OGH 8Ob70/23m

OGH8Ob70/23m17.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn und die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W* A*, und 2. D* P*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. S* GmbH, *, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Eferding, und 2. S* S.p.A., *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientinnen 1. (auf Seiten der erstbeklagten Partei) H* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Linz, und 2. (auf Seiten beider beklagter Parteien) F* AG, *, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (restlich) 10.845 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen beider beklagter Parteien und beider Nebenintervenientinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2023, GZ 2 R 67/22v‑37, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. Februar 2022, GZ 36 Cg 63/21y‑29, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00070.23M.1117.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision der erstbeklagten Partei, der Revision der Erstnebenintervenientin und – insoweit sie sich auf die Haftung der erstbeklagten Partei bezieht – der Revision der Zweitnebenintervenientin wird Folge gegeben, der Revision der zweitbeklagten Partei und – insoweit sie sich auf deren Haftung bezieht – der Revision der Zweitnebenintervenientin wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das klageabweisende Ersturteil in Hinsicht auf die erstbeklagte Partei zur Gänze und in Hinsicht auf die zweitbeklagte Partei in Bezug auf das Feststellungsbegehren wiederhergestellt wird. Im Übrigen – somit in Ansehung der Verurteilung der zweitbeklagten Partei zur Zahlung von 10.845 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 27. Oktober 2021 – wird das Berufungsurteil bestätigt.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 2.814,48 EUR (darin enthalten 189,31 EUR USt und 1.678,60 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten von deren Revision ON 42 und der Erstnebenintervenientin die mit 2.908,10 EUR (darin enthalten 196,31 EUR USt und 1.678,60 EUR Pauschalgebühr) bestimmten Kosten von deren Revision ON 41 jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 843,09 EUR (darin enthalten 140,52 EUR USt) bestimmten Kosten von deren Revisionsbeantwortung ON 46 binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten Partei binnen 14 Tagen an Revisionsgebühr einen Betrag von 140,39 EUR zu ersetzen.

Die Vertretungskosten der Zweitnebenintervenientin für ihre Revision ON 39 und die Kosten der Kläger für die Beantwortung derselben werden gegeneinander aufgehoben. Die klagenden Parteien sind schuldig, der Zweitnebenintervenientin binnen 14 Tagen an Revisionsgebühr einen Betrag von 140,39 EUR zu ersetzen.

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Kläger erwarben am 18. 4. 2019 von der Erstbeklagten ein Wohnmobil der Marke H* um 72.300 EUR. Die Zweitbeklagte stellte das Basisfahrzeug der Marke F* her. Dieses ist mit einer Abgas- bzw NOx-Reduktionsstrategie (Software) ausgestattet, welche die Abgasrückführung nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten erheblich reduziert oder überhaupt unterbindet.

[2] Im Verkaufsgespräch wurde den Klägern mitgeteilt, dass das Wohnmobil der Abgasklasse Euro 6 angehört. Das Fahrzeug war bisher von keiner Rückrufaktion betroffen.

[3] Wenn ein Käufer im Jahr 2019 fiktiv zwei völlig idente Fahrzeuge angeboten bekommen hätte, eines davon mit einer verordnungskonformen Software und ein zweites mit der streitgegenständlichen Software, hätte das Wohnmobil mit der streitgegenständlichen Software um zumindest 15 % billiger als das verordnungskonforme Vergleichsfahrzeug angeboten werden müssen, damit es gleich gerne und gleich wahrscheinlich gekauft worden wäre.

[4] Der Geschäftsführer der erstbeklagten Partei hätte den Kaufvertrag nicht zu anderen Konditionen, insbesondere einem günstigeren Kaufpreis abgeschlossen. Die Kläger hätten es im Wissen um die Betroffenheit vom Abgasskandal nicht erworben bzw „noch andere Überlegungen angestellt“.

