Rechtssatz
Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen.
1 Ob 789/80 | OGH | 04.03.1981 |
Vgl |
7 Ob 651/81 | OGH | 09.07.1981 |
nur: Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum möglich. (T1) |
5 Ob 768/80 | OGH | 09.06.1981 |
Auch; Beisatz: Wenn bei Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens kein Ergebnis erzielt werden könnte, ist die Frage zu beantworten, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten. (T2) <br/>Veröff: SZ 54/88 = MietSlg 33110 |
5 Ob 144/98g | OGH | 26.05.1998 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Vertragsanpassung ist nicht nur auf den Willen des Irrenden, sondern auch auf den des anderen Vertragsteils abzustellen, damit den Parteien durch die Vertragsanpassung kein Vertrag aufgezwungen wird, den sie nie abgeschlossen hätten. (T3)<br/>Beisatz: Die Behauptungslast und Beweislast für die Unwesentlichkeit des Irrtums iSd § 872 ABGB trifft den Irrenden (MietSlg 32/28; 4 Ob 549/88; 1 Ob 2012/96f). (T4) |
3 Ob 68/03a | OGH | 17.07.2003 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4 |
10 Ob 115/05t | OGH | 29.11.2005 |
Beis wie T2; Beisatz: Ob dem Vertragspartner durch eine konkret gewünschte Vertragsanpassung ein ungewollter Vertrag aufgezwungen wird, richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Anlassfalles; der Beurteilung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T5) |
3 Ob 13/07v | OGH | 22.02.2007 |
Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Der preisbildende Umstand wurde von den Vertragsparteien gerade nicht als Vertragsgrundlage herangezogen, sondern dadurch eliminiert, dass es vereinbarungsgemäß für die Preisbildung ausschließlich auf den Umstand ankommen sollte, um welchen Preis die Klägerin an einen Bestbieter verkaufen hätte können. (T6) |
9 Ob 50/10h | OGH | 28.07.2010 |
Auch; nur: Vertragsanpassung ist nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen. (T7)<br/>Beis wie T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2010/91 |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nur wenn positiv feststeht, dass der Vertragspartner nicht zu den geänderten Bedingungen abgeschlossen hätte, ist die Vertragsanpassung abzulehnen. Andernfalls ist darauf abzustellen, mit welchem Inhalt redliche, nicht in einem Irrtum verfangene Parteien den Vertrag abgeschlossen hätten. (T8) |
3 Ob 23/13y | OGH | 17.07.2013 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8 |
8 Ob 106/17x | OGH | 29.11.2017 |
Beis wie T8; Beisatz: Dem Gegner kann nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/139 |
6 Ob 16/20a | OGH | 20.02.2020 |
Beisatz wie T2<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/18 |
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00040_7800000_002
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