OGH 7Ob186/17d

OGH7Ob186/17d24.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* S*, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, gegen die beklagte Partei T* V.a.G., *, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Innsbruck, wegen Leistung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Juni 2017, GZ 4 R 72/17t‑19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 9. Februar 2017, GZ 13 C 272/16f‑14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E121905

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 833,88 EUR (darin 138,98 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen und daraus aufgrund eines Unfalls vom 13. 10. 2010 im Jahr 2011 eine Leistung von 360.000 EUR sowie beginnend ab 15. 1. 2012 eine monatliche Unfallrente von 500 EUR ausbezahlt erhalten. Die H* Versicherungs AG (damals B* Versicherung AG), bei der die Klägerin ebenfalls eine Unfallversicherung abgeschlossen hatte, beauftragte zur Begutachtung der Unfallfolgen einen Sachverständigen, der Gutachten vom 5. 1. 2011, 14. 3. 2011, 18. 8. 2011, 25. 11. 2011 und 3. 2. 2012 erstellte. „Unterlage“ für die Versicherungsleistungen der Beklagten waren „zum Teil“ die von der H* Versicherungs AG eingeholten Gutachten. Die Klägerin erhielt von der Beklagten die Gutachten des Sachverständigen vom 25. 11. 2011 und 3. 2. 2012 übermittelt.

Die Beklagtenvertreter zeigten auftrags der Beklagten sowie der H* Versicherungs AG die Klägerin am 2. 6. 2016 wegen des Verdachts des schweren Betrugs mit einer Gesamtschadenssumme von 753.087,94 EUR bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck an.

Der Klagevertreter ersuchte die Beklagtenvertreter wiederholt um Übermittlung der Gutachten vom 5. 1., 14. 3. und 18. 8. 2011, welche im Gutachten vom 25. 11. 2011 als Vorgutachten zitiert sind.

Es steht nicht fest, ob die vom Sachverständigen im Auftrag der H* Versicherungs AG erstellten Gutachten vom 5. 1., 14. 3. und 18. 8. 2011 bei der Beklagten erliegen und ob diese Gutachten als Grundlage für die Versicherungsleistungen der Beklagten an die Klägerin dienten.

Es steht nicht fest, ob die Klägerin die Gutachten vom 5. 1., 14. 3. und 18. 8. 2011 erhalten hat. Die Klägerin strebt die Vorlage der Gutachten wegen des gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Zug um Zug gegen Aufwandersatz die Übersendung von Kopien der ihren Unfall vom 13. 10. 2010 betreffenden Sachverständigengutachten vom 5. 1. 2011, 14. 3. 2011 und 18. 8. 2011. Die Beklagte sei gemäß § 11c Abs 2 Satz 2 VersVG zur Herausgabe der Gutachten verpflichtet, auf deren Grundlage sie abgerechnet habe. Es spiele keine Rolle, wer die Gutachten in Auftrag gegeben habe, zumal die Gutachten aufeinander aufbauten. Im Hinblick auf die erheblichen Zahlungen sei davon auszugehen, dass die Beklagte über alle Gutachten verfüge und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die drei ältesten Gutachten nicht aushändige. Der Anspruch auf Übermittlung der Gutachten erfordere kein besonderes rechtliches Interesse und sei unabhängig von einer Leistungspflicht der Beklagten.

Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass in den strafbehördlichen Akten sämtliche in Händen der Beklagten befindlich gewesenen Gutachten vorlägen und die Klägerin dort Einsicht nehmen könne. Die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, habe sie doch selbst kein einziges dieser Gutachten in Auftrag gegeben. Sämtliche Unterlagen, die die Beklagte erhalten habe, seien auch der Klägerin übermittelt worden und die in der Klage angesprochenen Urkunden befänden sich nicht in ihren Händen. Sie sei gegebenenfalls auch nur verpflichtet, die Herstellung von Kopien zu ermöglichen, aber nicht solche zu übersenden. Die Beklagte sei im Hinblick auf den Betrug der Klägerin, jedenfalls aber wegen deren Handelns mit dolus coloratus leistungsfrei und die Klägerin habe überdies kein rechtliches Interesse an der Herausgabe der Urkunden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte rechtlich aus, dass § 11a Abs 4 VersVG idF BGBl 1999/150 maßgeblich sei, wonach zwar ein Recht auf Übermittlung von Gutachtenskopien bestehe, doch seien jene Gutachten, deren Herausgabe die Klägerin begehre, nicht von der Beklagten, sondern der H* Versicherungs AG eingeholt worden. Außerdem sei unklar geblieben, ob die Vorgutachten tatsächlich bei der Beklagten erliegen und als Grundlage für deren Versicherungsleistungen gedient hätten. Somit sei der Klägerin nicht der Beweis gelungen, dass ihr ein Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Schon aus diesem Grund sei das Klagebegehren abzuweisen, was ein Eingehen auf ein allenfalls mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entbehrlich mache.

Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an und gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Verpflichtung des Versicherers zur Herausgabe von Gutachten beziehe sich nur auf jene, die seine Entscheidungsgrundlage gewesen seien. Dies treffe aber hier im Zweifel lediglich auf die Gutachten vom 25. 11. 2011 und 3. 2. 2012 zu, nicht aber auf die noch strittigen Vorgutachten, weshalb es bei der Klagsabweisung zu bleiben habe.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.0000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und es erachtete – über Abänderungsantrag der Klägerin – die ordentliche Revision sinngemäß deshalb für zulässig, weil es bei der Beurteilung der Verfügbarkeit und Nutzung der strittigen Vorgutachten für und durch die Beklagte allenfalls die Beweislast und die Möglichkeit des Anscheinsbeweises nicht richtig beurteilt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist allerdings nicht berechtigt.

1. Die Beklagte wendet in ihrer Revisionsbeantwortung ein, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin schon deshalb nicht mehr vorliege, weil zwischenzeitig das gegen sie geführte Strafverfahren mit einer Verurteilung geendet habe. Dieser Umstand trägt eine Klagsabweisung allerdings nicht, weil es für die Prüfung des Rechtsschutzinteresses an einer Urkundeneinsicht auf den Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz ankommt (vgl 7 Ob 133/01m).

2. Nach dem hier maßgeblichen § 11a Abs 4 VersVG idF BGBl 1999/150 war der Versicherer verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben, die aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet worden sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftserteilung bzw der Einsichtgewährung zustimmt. Die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherungsnehmer Kenntnis vom Gutachtensinhalt zu verschaffen, umfasst in aller Regel – auch ohne ausdrückliche Anordnung im Gesetz – die Übersendung der Gutachtenskopien an den Versicherungsnehmer (7 Ob 133/01m).

3. Zum Anlass für das vom Gesetzgeber geschaffene Einsichtsrecht wird in den ErläutRV 1553 BlgNR 18. GP  17; vgl dazu auch 7 Ob 133/01m) Folgendes ausgeführt:

„Nach der Judikatur (zB OGH 23. April 1992, VersR 1993, 775) hat ein Versicherungsnehmer kein Recht auf (außerprozessuale) Einsicht in ein Gutachten, das der Versicherer (zumeist wohl im Zug der Prüfung seiner Deckungspflicht) eingeholt hat. Dies gilt selbst für solche Gutachten, an denen der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter dadurch mitgewirkt hat, daß er sich für Zwecke der Gutachtenserstellung ärztlich untersuchen hat lassen. § 11a sieht ein Recht auf Einsicht in ein derartiges Gutachten nunmehr ausdrücklich vor, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Versicherungsnehmer über die Entscheidungsgrundlagen des Versicherers möglichst nicht im unklaren gelassen werden sollte (in die gleiche Richtung gehen auch die Begründungspflichten des geänderten § 12 Abs. 2 und des neuen § 158n Abs. 1). Von einer weitgehenden Offenlegung der Entscheidungsbasis des Versicherers ist nicht zuletzt eine streitabschneidende Wirkung zu erwarten, weil der Versicherungsnehmer unter diesen Voraussetzungen die Erfolgsaussichten einer allfälligen Prozeßführung besser beurteilen kann.