[5] Die Kläger begehrten mit ihrer Klage gestützt auf Gewährleistungs-, Irrtums- und Schadenersatzrecht, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihnen 21.690 EUR samt 4 % Zinsen pa seit 7. 5. 2019 zu zahlen, sowie die Feststellung von deren Haftung zur ungeteilten Hand für jeden Schaden, der ihnen „aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung im Motortyp F* des H* 2,3 l 150 PS mit der Fahrgestellnummer * zukünftig entsteht“.

[6] Die Beklagten und ihre Nebenintervenientinnen beantragten die Abweisung der Klage. Sie bestritten das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie die Kläger getäuscht oder ihnen schuldhaft einen Schaden zugefügt zu haben. Weiters wurde Verjährung eingewendet.

[7] Das Erstgericht stellte im Wesentlichen den eingangs genannten Sachverhalt fest und wies von diesem ausgehend die Klage ab.

[8] Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 10.845 EUR samt 4 % Zinsen pa, die Erstbeklagte seit 7. 5. 2019 und die Zweitbeklagte seit 27. 10. 2021, verurteilt werden und die Haftung der Zweitbeklagten für jeden Schaden, der den Klägern aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung im Motortyp F* des H* 2,3 l 150 PS mit der Fahrgestellnummer * zukünftig entsteht, festgestellt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen wird. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, das Höchstgericht habe sich noch nicht mit der Frage eines auf Rückersatz eines überhöhten Kaufpreises gerichteten Schadenersatzanspruchs eines Käufers gegen den Händler und den Hersteller des Fahrzeugs wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung („Thermofenster“) auseinandersetzen müssen.

[9] Hinsichtlich seines klageabweisenden Teils erwuchs das Berufungsurteil unangefochten in Rechtskraft.

[10] Gegen den klagestattgebenden Teil richten sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionen der Erstbeklagten und der Erstnebenintervenientin jeweils mit dem Hauptantrag, die Klage gegenüber der Erstbeklagten zur Gänze abzuweisen, und die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobenen Revisionen der Zweitbeklagten und der Zweitnebenintervenientin mit dem Hauptantrag, die Klage – ohne Unterscheidung zwischen den Beklagten – zur Gänze abzuweisen. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

[11] Die Kläger beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Zurück-, hilfsweise die Abweisung der Revisionen.

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revisionen sind zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch wie aus dem Spruch ersichtlich zur Gänze bzw teilweise berechtigt.

I. Zur Haftung der Erstbeklagten:

[13] 1. Die Kläger stützen – gegenüber der Erstbeklagten als ihrer Verkäuferin – ihre Begehren zum einen auf Gewährleistung. Wegen des von der Zweitnebenintervenientin, welche auf Seiten beider Beklagter dem Rechtsstreit beitrat, erhobenen Verjährungseinwands, der von der Erstbeklagten in ihrer Revision auch aufrechterhalten wird, ist zunächst auf diesen einzugehen.

[14] Wie vom Berufungsgericht ergänzend festgestellt, wurde das Fahrzeug den Klägern kurz nach dem 18. 4. 2019 übergeben. Die Klage wurde am 21. 9. 2021 eingebracht. Weil Sachmängel bei beweglichen Sachen innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe verjähren, könnten sich die Kläger mit Aussicht auf Erfolg nur dann auf Gewährleistungsrecht berufen, wenn ein Rechtsmangel vorläge (siehe § 933 Abs 1 ABGB). Ein solcher ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist die bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG-Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung kein solcher (eingehend 3 Ob 40/23p [Rz 22 ff]). Die Gewährleistungsansprüche der Kläger sind daher verjährt.

[15] 2. In irrtumsrechtlicher Hinsicht stützen sich die Kläger darauf, von den Beklagten in einen unwesentlichen Irrtum iSd § 872 ABGB geführt worden zu sein. Wenn sie vom Mangel gewusst hätten, hätten sie um den Klagebetrag weniger bezahlt.

