OGH 4Ob165/23b

OGH4Ob165/23b25.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. E* und 2. M*, beide vertreten durch die Ghendler Ruvinskij Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei F* S.p.A., *, Italien, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 14.397 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.400 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2023, GZ 4 R 161/22g‑15, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. September 2022, GZ 6 Cg 23/22x‑10, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00165.23B.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 1.176,18 EUR (darin 196,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger begehren – gestützt auf §§ 874, 1295 Abs 2 ABGB sowie § 146 StGB iVm § 1311 ABGB – Schadenersatz, weil das von ihnen gebraucht erworbene, von der Beklagten hergestellte Wohnmobil, in dem unstrittig ein 2,3 l‑Dieselmotor der Motortype F1AE3481D verbaut ist, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und nur 70 % des Kaufpreises wert gewesen sei, sodass sie um 14.397 EUR zu viel bezahlt hätten; weiter begehrten sie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus dem Kauf. Das Berufungsgericht hob das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung auf. Den Rekurs gegen diese Entscheidung ließ es zu, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Frage eines auf Rückersatz eines überhöhten Kaufpreises gerichteten Schadenersatzanspruchs eines Käufers gegen den Hersteller des Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch nicht geäußert habe.

Rechtliche Beurteilung

[2] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage ab. Die Entscheidung kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[3] 1. Inzwischen besteht zur Frage von Abschalteinrichtungen reichhaltige Rechtsprechung des Europäischen wie des Obersten Gerichtshofs, die in Ansehung der hier relevanten Umstände wie folgt zusammengefasst werden kann:

[4] 1.1. Es ist grundsätzlich geklärt, dass nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist.

[5] Eine Abschalteinrichtung ist nach der Legaldefinition in Art 3 Z 10 VO 715/2007/EG ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

[6] Art 5 Abs 2 Satz 2 VO 715/2007/EG normiert drei Ausnahmetatbestände vom Verbot von Abschalteinrichtungen (vgl im Einzelnen 10 Ob 31/23s Rz 40 ff). Insbesondere ist gemäß Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG die Verwendung von Abschalteinrichtungen dann nicht unzulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Kraftfahrzeugs zu gewährleisten.

[7] Eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt überdies – ungeachtet des Vorliegens der in Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG normierten Voraussetzungen – nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG (vgl 10 Ob 31/23s Rz 31 mwN).

[8] In Anbetracht der Tatsache, dass die Ausnahme eng auszulegen ist, kann eine solche Abschalteinrichtung nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführsystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden (Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs bilden).

[9] Dabei ist eine Abschalteinrichtung nur dann „notwendig“ im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG , wenn zum Zeitpunkt der EG‑Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann (EuGH C‑145/20 , Porsche Inter Auto und Volkswagen, Rn 73; C‑128/20 , GSMB Invest, Rn 62; C‑134/20 , IR gegen Volkswagen, Rn 74; C‑873/19 , Deutsche Umwelthilfe, Rn 94 f, ÖJZ 2023/16 [Brenn]; 10 Ob 31/23s Rz 28; 2 Ob 5/23h Rz 26; 6 Ob 155/22w Rz 38 f; 10 Ob 2/23a vom 21. 2. 2023 Rz 59 f).

[10] 1.2. Der Europäische Gerichtshof hat zu C‑100/21 , QB gegen Mercedes-Benz Group AG, und der Oberste Gerichtshof hat zu 10 Ob 2/23a (Endurteil vom 25. 4. 2023) sowie 10 Ob 16/23k bereits festgehalten, dass ein Verstoß gegen Art 5 VO 715/2007/EG den Hersteller auch dann ersatzpflichtig machen kann, wenn er in keinem Vertragsverhältnis mit dem Käufer steht.

[11] Grundlage für die Bejahung der deliktischen Haftung des „Herstellers“ gegenüber einem Fahrzeugkäufer ist der Umstand, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist. Diese Verordnung regelt unter anderem die Anforderungen, die die Hersteller von Neufahrzeugen zu erfüllen haben, um die EG‑Typengenehmigung zu erhalten (Art 5 leg cit). Sie richtet sich – so wie auch die Rahmenrichtlinie 2007/46/EG – bereits nach dem Titel und dem Regelungszweck an den Fahrzeughersteller. Dementsprechend bezieht auch der Europäische Gerichtshof die Verbindung, auf die er den Schutz der Einzelinteressen des Fahrzeugkäufers gründet, auf den Hersteller, der in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG‑Typengenehmigung die Übereinstimmungsbescheinigung beizulegen hat (vgl auch Art 3 Nr 27 Rahmenrichtlinie 2007/46/EG ). Eine deliktische Haftung aus der vom Europäischen Gerichtshof beurteilten Schutzgesetzverletzung wegen des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung trifft daher (nur) den Fahrzeughersteller, der Inhaber der EG‑Typengenehmigung ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat (stRsp, zB 6 Ob 161/22b Rz 20 ff; 3 Ob 40/23p Rz 32 ff; 8 Ob 88/22g Rz 15 ff; vgl 6 Ob 114/23t).

