OGH 8ObA147/01b

OGH8ObA147/01b15.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Robert B*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Birgit Hermann-Kraft ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen netto S 123.173,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 2001, GZ 15 Ra 19/01h-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Vorinstanzen konnten weder Feststellungen darüber treffen, ob und welche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der beklagten GmbH im Hinblick auf die weitere Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung des Klägers getroffen wurden - sonstige Leistungen erbrachte der Kläger für die beklagte GmbH nicht -, noch ob die GmbH hieraus im ersten Halbjahr 1998 noch einen Nutzen zog.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren auf restliche S 123.173 sA ab, weil der Kläger seiner Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Er habe keine Tatsachen unter Beweis stellen können, die im klagsgegenständlichen Zeitraum einen die von der beklagten Partei erbrachten Leistungen (Barzahlungen von insgesamt S 60.000, abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt S 51.471 und abgeführte Lohnsteuern von insgesamt S 58.654,02) übersteigenden Anspruch begründen könnten. Im Hinblick auf die angeführten Negativfeststellungen sei das Klagebegehren schon allein wegen des mangelnden Nachweises einer anspruchsbegründenden Vereinbarung bzw einer ungerechtfertigten Bereicherung abzuweisen. Für andere Rechtsgründe, auf die der Kläger im Sinne einer "salvatorischen Klausel" sein Begehren weiters stütze, fehle ein hinreichendes Tatsachensubstrat.

Der Kläger macht in seiner außerordentlichen Revision als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass es nicht um die Frage der Beweislast gehe, weil die beklagte Partei durch die Anmeldung des Klägers bei der Gebietskrankenkasse mit der Höchstbemessungsgrundlage, die übermittelten Lohnzettel, die auf diesen Betrag lauteten, und die (als Akontozahlungen) deklarierten Gehaltszahlungen ein Anerkenntnis (auch hinsichtlich der noch eingeklagten Restforderung) abgegeben habe.

Rechtliche Beurteilung

Hiemit vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen: Es handelt sich um einen Einzelfall, dem keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweislast und zum Anerkenntnis gehalten.

Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem wie hier kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Dabei trifft jede Partei die Behauptungslast und die Beweislast für die Tatsachen, die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm sind. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungs- und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (EvBl 1959/38; SZ 48/92; EvBl 1978/145; EvBl 1997/104 uva). Dieser Beweispflicht ist der Kläger nicht nachgekommen.

Ob eine Erklärung überhaupt ein Anerkenntnis darstellt, hängt ebenso wie die Frage, ob ein bloß deklaratorisches oder bereits ein konstitutives Anerkenntnis vorliegt, von den Umständen des Einzelfalles ab (SZ 51/176; EvBl 1979/45 ua) und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - wie auch in den sonstigen Fällen der Vertragsauslegung im Einzelfall keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 46 Abs 1 ASGG (1 Ob 318/97i; 7 Ob 178/99y; 9 Ob 78/00m ua). Bei der Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall sind vor allem die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Aus einer Teilzahlung allein ist ein Anerkenntnis der Restschuld in der Regel nicht abzuleiten (SZ 45/66; ZVR 1974/23 uva). Ob Teilzahlungen aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durften, stellt ebenfalls eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (9 Ob 78/00m).

Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann vorliegendenfalls keine Rede sein, hat es doch nachvollziehbar (S 19 des Berufungsurteils) dargelegt, warum es aus den oben genannten Umständen nicht den Schluss zog, dass es zu einem Anerkenntnis hinsichtlich des eingeklagten Restbetrages durch die beklagte Partei gekommen wäre; der für die erste Hälfte 1998 geforderte Betrag für die Zurverfügungstellung der Gewerbeberechtigung des Klägers betrug ein Vielfaches des zuvor vereinbarungsgemäß bezahlten Betrages und es bestand kein Anlass für eine Neuregelung in dem vom Kläger behaupteten Sinn.

Da es somit jedenfalls bei dem klagsabweisenden Berufungsurteil zu verbleiben hat, braucht auf die vom Berufungsgericht auch behandelte Frage der Sittenwidrigkeit der behaupteten Vereinbarung nicht eingegangen zu werden.

Stichworte