[16] Ein Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Er ist unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre, die Parteien also zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert hätten, jedoch unter anderen Bedingungen (RS0082957; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB7 § 871 ABGB Rz 18).

[17] Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen. Dem Gegner kann nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte (8 Ob 106/17x [Pkt 1.3.] mwN; iglS RS0016237; Riedler, VW-Abgasskandal – Irrtum, List Gewährleistung und Schadenersatz – auch vor dem Hintergrund der BGH-E VI ZR 252/19, ZVR 2020, 320 [323]).

[18] Nach den Feststellungen hätte der Geschäftsführer der Erstbeklagten den Kaufvertrag nicht zu anderen Konditionen, insbesondere einem günstigeren Kaufpreis, abgeschlossen. Damit kann das Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten nicht auf irrtumsrechtliche Vertragsanpassung gestützt werden.

[19] Ob ein wesentlicher Geschäftsirrtum iSd § 871 ABGB vorliegt und auch die übrigen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind, bedarf hier keiner Erörterung, weil § 871 ABGB nicht zur von den Klägern geltend gemachten Vertragsanpassung (Preisminderung), sondern nur zur – von den Klägern nicht geltend gemachten – Vertragsaufhebung und Rückabwicklung führen könnte.

[20] 3. Hinsichtlich Schadenersatz als Anspruchsgrundlage für ihre Klagebegehren gegenüber der Erstbeklagten führten die Kläger aus, die Zweitbeklagte habe arglistig agiert und die Erstbeklagte müsse sich deren Verhalten zurechnen lassen. Sie berufen sich dabei auf Riedler (aaO). Dieser Autor tritt aber nur dafür ein, das Verhalten des Autoherstellers dem Vertragshändler in irrtumsrechtlicher Hinsicht zuzurechnen: Der Händler müsse für den durch den Autohersteller veranlassten Geschäftsirrtum im Rahmen des § 871 ABGB einstehen (Riedler aaO 323). Dass sich ein KFZ-Händler, der in Unkenntnis der Manipulationen des Herstellers ein Fahrzeug verkauft, in schadenersatzrechtlicher Hinsicht dessen Verschulden zurechnen lassen müsse, vertritt Riedler – wie aus dessen Ausführungen zur „schadenersatzrechtlichen Perspektive“ aaO 325 ff ersichtlich – nicht. Eine Rechtsgrundlage für eine solche Zurechnung wäre auch nicht ersichtlich. Der Hersteller ist jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall eines Markenprodukts – wie in der Revision der Erstbeklagten zutreffend eingewendet – nicht Gehilfe des Händlers (Haas/Thunhart, Die Haftung für Hersteller und Lieferanten – Zur Reichweite der Gehilfenzurechnung nach § 1313a ABGB, ÖJZ 2012, 697 [703 f]). Einem auf Schadenersatz in Anspruch Genommenen, dem – wie hier der Erstbeklagten – kein eigenes Verschulden zur Last fällt, kann aber nur im Rahmen der Gehilfenzurechnung (§§ 1313a, 1315 ABGB) das Verschulden eines anderen zugerechnet werden. Mangels eigenen Verschuldens – dass der erstbeklagten Händlerin die Manipulation der Zweitbeklagten bei der Abgasrückführung auffallen hätte müssen ist nicht ersichtlich – und mangels Zurechenbarkeit des diesbezüglichen Verschuldens der Zweitbeklagten haftet die Erstbeklagte den Klägern daher auch nicht schadenersatzrechtlich.

[21] 4. Bereits mangels einer Anspruchsgrundlage erweist sich zusammengefasst die Abweisung sowohl des Zahlungs- als auch des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht in Hinsicht auf die Erstbeklagte als rechtsrichtig.

II. Zur Haftung der Zweitbeklagten:

[22] 1. Die Zweitbeklagte zieht in der Revision in Zweifel, dass überhaupt eine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge vorliegt.