Es wurde davon abgesehen, das Einsichtsrecht auf solche Gutachten zu beschränken, die der Versicherer zur Prüfung seiner Deckungspflicht im Versicherungsfall eingeholt hat. Der Versicherungsnehmer soll etwa auch in ein Gutachten Einsicht nehmen dürfen, das – auf Grund einer ärztlichen Untersuchung – im Zug einer Antrags- bzw Risikoprüfung (zB in der Kranken- oder Lebensversicherung) eingeholt worden ist.“

4. Die Begründung des Gesetzgebers für dieses Einsichtsrecht könnte allenfalls darauf hindeuten, dass damit (zumindest primär) jene Gutachten gemeint waren, die der Versicherer selbst eingeholt hat; allerdings lassen Gesetzeswortlaut und -zweck eine solche Einschränkung nicht geboten erscheinen, können doch auch von dritter Seite veranlasste, in der Folge dem Versicherer zur Verfügung gestandene Urkunden für diesen eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage sein, an deren Offenlegung dem Versicherungsnehmer bzw dem Versicherten ebenfalls ein beachtliches Interesse zuzubilligen ist. Daraus folgt als Zwischenergebnis, dass das Einsichtsrecht nicht auf ärztliche Gutachten beschränkt ist, die der betreffende Versicherer selbst beauftragt hat.

5. Die Vorinstanzen stützten ihre Entscheidungen darauf, dass offen geblieben sei, ob die Beklagte die geforderten Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe. Insoweit ist klarzustellen, dass das Einsichtsrecht die Entscheidungsgrundlage des Versicherers – insgesamt – offenlegen soll und daher bereits dann greift, wenn das betreffende Gutachten dem Versicherer für die zu treffende Beurteilung zur Verfügung stand. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob der Versicherer das Ergebnis des Gutachtens als taugliche Stütze für seinen Rechtsstandpunkt übernommen hat. Andernfalls dürften dem Versicherten gerade jene Gutachten vorenthalten werden, die dessen Anspruch stützen und seine Rechtsverfolgung fördern könnten. Hier waren im Gutachten vom 25. 11. 2011 die Vorgutachten genannt und diese waren daher insoweit zumindest mögliche Beurteilungsgrundlage für die Beklagte.

6. Die Klägerin meint letztlich, sie habe nur unter Beweis zu stellen, dass die Beklagte auf die drei angesprochenen Gutachten zumindest „einen Zugriff“ habe und zwar unabhängig von der Frage, ob diese der Beklagten tatsächlich vorlägen, weil insoweit der bloße Anscheinsbeweis ausreichen müsse. Dieser Ansicht ist – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nicht zu folgen:

6.1. Grundsätzlich hat jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RIS‑Justiz RS0039939 [T3]; RS0037797; RS0109832). Das heißt, der Kläger muss die anspruchsbegründenden, der Beklagte die anspruchshemmenden Tatsachen beweisen (RIS‑Justiz RS0106638). Dagegen ist der Anscheinsbeweis zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS‑Justiz RS0040287; RS0040266).

6.2. Die Klägerin begehrt Gutachtenseinsicht und ist daher grundsätzlich beweispflichtig dafür, dass die Beklagte über jenes Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. Der vorliegende Fall betrifft nicht ein im Auftrag des beklagten Versicherers selbst erstelltes Gutachten. Die Klägerin begehrt nämlich Einsicht in Gutachten, die bloß in einem von einem anderen Versicherer, der selbst nach § 11a Abs 4 VersVG (idF BGBl 1999/150) verpflichtet ist, beauftragten Gutachten als Vorgutachten erwähnt werden. Eine typische formelhafte Verknüpfung dahin, dass der Beklagten ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich die Beklagte die von der Klägerin angesprochenen Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtgewährung ebenfalls nicht aus.

7.1. Im Ergebnis folgt daher: Da der Klägerin der Nachweis, dass die Beklagte über die einzusehenden, aber nicht von ihr beauftragten Gutachten verfügt, nicht gelungen ist, haben die Vorinstanzen das Klagebegehren letztlich zu Recht abgewiesen. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

7.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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