[12] 2.1. Nach den Feststellungen weist das Fahrzeug zwar keine „Prüfstandserkennung“ in dem Sinn aus, dass sich das Emissionsverhalten auf dem Prüfstand anders darstellt als im realen Fahrbetrieb; es verhält sich während der ersten 22 Minuten auf dem Prüfstand völlig ident wie auf der Straße. Jedoch weist das Fahrzeug eine zweifache Abschalteinrichtung auf. Einerseits hat sie eine Timerfunktion, sodass nach 22 Minuten die Abgasrückführung geschlossen bzw unterbunden wird. Weiters weist das Fahrzeug auch ein Thermofenster auf, bei dem bereits knapp unter 20 Grad Celsius (der Mindesttemperatur beim Prüfstand‑Test) die NOx‑Werte ganz drastisch ansteigen.

[13] 2.2. Der Oberste Gerichtshof hat auch diese Motortype F1AE3481D bereits wiederholt als grundsätzlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im dargelegten Sinne versehen qualifiziert (vgl 8 Ob 70/23m Rz 24; 7 Ob 83/23s Rz 14; 2 Ob 122/23i; 2 Ob 130/23s).

[14] 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, das das Vorliegen von Abschalteinrichtungen und damit das Bestehen eines Sachmangels und die Verletzung des Schutzgesetzes nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG bejaht, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht (nicht mehr: vgl RS0112921 [T5]).

[15] 4.1. Soweit die Rekurswerberin dagegen ins Treffen führen will, dass objektiv keine Schutzgesetzverletzung vorliege, entfernt sie sich von der dargelegten Rechtsprechung, ohne eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[16] Von einer Überraschungsentscheidung kann hier insofern keine Rede sein, als sich die Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich darauf berufen haben (vgl RS0122365), dass die VO 715/2007/EG als Schutzgesetz anzusehen sei, was die Rekurswerberin in ihrem Rechtsmittel auch selbst erkennt, indem sie ausführt, dass sie dies im vorangegangenen Verfahren ohnehin ausführlich bestritten habe.

[17] 4.2. Soweit die Beklagte in ihrem Rekurs fehlendes Verschulden an der Schutzgesetzverletzung zufolge eines entschuldbaren Rechtsirrtums ins Treffen führt, weil sie von der Zulässigkeit ihrer Abschalteinrichtung habe ausgehen dürfen, dass die Emissionsgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten seien, zeigt sie ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[18] Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0106638; RS0037797). Soweit sich die Beklagte auf eine Ausnahme vom Verbot des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG stützen will, läge es daher an ihr, die für die Verbotsausnahme erforderlichen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 155/22w Rz 66; 1 Ob 149/22a Rz 46).

[19] Der bewusste Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die dazu dienen soll, die Grenzwerte zur Erlangung der Typengenehmigung einzuhalten, spricht ohne Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände gegen die Annahme eines Rechtsirrtums (3 Ob 121/23z Rz 23; 4 Ob 119/23p Rz 23 ff; vgl auch 6 Ob 155/22w Rz 72). Daher hat der Oberste Gerichtshof in Ansehung des von der Beklagten verbauten Motortyps auch bereits ausgesprochen, dass das Versehen eines Fahrzeugs mit einer Software (Abgasrückführungssteuerung) wie hier, bei der entgegen der VO 715/2007/EG bei bloßem Verstreichen einer Fahr‑ und Betriebszeit von 22 Minuten die Abgasrückführung automatisch reduziert oder gar gänzlich unterbunden wird, der beklagten Herstellerin jedenfalls subjektiv vorwerfbar ist (8 Ob 70/23m Rz 25).

