OGH 1Ob2012/96f

OGH1Ob2012/96f26.3.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Syroos T*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 234.476,25 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Jänner 1996, GZ 4 R 247/95-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich hat derjenige, der die Vertragsanpassung anstrebt (hier: der Kläger), den Beweis zu erbringen, daß der Gegner auch zu den vom Vertrag abweichenden Bedingungen abgeschlossen hätte. In erster Linie ist also der hypothetische Wille der Parteien zu ermitteln (7 Ob 554/89; 4 Ob 549/88; SZ 54/88; SZ 53/108). Der Wille der beklagten Partei war indes nicht feststellbar. Dann ist aber maßgeblich, wie "normale Parteien" redlicherweise gehandelt hätten (SZ 59/126; SZ 54/88; SZ 53/108; Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 872). Es ist davon auszugehen, daß ein redlicher Verkäufer, der - wie hier - eine bestimmte Wohnungsgröße garantiert, den Kaufpreis bei gegebener geringerer Wohnnutzfläche entsprechend gemindert hätte. Den Beweis des Gegenteils - wie das Gericht zweiter Instanz richtig ausführte (Seite 12 des Berufungsurteils) - hätte bei dieser Sachlage tatsächlich die beklagte Partei erbringen müssen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte