European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00107.23K.0318.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der am 21. 11. 1979 geborene Kläger absolvierte die HTL für Informatik in Braunau und erwarb so eine technische Grundqualifikation. Von 1. 8. 2000 bis 31. 12. 2014 war er als IT-Techniker bei der Ö* GmbH & Co KG beschäftigt und zwar bis 30. 9. 2012 in Vollzeit und anschließend in Teilzeit. Etwa drei Viertel dieser Tätigkeit standen im Zusammenhang mit IT‑Tätigkeiten. Dabei konnte er einschlägige fachliche Erfahrungen und zudem allgemeine berufspraktische Kompetenzen erwerben.
[2] Großteils berufsbegleitend absolvierte der Kläger das Lehramtsstudium für Mathematik sowie für Geographie und Wirtschaftskunde an der Pädagogischen Hochschule (PH) S* und schloss dieses am 15. 6. 2015 ab. Ein Lehramtsstudium für Informatik wurde zu dieser Zeit an der PH S* noch nicht angeboten.
[3] Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2015/16 an der Praxismittelschule der PH S* als Vertragsbediensteter beschäftigt. In seinem ersten Schuljahr unterrichtete der Kläger acht Wochenstunden Geographie und Wirtschaftskunde, acht Wochenstunden Mathematik und fünf Wochenstunden elektronische Datenverarbeitung bzw Informatik. Darüber hinaus unterstützte er bereits in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit den damaligen IT-Kustos – also den EDV-Betreuer der Schule – und übernahm diese Aufgabe in der Folge zur Gänze. Weil diese Tätigkeit damals noch nicht in der Lehrfächerverteilung abbildbar war, wurden zwei Stunden Teambesprechungen und eine Stunde fachbezogene Lernzeit in die Lehrfächerverteilung des Klägers aufgenommen, um einen Teil seiner Tätigkeit im Bereich des IT-Kustodiats abzubilden. Der Kläger war jedoch mehr als drei Stunden wöchentlich mit EDV-Betreuung tätig.
[4] Im Bereich der Mittelschulen müssen Lehrer häufig Fächer unterrichten, die nicht ihrer fachbezogenen Ausbildung entsprechen. Die Fächer Informatik und elektronische Datenverarbeitung unterscheiden sich in dieser Hinsicht von anderen Fächern, weil sie noch nicht so lang im allgemeinen Lehrplan enthalten sind, dass jeder Lehrer aufgrund seiner eigenen Schulausbildung eine Grundausbildung in diesem Bereich hätte und daher über die entsprechenden notwendigen Vorkenntnisse für das Unterrichten verfügen würde.
[5] Sowohl in Bezug auf die Lehrtätigkeit im EDV‑Bereich als auch in Bezug auf die Unterstützung des IT‑Kustos konnte der Kläger aufgrund seiner Vorkenntnisse das gesamte Anforderungsprofil von Anfang an erfüllen. Dafür waren in erster Linie – nämlich zu 80 % – die technischen Grundkenntnisse aus der HTL-Ausbildung relevant. Die durch die Vortätigkeit bei der Ö* GmbH & Co KG erworbenen allgemein berufspraktischen und fachspezifischen Fähigkeiten waren in eher untergeordnetem Umfang von Relevanz. Allerdings hob sich der Kläger durch diese Kompetenzen, welche über die durch die HTL-Ausbildung erworbenen Kenntnisse hinausgehen, von typischen Berufseinsteigern ohne Praxiserfahrung ab und war daher im Bereich IT/EDV erheblich besser verwendbar als typische Berufseinsteiger. Für die Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik sowie Geographie und Wirtschaftskunde waren die genannten Kompetenzen nur in sehr geringem Ausmaß von Bedeutung.
[6] Für die vergleichsweise erheblich bessere Verwendbarkeit des Klägers im Bereich des IT-Kustodiats sowie der Lehrtätigkeit in den Fächern Informatik und elektronische Datenverarbeitung war eine dreijährige einschlägige berufspraktische Tätigkeit notwendig. Dies allerdings im Hinblick auf die HTL-Ausbildung des Klägers. Für jemanden ohne HTL-Abschluss wären drei Jahre zum Erwerb des Basiswissens – welches der Kläger aufgrund seiner HTL-Ausbildung bereits mitbrachte – sowie weitere drei Jahre zum Erwerb der berufspraktischen Fertigkeiten erforderlich, welche den Kläger für seine Tätigkeit bei der Beklagten qualifizieren.
[7] Am Beginn des Dienstverhältnisses wurden dem Kläger neben sechs Präsenzdienstmonaten zwei Jahre seiner Tätigkeit bei der Ö* GmbH & Co KG als Vordienstzeit angerechnet. Weil infolge einer Novelle des Dienstrechts die Deckelung der Anrechenbarkeit des Präsenzdienstes von sechs Monaten entfiel, rechnete die Beklagte im Jahr 2021 weitere zwei Monate des Präsenzdienstes an und setzte den neuen Besoldungsstichtag des Klägers mit 1. 1. 2015 fest.
