OGH 4Ob583/95

OGH4Ob583/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Ildiko K*****, geboren am *****, und des mj.Mihaly K*****, geboren am *****, wegen Herabsetzung des Unterhalts, infolge Revisionsrekurses der Ildiko K***** und des Magistrates der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie 3.Bezirk als besonderer Sachwalter des mj.Mihaly K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.August 1995, GZ 43 R 595, 596/95-205, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.Juni 1995, GZ 5 P 144/83-201, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die Ergänzung des für den mj.Mihaly K***** eingebrachten Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

2. Beiden Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Dipl.Ing.Gustav K***** ist der eheliche Vater von Fanny K*****, geboren am *****, Ildiko K*****, geboren am *****, und Mihaly K*****, geboren am *****. Ildiko K***** studiert Rechtswissenschaften, Mihaly K***** besucht seit September 1994 das Militärgymnasium in W*****. Die Geschwister K***** sind einkommens- und vermögenslos; sie befinden sich in Obsorge ihre Mutter, welche die Familienbehilfe bezieht.

Dipl.Ing.Gustav K***** hat noch für seine (zweite) Ehegattin und einen neunjährigen Sohn zu sorgen. Sein Antrag, die Unterhaltspflicht für seine (volljährige) Tochter Fanny K***** für erloschen zu erklären, wurde zurückgewiesen.

Dipl.Ing.Gustav K***** betreibt seit 1991 zwei nicht protokollierte Einzelunternehmen ("J*****" und "K*****"); Gegenstand dieser Unternehmen ist der Handel mit Sonderedelstahlflanschen, der Apparatebau und Montagetätigkeit. Am 9.12.1993 wurde über das Vermögen von Dipl.Ing.Gustav K***** das Ausgleichsverfahren eröffnet (Sa 4/93 des Landesgerichtes Wels). Die Überschuldung betrug bei Passiven von S 6,002.000 und Aktiven von S 3,568.000 S 2,434.000. Die Unternehmen wurden während des Ausgleichsverfahrens weitergeführt, weil angenommen wurde, daß die Fortführung im Interesse der Beteiligten sei. Im Kalenderjahr 1993 war der Umsatz beider Unternehmen gegenüber dem Vorjahr um 5 % gesunken; im ersten Quartal 1994 stieg der Umsatz gegenüber dem ersten Quartal 1993 um rund 45 %.

Dipl.Ing.Gustav K***** ist am ungarischen Unternehmen "M*****" als Komplementär beteiligt; bei der Firma "L*****" scheint er nicht mehr als Beteiligter auf; die Gesellschafter der Firma "J*****" sind im ungarischen Firmenbuch nicht angegeben.

Mit Beschluß vom 28.10.1993, 5 P 144/83-150, wurde Dipl.Ing.Gustav K***** verpflichtet, monatlich S 4.200 an Unterhalt für Ildiko K***** und S 3.600 für den mj.Mihaly K***** zu zahlen. Am 9.12.1993 beantragte der Kindesvater, die Unterhaltsverpflichtung auf S 2.000 je Kind herabzusetzen. Er habe den Beschluß vom 28.10.1993 nur aus Versehen nicht angefochten. Sein Einkommen habe sich wesentlich verringert; er habe einen Ausgleichsantrag stellen müssen.

Ildiko K***** und der besondere Sachwalter des mj.Mihaly K***** sprachen sich gegen die Herabsetzung aus. Der Kindesvater habe zwar den Ausgleich beantragt, er sei aber durchaus in der Lage, den festgesetzten Unterhalt zu leisten.

Mit Beschluß vom 31.10.1994, 5 P 144/83-184, wies das Erstgericht den Herabsetzungsantrag ab. Dieser Beschluß wurde vom Rekursgericht aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (Beschluß vom 12.1.1995, 43 R 1024, 1025/94).

Nach Ergänzung des Verfahrens wies das Erstgericht den Herabsetzungsantrag neuerlich ab.

Der Kindesvater erziele zwar aus Beteiligungen an ungarischen Unternehmen keinen Gewinn; er könne jedoch den festgesetzten Unterhalt dennoch zahlen, weil sich seine (österreichischen) Geschäfte positiv entwickelten und er auch in der Lage sei, die Ausgleichsquote aufzubringen.

Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Herabsetzungsantrag stattgab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Kindesvater habe seinen Unternehmen 1993 monatlich S 10.771 entnommen und sei nun im Ausgleich. Bei diesen Lebensverhältnissen könne er nicht mehr als S 2.000 monatlich an Unterhalt zahlen. Die zuletzt zuerkannten Unterhaltsbeträge wären nur gerechtfertigt, wenn Dipl.Ing.Gustav K***** monatlich S 20.000 bis S 25.000 netto verdiente. Für eine derartige Annahme fehle jeder Anhaltspunkt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurse des besonderen Sachwalters und von Ildiko K***** sind zulässig und berechtigt. Soweit der Revisionsrekurs der Ildiko K***** von der Kindesmutter mitunterfertigt und auch als Ergänzung des für den mj.Mihaly K***** erhobenen Rechtsmittels eingebracht wurde, war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das Rechtsmittelrecht wurde insoweit schon vom besonderen Sachwalter ausgeübt; die Einbringung mehrerer Rechtsmittel oder von Rechtsmittelergänzungen verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (s Kodek in Rechberger, ZPO vor § 461 Rz 12).

Die Rechtsmittelwerber verweisen darauf, daß der Kindesvater den Ausgleich nicht erfüllen könnte, verfügte er nicht über ein Einkommen, welches den Betrag von S 20.000 bis S 25.000 monatlich weit übersteigt. Da es bisher zu keinem Anschlußkonkurs gekommen sei, sei anzunehmen, daß die Ausgleichsquote bezahlt wurde.

Für das Außerstreitverfahren gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz; daraus folgt aber nicht, daß es für die Parteien keine Beweislast gibt. Auch im Verfahren über die Festsetzung oder Herabsetzung des Unterhalts gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen hat (SZ 53/54 mwN). Es ist somit Sache des Unterhaltsverpflichteten zu beweisen, daß sich seine Leistungsfähigkeit vermindert hat (EFSlg 62.670, 62.677; s Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 57).

Diesen Beweis hat der Kindesvater nicht erbracht:

Der Kindesvater hat seinen Unternehmen 1993 nicht, wie das Rekursgericht annimmt, monatlich nur S 10.771 entnommen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen geht vielmehr hervor, daß er 1993 Privatentnahmen von insgesamt S 251.927 getätigt hat. S 10.771 betrugen die monatlichen allgemeinen (ungebundenen) Privatentnahmen; bei Errechnung dieses Betrages hat der Sachverständige die Unterhaltszahlungen von S 70.000 schon berücksichtigt (ON 168, AS 443, 445).

Auch aus der Ausgleichseröffnung allein folgt noch keine Minderung der Leistungsfähigkeit. Vielmehr steht fest, daß Dipl.Ing.Gustav K***** im ersten Quartal 1994 und somit nach der Ausgleichseröffnung einen gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um 45 % höheren Umsatz erzielt hat. Ob die Umsatzsteigerung auf höhere Erträge schließen läßt, ist nicht maßgebend, weil die Beweislast nicht die Unterhaltsberechtigten trifft. Entscheidend ist, daß aus der Umsatzsteigerung jedenfalls nicht auf ein schlechteres Betriebsergebnis geschlossen werden kann.

Da es dem Kindesvater somit nicht gelungen ist, die behauptete Minderung seiner Leistungsfähigkeit zu beweisen, war den Revisionsrekursen Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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