Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Antrag der klagenden Partei als Revisionsgegnerin aus Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Verfahrensfragen betreffend die Stoffsammlung im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042700).
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; ähnlich RS0042776). Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob eine Offerte inhaltlich ausreichend bestimmt ist und insbesondere, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042555).
Ähnliches gilt auch für die Beurteilung der Angemessenheit einer Ersatzvornahme bei schuldhafter positiver Vertragsverletzung (Nichterfüllung; vgl dazu Koziol/Welser, Grundriß des bürgR10 I 270 mwN).
Was die in der außerordentlichen Revision gerügte Verteilung der Beweislast betrifft, so hat nach einhelliger Auffassung grundsätzlich jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatschen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797).
Gegenstand eines Deckungsgeschäftes dürfen nur gleichartige Sachen oder Leistungen sein; die Kosten der Anschaffung einer qualitativ höherwertigen Sache können nicht auf den vertragsbrüchigen Schuldner überwälzt werden. Bei der Pflicht, ein günstiges Deckungsgeschäft abzuschließen, handelt es sich um einen Fall der Schadensminderungspflicht (SZ 60/218; SZ 63/65 ua); für die Verletzung dieser Schadensminderungspflicht war aber der Beklagte behauptungs- und beweispflichtig (MGA ABGB34 § 1304 E 78; § 1325 E 162; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 10 mwN).
Ob die Klägerin die ihr obliegende Schadensminderungspflicht im Wege der Ersatzvornahme durch Abschluß eines geeigneten Deckungsgeschäftes ausreichend erfüllt hat, kann ebenfalls nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. Wenn das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, daß der Beklagte keine präzisierten Einwendungen gegen die Art der Ersatzvornahme vorbrachte, die Klägerin aber die ihr erwachsenen Kosten durch Vorlage von Urkunden (insbesondere Vertrag und Rechnung über die Programmerstellung) belegte, so ist darin um so weniger eine Fehlbeurteilung zu Lasten des Beklagten zu erblicken, als dessen Prozeßstandpunkt, die Kosten der Ersatzvornahme von 766.800 S wären unangemessen hoch, in einem krassen Widerspruch zu dem von ihm selbst in Rechnung gestellten Werklohn von rund 1,500.000 S steht.
Ob im Rahmen der Ersatzvornahme die Beistellung einer Arbeitskraft durch die Klägerin bzw die Erbringung von Bankgarantien erforderlich (nützlich) war, wie die Vorinstanzen annahmen, unterliegt wiederum der Einzelfallbeurteilung. Die vom Revisionswerber gerügte Verletzung der im Schadenersatzrecht geltenden Adäquanztheorie ist nicht ersichtlich.
Auf die Behauptung des Beklagten, der ursprüngliche Werkvertrag sei infolge Dissens gar nicht zustande gekommen, ist das Berufungsgericht zutreffend nicht eingegangen, weil das Wandlungsbegehren nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war.
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