OGH 2Ob2390/96a; 1Ob2297/96t; 9Ob423/97i; 6Ob106/98a; 2Ob206/97a; 8Ob225/98s; 8ObA147/01b; 6Ob150/01d; 3Ob37/04v; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 2Ob129/05t; 1Ob81/07d; 9ObA27/07x; 2Ob21/07p; 1Ob239/07i; 9ObA127/08d; 5Ob168/08d; 7Ob67/09t; 7Ob232/09g; 2Ob34/11f; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 2Ob88/13z; 16Ok13/13; 4Ob200/14m; 2Ob191/14y; 4Ob231/14w; 4Ob230/14y; 4Ob33/15d; 4Ob6/15h; 3Ob256/16t; 1Ob6/17i; 4Ob115/17s; 6Ob164/16k; 7Ob186/17d; 1Ob1/19g; 9Ob85/19v; 4Ob159/21t; 6Ob110/22b; 6Ob108/22h; 7Ob99/22t; 6Ob231/22x; 10Ob2/23a; 6Ob24/23g; 3Ob140/22t; 1Ob149/22a; 3Ob142/22m; 6Ob155/22w; 8Ob21/23f; 8Ob109/23x; 6Ob160/22f; 6Ob122/23v; 4Ob165/23b; 4Ob151/22t; 4Ob204/23p; 4Ob171/23k; 4Ob152/22i; 8Ob71/23h; 4Ob17/24i; 10Ob29/23x; 8Ob116/23a; 4Ob202/23v; 8Ob57/23z; 6Ob175/23p; 8Ob42/23v (RS0106638)

OGH2Ob2390/96a; 1Ob2297/96t; 9Ob423/97i; 6Ob106/98a; 2Ob206/97a; 8Ob225/98s; 8ObA147/01b; 6Ob150/01d; 3Ob37/04v; 7Ob311/04t; 7Ob26/05g; 2Ob129/05t; 1Ob81/07d; 9ObA27/07x; 2Ob21/07p; 1Ob239/07i; 9ObA127/08d; 5Ob168/08d; 7Ob67/09t; 7Ob232/09g; 2Ob34/11f; 3Ob126/13w; 3Ob125/13y; 2Ob88/13z; 16Ok13/13; 4Ob200/14m; 2Ob191/14y; 4Ob231/14w; 4Ob230/14y; 4Ob33/15d; 4Ob6/15h; 3Ob256/16t; 1Ob6/17i; 4Ob115/17s; 6Ob164/16k; 7Ob186/17d; 1Ob1/19g; 9Ob85/19v; 4Ob159/21t; 6Ob110/22b; 6Ob108/22h; 7Ob99/22t; 6Ob231/22x; 10Ob2/23a; 6Ob24/23g; 3Ob140/22t; 1Ob149/22a; 3Ob142/22m; 6Ob155/22w; 8Ob21/23f; 8Ob109/23x; 6Ob160/22f; 6Ob122/23v; 4Ob165/23b; 4Ob151/22t; 4Ob204/23p; 4Ob171/23k; 4Ob152/22i; 8Ob71/23h; 4Ob17/24i; 10Ob29/23x; 8Ob116/23a; 4Ob202/23v; 8Ob57/23z; 6Ob175/23p; 8Ob42/23v21.2.2024

Rechtssatz

Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ZPO §226 I
ZPO §226 IIA
ZPO §226 IIIA
ZPO §266 B

2 Ob 2390/96aOGH23.01.1997
1 Ob 2297/96tOGH28.10.1997

Auch; nur: Es ist Sache der Parteien, die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten. (T1)

9 Ob 423/97iOGH28.01.1998

nur: Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T2)

6 Ob 106/98aOGH27.05.1998
2 Ob 206/97aOGH12.11.1998

Auch; nur: Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T3)

8 Ob 225/98sOGH18.03.1999
8 ObA 147/01bOGH15.11.2001
6 Ob 150/01dOGH18.04.2002

nur T3

3 Ob 37/04vOGH29.06.2004

Vgl auch; nur T1

7 Ob 311/04tOGH16.03.2005

Auch

7 Ob 26/05gOGH02.03.2005

Auch

2 Ob 129/05tOGH22.02.2007

Auch

1 Ob 81/07dOGH14.08.2007

Auch

9 ObA 27/07xOGH22.10.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T4)

2 Ob 21/07pOGH17.12.2007

Auch; nur: Es trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. (T5)<br/>Beisatz: Diese allgemeine Beweisregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/199

1 Ob 239/07iOGH26.02.2008

nur: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. (T7)

