so daß von einer Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes auszugehen sei. Gemäß § 915 Abs 1 ABGB komme die Vermutung zum Tragen, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei, sodaß die Beklagte die Schenkungsabsicht beweisen müßte. Diesen Beweis habe sie aber nicht erbracht. Es sei somit von der Vereinbarung eines unentgeltlichen Darlehens auszugehen und die Beklagte zur Rückzahlung verpflichtet. Es habe auch keine sittliche Verpflichtung bestanden, der Beklagten S 100.000 zu schenken.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, ob die Überweisung von S 100.000 auf der Rechtsgrundlage eines Darlehens oder einer Schenkung erfolgte, ohne Zweifel so zu verstehen ist, daß weder eine Schenkungsabsicht festgestellt werden konnte noch eine Vereinbarung, wonach die Beklagte verpflichtet wäre, die S 100.000 zurückzuzahlen.

Wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, trägt nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnorm. Das bedeutet, daß im Regelfall derjenige, der ein Recht behauptet, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muß (s hiezu auch Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 Vor § 266 mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Forderung auf einen ganz konkreten Vertragstyp gestützt (Darlehen), er konnte aber eine für die Annahme eines Darlehensvertrages wesentliche Tatsache, nämlich das Versprechen der Rückzahlung (§ 983 ABGB; Schubert in Rummel**2, Rz 5 zu §§ 983, 984), nicht beweisen. Auch aus den Umständen des Falles sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte annehmen hätte müssen, zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. Es ist dem Kläger somit der Nachweis einer der seinen Anspruch begründenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht gelungen, weshalb die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen haben.

In der Entscheidung SZ 51/92 hat der Oberste Gerichtshof zwar unter Hinweis auf Gschnitzer (in Klang**2 IV/1, 416) ausgeführt, es könne dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Leistung feststeht, gemäß § 915 erster Satz ABGB vermutet werden, daß die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei. Ähnlich vertrat im Fall der Entscheidung GlU 15.375 das Gericht zweiter Instanz die damals vom Obersten Gerichtshof gebilligte Ansicht, daß gemäß § 915 ABGB Schenkung nicht vermutet werde. Steht die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greift nach Koziol/Welser (I10, 93) die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar ist, welcher Vertragstyp, etwa Schenkung oder Leihe, gemeint war. Ein solcher Fall liegt nach Ansicht des erkennenden Senates aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteils in dem Sinn unklar ist, daß der andere es sowohl im Sinn einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, daß er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gibt aber der objektive Erklärungswert, des sowohl bei ausdrücklichen (vgl Miet 42.110; ÖBA 1990, 843; ÖBA 1992, 745; SZ 68/13 ua) als auch bei schlüssigen (vgl SZ 58/11; JBl 1989, 723; 3 Ob 535/94 ua) Erklärungen für deren Bedeutung maßgebend ist, keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein soll, so besteht kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. Da dieser Fall hier vorliegt, muß nicht darauf eingegangen werden, ob nicht überhaupt die Erwägungen zutreffen, die Zemen (Im Zweifel Darlehen oder Leihe statt Schenkung? JBl 1986, 205 ff) zur dargestellten Rechtsansicht angestellt hat. Die aus dem Gesagten folgende Abweisung des Klagebegehrens entspricht im übrigen auch dem Ergebnis der Entscheidung SZ 51/92.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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