Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das vom Kläger als „Vertrag" bezeichnete, nicht unterfertigte Schriftstück Beilage ./A war weder dem Inhalt noch der Form nach unbestritten. Dessen materielle (innere) Beweiskraft war daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Tatfrage zu lösen (RIS-Justiz RS0017911 [T3, T5]). Da die Vorinstanzen ausdrücklich nicht feststellen konnten, dass das nicht gefertigte, hinsichtlich seines Zustandekommens ungeklärte Schriftstück den seinerzeitigen Parteiwillen wiedergab, wäre es - wie bei jeder anderen Partei, die einen Anspruch behauptet (s RIS-Justiz RS0106638 uva) - am Kläger gelegen, die Grundlagen für die von ihm behauptete Umsatzvereinbarung unter Beweis zu stellen.
Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)