[23] Art 3 Nr 10 der Verordnung (EG) Nr 715/2007 definiert „Abschalteinrichtung“ mit „ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“. Nach den Feststellungen wird durch die vorhandene Abschalteinrichtung die Abgasrückführung nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten erheblich reduziert oder überhaupt unterbunden. Die genannte Zeit stellt einen „sonstigen Parameter“ im Sinne der Vorschrift dar. Aus den Feststellungen folgt damit, dass die Motorsteuerung („Abgas- bzw NOx-Reduktionsstrategie“ bzw Software) dergestalt ist, dass sie nach einem gewissen Parameter (Ablauf von 22 Minuten) die Abgasrückführung im Sinne der Verordnung „deaktiviert“ (festgestellte erhebliche Reduktion oder überhaupt Unterbindung der Abgasrückführung). Dass damit im Sinne der genannten Legaldefinition der Verordnung die „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“, versteht sich von selbst. Damit liegt jedenfalls eine Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung vor.

[24] 2. Nach Art 5 Abs 2 Satz 1 der Verordnung ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, (grundsätzlich) unzulässig (Satz 1). Ein in Satz 2 leg cit genannter Ausnahmefall liegt bei der hier vorliegenden automatischen Reduktion oder gar gänzlichen Unterbindung der Abgasrückführung bereits bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit von 22 Minuten offensichtlich nicht vor. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Zweitbeklagte habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, ist rechtsrichtig.

[25] 3. Das Versehen eines Fahrzeugs mit einer Software (Abgasrückführungssteuerung), bei der entgegen der Verordnung (EG) Nr 715/2007 bei bloßem Verstreichen einer Fahr- und Betriebszeit von 22 Minuten die Abgasrückführung automatisch reduziert oder gar gänzlich unterbunden wird, ist der beklagten Herstellerin entgegen deren Ausführungen in der Revision auch jedenfalls subjektiv vorwerfbar.

[26] 4. Nach der eingehend begründeten Entscheidung 10 Ob 27/23b, der sich der erkennende Senat neuerlich anschließt (siehe bereits 8 Ob 88/22g; 8 Ob 90/22a ua), kann der Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs vom Hersteller entweder Geldersatz in Form einer Zug-um-Zug-Abwicklung (Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs) verlangen oder den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs geltend machen. Der zu ersetzende Betrag ist iSd § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen (10 Ob 27/23b [Rz 40]). Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangt.

[27] Die Zweitbeklagte versah das klagsgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Kläger, die sich für das Behalten des Fahrzeugs entschlossen haben (keine Klage auf Rückabwicklung), haben daher ihr gegenüber Anspruch auf Schadenersatz für den durch die unzulässige Abschalteinrichtung gegebenen Minderwert des Fahrzeugs. Nach den Feststellungen wäre in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung das Klagefahrzeug um einen um 15 % geringeren Preis gehandelt worden. Der Zuspruch dieser Preisdifferenz als von der Zweitbeklagten zu leistender Schadenersatz ist nicht zu beanstanden.

[28] 5. Nicht berechtigt ist demgegenüber (auch) in Bezug auf die Zweitbeklagte das Feststellungsbegehren.

[29] Es ist in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt, dass Folgeschäden im Bereich des Abgasrückführsystems die Gültigkeit der EG‑Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen und somit nicht vom Schutzzweck der hier gegenständlichen unionsrechtlichen Schutzgesetze erfasst sind (8 Ob 90/22a [Pkt 4] mwH).