[20] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich auch insofern im Rahmen der Rechtsprechung, zumal die Beklagte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren konkret darlegt, wie sie ernsthaft annehmen konnte, dass eine Abgasrückführung, welche zusammengefasst zur Erreichung der Zulassung nach genau etwas mehr als der Dauer des Prüfzyklus systematisch abgeschaltet wird, irgendwie mit der VO 715/2007/EG vereinbar sein könnte (vgl 6 Ob 155/22w Rz 36 mwN). An dieser Einschätzung könnte auch das ergänzende Vorbringen zu Äußerungen italienischer Behörden, das die Beklagte nach ihren Rekursbehauptungen im Fall der Erörterung erstattet hätte, nichts ändern, sodass auch mangels Relevanz keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zufolge Überraschungsentscheidung erkennbar ist. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte annehmen hätte dürfen, dass sie schon in diesem Aspekt das ausdrückliche Verbot von Abschalteinrichtungen in Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EU , wie sie letztlich eingebaut hat, unbeachtet lassen könnte (vgl 4 Ob 119/23p Rz 25). Die Darlegung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Beweis ihrer Schuldlosigkeit nicht angetreten habe, bildet in diesem Lichte auch keine Aktenwidrigkeit. Auf die Frage des zusätzlich verbauten „Thermofensters“ kommt es damit in diesem Zusammenhang nicht mehr an.

[21] 5.1. Das Erstgericht stellte einerseits fest, dass die Kläger unter der Annahme, dass das gegenständliche Wohnmobil eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweisen sollte und die Kläger dies vor Abschluss des Kaufvertrags gewusst hätten, sie das Fahrzeug jedenfalls um einen geringeren Kaufpreis gekauft hätten. Andererseits konnte es nicht feststellen, dass die Kläger vom Kauf des Wohnmobils Abstand genommen hätten, wenn der Verkäufer keinen Preisnachlass gewährt hätte, oder ob sie es dann eben ohne Preisnachlass trotzdem gekauft hätten.

[22] 5.2. Dass das Berufungsgericht diese widersprüchliche Feststellungen als für die Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens nicht ausreichend erkannte, ob das objektiven Verkehrserwartungen allenfalls nicht genügende Fahrzeug dennoch konkret dem Willen des Käufers entsprach, ist jedenfalls vertretbar und hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (vgl 10 Ob 16/23k Rz 38 ff [insb Rz 42 ff]).

[23] 5.3. Soweit das Berufungsgericht auch zur Frage der Schadenshöhe Feststellungen vermisst, ist auf die zwischenzeitig ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen (RS0134498), die im fortgesetzten Verfahren zu beachten und mit den Parteien zu erörtern sein wird:

[24] Der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs kann vom Hersteller entweder Geldersatz in Form einer Zug‑um‑Zug‑Abwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oder – wie hier – den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen. Der zu ersetzende Betrag ist im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen‑)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangt (vgl auch 8 Ob 70/23m Rz 26 mwN).

[25] 5.4. In Ansehung des – vom Berufungsgericht nicht konkret näher erörterten – Feststellungsbegehrens ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt (8 Ob 90/22a Rz 28 f; 8 Ob 70/23m Rz 28 ff) und wird im fortgesetzten Verfahren ebenfalls zu beachten sein, dass Folgeschäden im Bereich des Abgasrückführsystems die Gültigkeit der EG‑Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellen. Sie bringen keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich und sind somit nicht vom Schutzzweck der hier gegenständlichen unionsrechtlichen Schutzgesetze erfasst. Das theoretische Risiko eines Zulassungsentzugs fließt bereits in die Bemessung des Schadenersatzes ein. Dadurch wird letztlich jener Zustand hergestellt, der bei Kenntnis vom Bestehen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen würde. Aufgrund der Entscheidung des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs, es in seinem Vermögen zu behalten und nicht die nach österreichischem Recht mögliche Zug‑um‑Zug‑Abwicklung zu wählen, sondern den Ersatz des Minderwerts zu begehren, geht er das Risiko des Zulassungsentzugs vielmehr bewusst ein. Der Umstand, dass sich dieses Risiko in weiterer Folge verwirklicht, ist daher nicht zusätzlich zum dadurch geminderten Wert des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss ersatzfähig.

[26] 6. Da sich insgesamt keine Rechtsfrage im Sinn von § 519 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 1 ZPO stellt, ist der Rekurs nicht zulässig und zurückzuweisen.

[27] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts findet kein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO statt (RS0123222; RS0035976 [T2]). Die Kläger haben auf die dargelegten Aspekte der Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen.

[28] Der Streitwert beträgt richtig 15.797 EUR, womit der korrekte Ansatz nach TP 3C 729,60 EUR beträgt. Mehr als die auf Basis von TP 3B verzeichneten Kosten (diese allerdings mit einem – an sich unrichtigen, jedoch unter dem korrekten Ansatz liegenden – Ansatz von 651,70 EUR für einen zu hohen Streitwert von 15.979 EUR) waren den Klägern nicht zuzusprechen.

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