[8] Der Kläger begehrt wegen unrichtiger Einstufung für den Zeitraum August 2018 bis Juni 2023 eine Entgeltdifferenz in Höhe von insgesamt 21.039 EUR brutto samt gestaffelten Zinsen sowie die Feststellung, dass er nach der Gehaltsstufe pd3 zu entlohnen sei und die nächste Gehaltsvorrückung in die Gehaltsstufe pd4 mit 1. 7. 2024 stattzufinden habe. Aufgrund seiner bei der Ö* GmbH & Co KG erworbenen Fachkunde habe eine fachliche Einarbeitung als Informatiklehrer sowie in den mit IT-Technik in Zusammenhang stehenden Bereichen überwiegend unterbleiben können. Aufgrund seiner Expertise habe er nicht nur seine Unterrichtstätigkeiten (M/GW/IT), sondern auch das IT-Kustodiat ohne Einarbeitungsphase antreten und – im Überausmaß – erfüllen können. Außerdem sei durch seine bei der Ö* GmbH & Co KG erworbene Routine ein erheblich höherer Arbeitserfolg gegeben gewesen. Wären ihm richtigerweise sechs Jahre (anstelle von zwei Jahren) an Vordienstzeiten angerechnet worden, wäre er bereits seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Beklagten in der Entlohnungsstufe pd2 einzustufen gewesen. Die nächste Gehaltsvorrückung in die Gehaltsstufe pd4 habe mit 1. 7. 2024 zu erfolgen.
[9] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach, beantragte Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, dass eine Anrechnung von Vordienstzeiten ohne abgeschlossenes Lehramtsstudium nach der Anrechnungsverordnung nicht möglich sei. Aufgrund des geringen Anteils der Informatiktätigkeiten des Klägers bei der Ö* GmbH & Co KG sowie seiner nur eingeschränkten Verwendung in den ersten sechs Monaten als Informatik-Lehrperson habe weder eine fachliche Einarbeitung auf den neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben können noch sei ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten gewesen. Die vom Kläger begehrte Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten sei daher weder nach § 26 Abs 3 VBG noch nach der Anrechnungsverordnung möglich.
[10] Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die im ersten Rechtsgang ergangenen Urteile der Vorinstanzen wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 31. 8. 2022 aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen (9 ObA 49/22d).
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren betreffend die Gehaltsdifferenzen aus dem Zeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 im Umfang von 5.832,50 EUR brutto sA und dem Feststellungsbegehren im Umfang der Feststellung der Entlohnung nach der Gehaltsstufe pd3 und nächsten Vorrückung in die Gehaltsstufe pd4 mit 1. 7. 2027 statt und wies das Mehrbegehren ab. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Rechtsauffassung, es sei ein weiteres Jahr der Tätigkeit des Klägers bei der Ö* GmbH & Co KG als Vordienstzeit anzurechnen; dass diese nur für einen Teil seiner Verwendung bei der Beklagten bedeutsam gewesen sei, sei bereits im Hinblick auf den zum Erwerb der qualifizierten Kenntnisse erforderlichen Zeitraum berücksichtigt worden.
[11] Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht das gesamte Klagebegehren zur Gänze ab. Dies begründete es damit, dass weder den Ausführungen des Sachverständigen noch den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts zu entnehmen sei, dass der Sachverständige den Umstand des bloß teilweisen Einsatzes des Klägers im Bereich IT/EDV berücksichtigt hätte. Bezugspunkt sei vielmehr jeweils der Einsatz in diesem Bereich an sich. Da bei der Bestimmung des Ausmaßes der Anrechnung zu berücksichtigen sei, dass die vom Kläger durch seine Vortätigkeit bei der Ö* GmbH & Co KG gewonnene Berufserfahrung nicht für seine gesamte Verwendung, sondern nur für einen Teil (elektronische Datenverarbeitung und IT-Kustodiat) von besonderer Bedeutung gewesen sei, habe eine Anrechnung von mehr als zwei Jahren nicht zu erfolgen. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der Kläger „mehr als drei Stunden wöchentlich“ mit EDV-Betreuung befasst gewesen sei, ohne die zeitliche Überschreitung näher zu quantifizieren. Auch eine Überschreitung von wenigen Minuten falle daher unter diese Feststellung (woraus für den Kläger aber nichts zu gewinnen wäre). Da nach den allgemeinen Beweislastregeln Unklarheiten zu seinem Nachteil gereichten, sei lediglich eine dreistündige Tätigkeit in diesem Bereich zugrunde zu legen.
[12] Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zu den Regeln der Anrechnung bei einer Relevanz von Vordienstzeiten für nur einen Teil der in den ersten sechs Monaten ausgeübten Tätigkeit eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheine.