9 ObA 127/08dOGH08.10.2008

Auch; nur T1

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008
7 Ob 67/09tOGH29.04.2009

Auch

7 Ob 232/09gOGH30.06.2010

Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T8)

2 Ob 34/11fOGH29.03.2011

Auch; nur T2

3 Ob 126/13wOGH21.08.2013

Auch; nur T5; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T9)

3 Ob 125/13yOGH21.08.2013

Auch; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T10)

2 Ob 88/13zOGH19.09.2013

nur: Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T11)<br/>nur T1

16 Ok 13/13OGH16.09.2014

Auch; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T12)<br/>Bem: Siehe auch RS0129671. (T13)<br/>

4 Ob 200/14mOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Hier: GSpG. (T14)

2 Ob 191/14yOGH22.01.2015

Vgl auch

4 Ob 231/14wOGH20.01.2015

Auch; Beis wie T14

4 Ob 230/14yOGH17.02.2015

Auch; Beis wie T14

4 Ob 33/15dOGH17.02.2015

Auch; Beis wie T14

4 Ob 6/15hOGH17.02.2015

Auch; Beis wie T14

3 Ob 256/16tOGH26.01.2017

nur T3

1 Ob 6/17iOGH31.01.2017

Auch; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T15)

4 Ob 115/17sOGH27.07.2017

Auch

6 Ob 164/16kOGH26.09.2017

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2017/103

7 Ob 186/17dOGH24.05.2018

Auch; Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T16)<br/>Veröff: SZ 2018/45

1 Ob 1/19gOGH23.01.2019
9 Ob 85/19vOGH26.08.2020
4 Ob 159/21tOGH29.03.2022

Vgl

6 Ob 110/22bOGH22.06.2022

Vgl; Beis wie T15

6 Ob 108/22hOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat. (T17)

7 Ob 99/22tOGH24.08.2022

Vgl

6 Ob 231/22xOGH25.01.2023

Vgl; nur wie T2

10 Ob 2/23aOGH21.02.2023

nur T2; Beisatz: Hier: Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat. (T18)

6 Ob 24/23gOGH17.05.2023

vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG trifft den Beklagten. (T19)

3 Ob 140/22tOGH25.05.2023

vgl; nur T2

1 Ob 149/22aOGH27.06.2023

vgl; Beisatz wie T18

3 Ob 142/22mOGH25.05.2023

vgl; nur T2

6 Ob 155/22wOGH30.08.2023

Beisatz: Bei einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG hat der Kläger den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. (T20)

8 Ob 21/23fOGH19.10.2023

Beisatz wie T20: Hier: Audi Q5 mit Motor VW EA189 (T21)

8 Ob 109/23xOGH13.12.2023

Beisatz wie T20

6 Ob 160/22fOGH20.11.2023

vgl; Beisatz wie T18: Hier: gebrauchter PKW Audi Q5, 2.0 l TDI quattro, Dieselmotor Typ EA189 Euro 5 (T22)

6 Ob 122/23vOGH20.12.2023

vgl; Beisatz wie T20

4 Ob 165/23bOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T20

4 Ob 151/22tOGH25.01.2024

Beisatz wie T20

4 Ob 204/23pOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T20

4 Ob 171/23kOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T20

4 Ob 152/22iOGH25.01.2024

vgl; Beisatz wie T20

8 Ob 71/23hOGH15.02.2024

Beisatz wie T20

4 Ob 17/24iOGH20.02.2024

Beisatz wie T20: Hier: VW Tiguan, Dieselmotor Typ EA288, Negativfeststellung, ob beim KFZ eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung programmiert sei geht zu Lasten des Klägers. (T23)

10 Ob 29/23xOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln den, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet. (T24)

8 Ob 116/23aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz wie T20

4 Ob 202/23vOGH25.01.2024

Beisatz wie T20

8 Ob 57/23zOGH15.02.2024

Beisatz: Hier: Behauptet der Kläger das Vorhandensein einer nach Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/3007/EG grundsätzlich unzulässigen, nur in Ausnahmefällen zulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf in seinem KFZ, muss er, wenn dieser Nachweis erbracht ist, nicht nachweisen, dass der einmal unter Beweis gestellte Mangel immer noch vorhanden ist, sondern die Beklagte, dass dieser wirksam beseitigt wurde. (T25)

6 Ob 175/23pOGH21.02.2024

Beisatz wie T20

8 Ob 42/23vOGH15.02.2024

Beisatz wie T20

Dokumentnummer

JJR_19970123_OGH0002_0020OB02390_96A0000_002