[30] Das theoretische Risiko eines Zulassungsentzugs fließt bereits in die Bemessung des Schadenersatzes ein. Dadurch wird letztlich jener Zustand hergestellt, der bei Kenntnis vom Bestehen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen würde. Aufgrund der Entscheidung des Erwerbers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs, es in seinem Vermögen zu behalten und nicht die nach österreichischem Recht mögliche Zug-um-Zug-Abwicklung zu wählen, sondern den Ersatz des Minderwerts zu begehren, geht er das Risiko des Zulassungsentzugs vielmehr bewusst ein. Der Umstand, dass sich dieses Risiko in weiterer Folge verwirklicht, ist daher nicht zusätzlich zum dadurch geminderten Wert des Fahrzeugs bei Vertragsabschluss ersatzfähig (8 Ob 90/22a [Pkt 4] mwH).

[31] Das Feststellungsbegehren war aus diesem Grund (auch) gegenüber der Zweitbeklagten abzuweisen.

[32] III. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht in Hinsicht auf die vor dem Obersten Gerichtshof zur Gänze obsiegende Erstbeklagte auf §§ 41, 50 ZPO. Nach den gleichen Bestimmungen hat die Erstnebenintervenientin, die mit ihrer – nur auf den Abwehr einer Haftung der Erstbeklagten abzielenden – Revision zur Gänze durchdrang, gegenüber den Klägern Anspruch auf Kostenersatz für die Revision ON 41, dies aber nur auf Basis des Revisionsinteresses von 12.845 EUR.

[33] Die Zweitbeklagte drang mit ihrer Revision hinsichtlich des Zahlungsbegehrens (10.845 EUR) nicht durch, sehr wohl aber hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (Streitwert 2.000 EUR). Die Kläger haben ihr gegenüber daher nach §§ 43 Abs 1, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz von 68 % der Kosten der Revisionsbeantwortung ON 46, dies aber nur auf Basis des Revisionsinteresses von 12.845 EUR. Die Kläger haben der Zweitbeklagten 16 % der Pauschalgebühr für die Revision ON 39 zu ersetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Revision ON 39 von der Zweitbeklagtenvertreterin auch namens der Zweitnebenintervenientin erhoben wurde. Bei Vertretung der Hauptpartei und des Nebenintervenienten durch einen gemeinsamen Anwalt gilt § 46 Abs 1 ZPO sinngemäß; die Kosten eines solchen gemeinsamen Schriftsatzes sind zwischen der Hauptpartei und dem Nebenintervenienten aufzuteilen (Obermaier, Kostenhandbuch3 [2018] Rz 1.383 mwN). Folglich hat die Zweitbeklagte im Ergebnis gegenüber den Klägern nur Anspruch auf Ersatz von 8 % der für die Revision ON 39 angefallene Revisionsgebühr.

[34] Die Zweitnebenintervenientin drang mit ihrer Revision insofern durch, als (auch) über ihren Antrag die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung von 10.845 EUR und die – mit einem Interesse von 2.000 EUR bewertete – Verurteilung der Zweitbeklagten zur Haftung zukünftig entstehender Schäden jeweils in eine Klageabweisung abgeändert wurde, wohingegen sie mit ihrem Begehren, auch die Verurteilung der Zweitbeklagten zur Zahlung von 10.845 EUR abzuwehren, unterlag. Sie obsiegte damit mit etwa 55 %, was – zumal Toleranzen bis 5 % einer Anwendung des § 43 Abs 1 ZPO nicht entgegenstehen – hinsichtlich der Vertretungskosten zur Kostenaufhebung führt (M. Bydlinski in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 II/1 [2019] § 43 ZPO Rz 10; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 43 Rz 4 ff, je mwN). Hinsichtlich der Kosten der Revisionsgebühr haben die Kläger der Zweitnebenintervenientin einen Kostenersatz von 8 % zu leisten (§§ 43 Abs 1 Satz 3 iVm  46 Abs 1 [analog] ZPO); auf die bereits erörterte gemeinsame Einbringung der Revision mit der Zweitbeklagten wird verwiesen.

[35] Zu den Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz wird auf die jüngere Judikatur verwiesen, wonach in komplexen Verfahren die Kostenentscheidung der ersten Instanz aufgetragen werden kann (RS0124588 [T13]).

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