Rechtliche Beurteilung
[13] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[14] 1. Zunächst wird auf die im Aufhebungsbeschluss 9 ObA 49/22d vorgenommenen Rechtsausführungen verwiesen. In dieser Entscheidung wurde bereits zu der vom Berufungsgericht bezeichneten Rechtsfrage grundsätzlich Stellung genommen. Daran ist festzuhalten. Ob durch eine Berufstätigkeit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg zu erwarten ist und in welchem Ausmaß Vordienstzeiten anzurechnen sind, hängt aber stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründet (vgl RS0059620 [T10] = RS0082096 [T12]). Dies ist auch hier der Fall. Eine vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Revision des Klägers nicht auf.
[15] 2.1. Aus den im zweiten Rechtsgang getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die berufspraktische Tätigkeit des Klägers bei der Ö* GmbH & Co KG als einschlägig im Sinne des § 26 Abs 3 Satz 2 VBG 1948 idF BGBl I 2015/65 anzusehen ist und daher diese Zeiten grundsätzlich gemäß § 26 Abs 3 VBG 1948 (§ 1 Abs 1 Anrechnungsverordnung) als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, in welchem Umfang dies zu geschehen hat.
[16] 2.2. Nach den Feststellungen genügte für die vergleichsweise erheblich bessere Verwendbarkeit des Klägers im Bereich des IT-Kustodiats sowie der Lehrtätigkeit in den Fächern Informatik und elektronische Datenverarbeitung eine einschlägige Vortätigkeit von drei Jahren. Für die Lehrtätigkeit in den Fächern Mathematik sowie Geographie und Wirtschaftskunde war die vom Kläger durch seine Vortätigkeit gewonnene Berufserfahrung hingegen nur in sehr geringem Ausmaß von Bedeutung. Dies ist beim Ausmaß der Anrechnung zu berücksichtigen (vgl 9 ObA 49/22d Rz 32). Die einschlägige Vortätigkeit des Klägers war daher für ein Drittel seiner in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten erbrachten Tätigkeiten relevant. Für die Behauptung, dass der Kläger mehr als drei Stunden wöchentlich mit EDV-Betreuung im IT-Kustodiat tätig war, trifft ihn die Beweislast (RS0037797). Unklarheiten gereichen zu seinem Nachteil (RS0039936 [T2]). Wenn das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung daher nur eine dreistündige Tätigkeit des Klägers im IT-Kustodiat zugrundelegt, verstößt es damit nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt insofern nicht vor (vgl RS0053317 [T1]).
[17] 2.3. Ausgehend davon, dass die einschlägige Vortätigkeit des Klägers im erforderlichen Umfang von drei Jahren nur für ein Drittel seiner in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses bei der Beklagten erbrachten Tätigkeiten relevant war, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, eine Anrechnung von mehr als zwei Jahren habe nicht zu erfolgen, nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von Schulzeiten begehrt der Kläger im Verfahren nicht. Die Behauptung, ein typischer Berufseinsteiger verfüge nicht über einen HTL-Abschluss, verhilft seinem Klagebegehren nicht zu einem Erfolg, weil selbst bei Berücksichtigung einer einschlägigen Vortätigkeit des Klägers im Ausmaß von sechs Jahren nur zwei Jahre angerechnet werden könnten.
[18] 3. Wenn der Revisionswerber ausführt, dass seine Vordienstzeiten jedenfalls und zur Gänze anzurechnen seien, weil die Tätigkeiten elektronische Datenverarbeitung sowie Unterstützung des IT-Kustos für die Beklagte von besonderer Bedeutung gewesen seien, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
[19] 4. Die Frage, in welchem Ausmaß eine berufspraktische Tätigkeit in einer Gesamtbetrachtung anzurechnen ist, ist eine Rechts- und keine Tatsachenfrage. Die in diesem Zusammenhang in der Revision erhobene Rüge eines sekundären Feststellungsmangels geht daher fehl. Ebenso fehlen keine Feststellungen zum zeitlichen Einsatz des Klägers im IT-Kustodiat (vgl RS0053317 [T1]). Die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung bekämpfte Feststellung, dass für die bessere Verwendbarkeit des Klägers in Bezug auf die Lehrtätigkeit im EDV-Bereich und die Unterstützung des IT-Kustos in erster Linie die in der HTL-Ausbildung erworbenen technischen Grundqualifikationen relevant waren, hat das Berufungsgericht nicht nur als irrelevant angesehen, sondern die diesbezügliche Tatsachenrüge auch nicht als berechtigt angesehen.
[20] 5. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Eine rechtliche Schlussfolgerung kann keine Aktenwidrigkeit begründen (RS0043324 [T13]; RS0043347 [T21]; vgl RS0043256).
[21] Da die Revision des Klägers damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.
[22] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).
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