Rechtssatz
Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen.
1 Ob 2297/96t | OGH | 28.10.1997 |
Auch; nur: Es ist Sache der Parteien, die für sie günstigen Tatsachen zu behaupten. (T1) |
9 Ob 423/97i | OGH | 28.01.1998 |
nur: Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T2) |
2 Ob 206/97a | OGH | 12.11.1998 |
Auch; nur: Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T3) |
9 ObA 27/07x | OGH | 22.10.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Es ist nicht Sache der klagenden Partei, ohne diesbezüglichen Einwand der beklagten Partei vorweg das Fehlen anspruchshindernder Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T4) |
2 Ob 21/07p | OGH | 17.12.2007 |
Auch; nur: Es trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. (T5)<br/>Beisatz: Diese allgemeine Beweisregel gelangt auch bei Schutznormverletzungen zur Anwendung. (T6)<br/>Veröff: SZ 2007/199 |
1 Ob 239/07i | OGH | 26.02.2008 |
nur: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. (T7) |
7 Ob 232/09g | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T8) |
3 Ob 126/13w | OGH | 21.08.2013 |
Auch; nur T5; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T9) |
3 Ob 125/13y | OGH | 21.08.2013 |
Auch; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T10) |
2 Ob 88/13z | OGH | 19.09.2013 |
nur: Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T11)<br/>nur T1 |
16 Ok 13/13 | OGH | 16.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Kartellverfahren. (T12)<br/>Bem: Siehe auch RS0129671. (T13)<br/> |
1 Ob 6/17i | OGH | 31.01.2017 |
Auch; Beisatz: Derjenige, der sich im Prozess auf die Unwirksamkeit eines Geschäfts wegen kollusiven Verhalten stützt, trägt diesbezüglich die Beweislast. (T15) |
7 Ob 186/17d | OGH | 24.05.2018 |
Auch; Beisatz: Eine typische formelhafte Verknüpfung (Anscheinsbeweis) dahin, dass dem Versicherer ein Gutachten, das in einem von einem anderen Versicherer beauftragten Gutachten erwähnt wird, dauerhaft zur Verfügung steht, besteht nicht. Die Möglichkeit, dass sich der Versicherer ein solches Gutachten allenfalls beschaffen könnte, reicht für die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht aus. Der klagende Versicherungsnehmer ist grundsätzlich dafür beweispflichtig, dass der Versicherer über ein solches Gutachten verfügt, das eingesehen werden soll. (T16)<br/>Veröff: SZ 2018/45 |
6 Ob 108/22h | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Abtretungsvertrags: Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass die Verlesung des Notariatsakts nicht (vollständig) bzw nicht in Anwesenheit aller beteiligten Parteien stattgefunden hat. (T17) |
10 Ob 2/23a | OGH | 21.02.2023 |
nur T2; Beisatz: Hier: Übergeber muss beweisen, dass er den Mangel durch Verbesserung beseitigt hat. (T18) |
6 Ob 24/23g | OGH | 17.05.2023 |
vgl; Beisatz: Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsvernichtenden Tatsachen betreffend die Nichtigkeit eines Vertrags wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG trifft den Beklagten. (T19) |
6 Ob 155/22w | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Bei einer Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG hat der Kläger den Eintritt eines Schadens infolge des Vorhandenseins einer Abschalteinrichtung zu behaupten und beweisen. Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot einer Abschalteinrichtung stützt, liegt es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen. (T20) |
8 Ob 21/23f | OGH | 19.10.2023 |
Beisatz wie T20: Hier: Audi Q5 mit Motor VW EA189 (T21) |
6 Ob 160/22f | OGH | 20.11.2023 |
vgl; Beisatz wie T18: Hier: gebrauchter PKW Audi Q5, 2.0 l TDI quattro, Dieselmotor Typ EA189 Euro 5 (T22) |
4 Ob 17/24i | OGH | 20.02.2024 |
Beisatz wie T20: Hier: VW Tiguan, Dieselmotor Typ EA288, Negativfeststellung, ob beim KFZ eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung programmiert sei geht zu Lasten des Klägers. (T23) |
10 Ob 29/23x | OGH | 13.02.2024 |
vgl; Beisatz: Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln den, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet. (T24) |
8 Ob 57/23z | OGH | 15.02.2024 |
Beisatz: Hier: Behauptet der Kläger das Vorhandensein einer nach Art 3 Z 10 und Art 5 Abs 2 VO 715/3007/EG grundsätzlich unzulässigen, nur in Ausnahmefällen zulässigen Abschalteinrichtung beim Kauf in seinem KFZ, muss er, wenn dieser Nachweis erbracht ist, nicht nachweisen, dass der einmal unter Beweis gestellte Mangel immer noch vorhanden ist, sondern die Beklagte, dass dieser wirksam beseitigt wurde. (T25) |
6 Ob 177/23g | OGH | 21.02.2024 |
Beisatz wie T20: Hier: Nach dem Zugeständnis der Herstellerin besteht für die volle Wirksamkeit der Abgasrückführung ein Thermofenster zwischen -10 Grad C und + 40 Grad C ist vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung iSd Legaldefinition des Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG im KFZ auszugehen. Damit wäre es an der Herstellerin gelegen, eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Abschalteinrichtung zu behaupten und zu beweisen. (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19970123_OGH0002_0020OB02390_96A0000_002
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