Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat den Beklagten die mit 2.946,17 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 240 S Barauslagen und 246,02 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und der Erstbeklagte fuhren am 19. 6. 1982 mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab und überschlug sich mehrmals. Dabei wurde der Kläger verletzt, seine Kleidung wurde beschädigt, seine Kontaktlinsen gingen verloren. Unbestritten ist, dass ein Schmerzengeld von 50.000 S angemessen ist und die Sachschäden des Klägers 2.900 S betragen. Nicht festgestellt kann werden, ob der Kläger oder der Erstbeklagte im Zeitpunkt des Unfalls den PKW lenkte.
Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von 37.500 S (hiebei berücksichtigte er ein eigenes Mitverschulden von einem Viertel wegen Verletzung der Gurtenanlegungspflicht) sowie den Ersatz seiner Sachschäden von 2.900 S, insgesamt daher 40.400 S.
Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von 31.933,33 S samt Zinsen zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 8.466,67 S samt Zinsen wies es ab. Es stellte fest, dass der Kläger von der Alkoholisierung des Erstbeklagten Kenntnis hatte und ging daher davon aus, dass den Kläger hinsichtlich des Schmerzengeldes ein Mitverschulden von 40 % und hinsichtlich der anderen Ansprüche ein solches von 30 % anzulasten sei. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, da der Kläger beim Betrieb des Fahrzeugs verletzt worden sei, jedoch nicht feststehe, wer den PKW gelenkt habe, hafteten die Beklagten für den Ersatz des Schadens des Klägers.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Das Gericht zweiter Instanz erklärte die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig und führte aus, der Kläger habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen. Es sei möglich, dass er selbst Lenker des Fahrzeugs gewesen sei. Sei dies der Fall gewesen, dann sei gemäß § 3 Z 3 EKHG dieses Gesetz nicht anzuwenden. Die Unklarheit, ob der Kläger im Unfallszeitpunkt Lenker des Fahrzeugs des Erstbeklagten gewesen sei und ob daher hinsichtlich dieses Kraftfahrzeugs die Bestimmungen des EKHG Anwendung finden, müsse zu Lasten des Klägers gehen. Dieser müsse nämlich nicht nur behaupten und beweisen, dass er durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt worden sei, sondern auch, dass auf dieses Kraftfahrzeug das EKHG Anwendung zu finden habe. Erst wenn feststehe, dass dies der Fall sei, habe der Halter den Haftungsbefreiungsbeweis zu erbringen, in welchem Bereich allerdings Unklarheiten zu seinen Lasten gingen. Die Unklarheit aber ob das EKHG überhaupt Anwendung finde, müsse als anspruchsbegründende Tatsache zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers. Er macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt die Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt im Wesentlichen aus, da der Erstbeklagte Halter des PKWs sei und sich der Schaden beim Betrieb dieses Fahrzeugs ereignet habe, habe er die Voraussetzungen für eine Haftung nach dem EKHG bewiesen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die haftungsbefreienden Tatsachen der Ausnahmebestimmung des § 3 Z 3 EKHG zu beweisen. Da nicht erwiesen sei, dass der Kläger das Fahrzeug gelenkt habe, sei die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers zu bejahen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. Es obliegt daher dem Kläger, jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen nach dem materiellen Recht sein Anspruch entstanden ist (8 Ob 334/67). Sache des Beklagten ist es, rechtsvernichtende Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (8 Ob 570/76; vgl auch Fasching III 234). Im vorliegenden Fall müsste daher der Kläger bei einer Verschuldenshaftung ein Verschulden des Erstbeklagten beweisen, was ihm nicht gelungen ist, weil nicht feststeht, ob der Beklagte den PKW zur Zeit des Unfalls gelenkt hat. Es ist aber auch Sache des Klägers, die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des EKHG zu beweisen. Hiezu gehört nicht nur der Nachweis des Unfalls, des Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einem Betriebsvorgang und dem Schaden (ZVR 1975/273, S 371), sondern auch dass das EKHG überhaupt auf ihn anwendbar ist, das heißt, dass er zu dem durch dieses Gesetz geschützten Personenkreis gehört. Er muss also beweisen, dass er nicht iSd § 3 Z 3 EKHG beim Betrieb des PKW tätig war, da dieses Gesetz sonst auf ihn überhaupt nicht anwendbar ist. Auch für die Anwendbarkeit des EKHG hinsichtlich des Sachschadens wäre gemäß § 4 Voraussetzung, dass der Kläger Fahrgast und nicht Lenker gewesen ist. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger zur Zeit des Unfalls selbst der Lenker des Fahrzeugs war, hat er die Voraussetzungen für die Anwendung des EKHG nicht nachgewiesen, weshalb das Berufungsgericht das Klagebegehren mit Recht abgewiesen hat.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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