OGH 6Ob1505/85

OGH6Ob1505/8521.2.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R.U.W. A Gesellschaft mbH, Seewalchen/Attersee, Neubrunn 6, vertreten durch Dr.Wilhelm Rosenzweig und Dr.Otto Dietrich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm B, Angestellter, Bad Goisern, Lasern 22, vertreten durch DDr.Rolf Schlegl, Rechtsanwalt in Ebensee, wegen 118.779 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.November 1984, GZ 4 R 214/84-11, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem Vorwurf einer Vernachlässigung der Pflichten nach § 182 ZPO wird ein Verfahrensmangel gerügt. Erachtet das Berufungsgericht eine solche Rüge als unberechtigt, ist diese Beurteilung nach der ständigen, ungeachtet der von Fasching weiterhin (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 1909) vertretenen gegenteiligen Ansicht aufrechterhaltenen Rechtsprechung des Revisionsgerichtes einer weiteren Nachprüfung entzogen. Daran vermögen auch die Revisionsausführungen nichts zu ändern, das Berufungsgericht habe bei seiner Verneinung der gerügten erstinstanzlichen Verfahrensmängel nach § 502 Abs.4

Z 1 ZPO qualifizierte Fragen des Verfahrensrechtes unrichtig gelöst. Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem Vertrag, der nach ihrem Vorbringen zwischen dem Beklagten als Besteller und ihr als Unternehmerin zustandegekommen sein soll. Die Vertragsurkunde bezeichnet als Unternehmer eine Gesellschaft mbH mit einem von der Firma der Klägerin abweichenden Firmenwortlaut und einer mit der Geschäftsanschrift der Klägerin nicht übereinstimmenden Anschrift. Außer der Klägerin verfolgt eine andere Gesellschaft, deren Firma ebenfalls nicht mit dem Wortlaut der in der Vertragsurkunde aufscheinenden Firma der Unternehmerin übereinstimmt, deren Geschäftsanschrift sich aber mit der Geschäftsanschrift der in der Urkunde als Unternehmerin bezeichneten Unternehmerin deckt, ebenfalls Vertragserfüllungsansprüche auf grund derselben Rechtsgeschäftserklärungen des Beklagten.

Zwar fehlt im österreichischen Recht eine dem Art. 8 ZGB entsprechende ausdrückliche Bestimmung, es ist aber ein allgemein anerkannter Grundsatz, daß die Behauptungs- und Beweislast denjenigen trifft, der aus dem betreffenden Tatumstand für seinen Standpunkt etwas abzuleiten gedenkt (vgl. Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Rdz 882). Wer aus einem Vertrag Rechte ableitet, dem obliegt es, die Umstände zu beweisen, aus denen auf die vertragliche Bindung geschlossen werden soll.

Bezeichnet die Vertragsurkunde den Unternehmer, für den - eine als 'Firmenbeauftragter' bezeichnete - andere Person handelnd aufgetreten ist und der nach dem gesamten übrigen Prozeßvorbringen nicht durch einen konkreten außerhalb der Urkunde gelegenen Umstand für den Besteller identifizierbar sein konnte, beispielsweise als 'Max Moritz, Max und Moritz GesellschaftmbH' und tritt als Klägerin eine 'R.u.W.Max GesellschaftmbH' in einem parallel geführten Rechtsstreit aber als Klägerin eine 'Moritz Bauelemente Baubedarf Gesellschaft mbH' auf, dann obliegt es der für das Zustandekommen eines Vertrages mit dem Beklagten als Besteller behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei - die sich ebenso wie der Beklagte auf die Richtigkeit des Urkundeninhaltes berufen hat -, ihre Identität mit oder ihre Rechtsnachfolge nach der in der Vertragsurkunde als Unternehmer bezeichneten Gesellschaft darzulegen.

Rechtliche Beurteilung

Wieweit konkrete Abweichungen der Personenbezeichnung in einer Urkunde Zweifel an der Identität der Vertragspartei aufkommen lassen können, ist eine Frage der Einzelfallgestaltung.

Verallgemeinerungsfähige Rechtssprechungsgedanken lassen sich der Beurteilung des dem Max und Moritz-Beispiel entsprechenden vorliegenden Rechtsfall nicht unterlegen.

Die in der Revision formulierten Fragestellungen sind nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu qualifizieren.

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