Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit S 6.086,40 (darin enthalten S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeanwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger ist Mieter der Wohnung top Nr 15 im Haus ***** W*****, R*****weg *****. Vermieter und Hauseigentümer ist die W***** Gen.m.b.H., die das Haus von der W***** GesellschaftmbH als Generalunternehmer errichten ließ. Diese wurde später mit der beklagten Gesellschaft fusioniert, die alle Rechte und Pflichten des Generalunternehmers übernahm. Die Installation der Heizungsrohre war von der Nebenintervenientin als Subunternehmer des Generalunternehmers durchgeführt worden.
Im März 1993 kam es in der Wohnung des Klägers zufolge schadhafter Heizungsrohre zu Wasseraustritten.
Der Kläger begehrt von der Beklagten den Ersatz der dadurch erlittenen Schäden, von S 99.500,--. Soweit im Revisionsverfahren noch wesentlich brachte er dazu vor, er habe die Wasserschäden der Hausverwalterin S*****-AG gemeldet, die die beklagte Partei informiert habe. Diese habe die Ersatzansprüche grundsätzlich anerkannt. Im übrigen stelle der Vertrag zwischen der beklagten Partei und der S*****-AG "einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der klagenden Partei dar, weil diese durch die mangelhaft durchgeführten Arbeiten in erhöhtem Maße gefährdet wurde und der Interessensphäre der S*****-AG angehört." Die beklagte Partei hafte für die eingetretenen Sachschäden daher wegen der Verletzung ihrer vertraglichen Schutzpflichten.
Die Beklagte bestritt das Vorbringen der Klägerin und wendete mangelnde passive Klagslegitimation ein; sie stehe mit dem Kläger in keiner vertraglichen Rechtsbeziehung.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger S 90.700,-- sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 3.800,-- sA wies es ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, zwar bestehe zwischen den Streitteilen zwar keinerlei Rechtsbeziehung, insbesondere auch nicht aus einem Werkvertrag, der Kläger stütze seine Ansprüche aber auch auf ein konstitutives Anerkenntnis der Beklagten. Wie festgestellt, sei dieser der Wasserschaden gemeldet worden. Sie habe auch die Nebenintervenientin als Subunternehmer mit Untersuchungsarbeiten über die Ursache des Wasserschadens und mit der Behebung des Schadens (Austausch der Rohre) beauftragt. Die Beklagte habe daher die Mängelrüge des Klägers jedenfalls schlüssig anerkannt, weshalb sie dem Kläger zu haften habe. Der Schaden errechne sich mit S 95.700,--.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Das konstitutive Anerkenntnis sei nach herrschender Ansicht ein Feststellungsvertrag, mit dem der Schuldner das von ihm bezweifelte Recht des Gläubigers durch einseitiges Nachgeben zugestehe. Es schaffe ebenso wie der Vergleich eine neue, vom bisherigen Rechtsgrund unabhängige Verpflichtung. Als Rechtsgeschäft bedürfe das konstitutive Anerkenntis zweier übereinstimmender Willenserklärungen. Das konstitutive Anerkenntis habe für den Fall, daß das anerkannte Rechtsverhältnis nicht bestanden habe, rechtsgestaltende Wirkung. Es setze daher die im Einzelfall nach dem Parteiwillen zu ermittelnde Absicht der Beteiligten voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldverhältnis eine neue, selbständige Verpflichtung zu schaffen. Diese sei vom Bestehen des behaupteten Rechts insoweit unabhängig und beseitige den Streit oder die Unsicherheit über den Bestand einer Forderung. Jedoch müsse das Bestehen eines Rechtsverhältnisses - unabhängig davon ob das objektiv zutreffe - ernstlich behauptet worden sein, weil sonst das Anerkenntnis ein unzulässiger abstrakter Vertrag wäre. Ein konstitutives Anerkenntnis könne nicht nur ausdrücklich, sondern auch schlüssig erfolgen. Nach der im österreichischen Recht herrschenden Vertrauenstheorie sei der Eindruck entscheidend, den der Vertragspartner aus dem Verhalten gewinnen habe müssen. Das Anerkenntis müsse demnach durch solche Handlungen erfolgen, die unter Berücksichtigung aller Umstände keinen Grund daran zu zweifeln übrig ließen. Ausgehend von diesen Überlegungen erweise sich die Rechtsansicht des Erstgerichts, es liege ein Anerkenntnis der Beklagten vor, als verfehlt. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe der Kläger die Wasserschäden nicht der Beklagten sondern der Hausverwalterin gemeldet, die in weiterer Folge die Beklagte verständigt habe. Damit fehle es aber schon an der erforderlichen Geltendmachung eines zweifelhaften Rechtes gegenüber der Beklagten, das diese in weiterer Folge (schlüssig) anerkennen hätte können. Das Verhalten der Beklagten, die als Generalunternehmer ihrem Auftraggeber gewährleistungs- und schadenersatzpflichtig sei, könne bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht dahin verstanden werden, daß sie losgelöst von der Frage des Bestehens des behaupteten Rechts eine neue rechtsgeschäftliche Verpflichtung (gegenüber dem Kläger) schaffen wollte. Auch die Berufung auf einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter durch den Kläger sei verfehlt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Haftung aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht auf absolute Rechtsgüter einzugrenzen wäre, weil der Kläger in diesem Zusammenhang verkenne, daß nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dort nicht zu unterstellen sei, wo der Dritte - wie hier der Kläger gegenüber dem Hauseigentümer bzw Vermieter aus seinem Nutzungs- bzw Mietvertrag - gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag habe. Über Antrag der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen zunächst getroffenen Ausspruch der Rechtsmittelunzulässigkeit dahin ab, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die Begründung dieses Beschlusses nimmt auf den konkreten Sachverhalt in keiner Weise Bezug, sondern beschränkt sich auf allgemeine Überlegungen über die potentielle Fehleranfälligkeit beruflicher Tätigkeit und die sich daraus ergebende Möglichkeit des Entstehens von Amtshaftungsansprüchen. Damit verstößt dieser Beschluß grob gegen die zwingende Bestimmung des § 508 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO, wonach der Beschluß über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches kurz zu begründen ist. Daß eine bloße Scheinbegründung diesem Gesetzesauftrag nicht entspricht und dem Zweck des § 508 ZPO und dem Recht beider Parteien auf effizienten Rechtsschutz, wozu auch die Vermeidung unnötiger Kosten zählt, geradezu zuwiderläuft, ergibt sich aus § 508 Abs 3 erster Satz ZPO. Danach darf das Berufungsgericht seinen Ausspruch nur dann mit Beschluß abändern, wenn es den Antrag nach Abs 1 für stichhältig hält. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat der die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs begehrende Antragsteller die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird und diese unter einem auszuführen. Diese beiden Gesetzesstellen führen im Zusammenhalt gelesen zwingend zu dem Ergebnis, daß die vom Berufungsgericht durchzuführende Stichhältigkeitsprüfung sich mit den im Antrag gebrauchten Argumenten sachlich - wenngleich kurz - auseinanderzusetzen hat.
Im übrigen ist die Revision unzulässig.
Der Revisionswerber räumt zunächst ein, daß das Berufungsgericht die vom Obersten Gerichtshof zur Frage des konstitutiven Anerkenntnisses entwickelten Leitsätze richtig wiedergegeben hat, vertritt aber die Auffassung, diese Leitsätze seien bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt worden. Er vermag aber nicht darzutun, inwiefern die angefochtene Entscheidung von den Grundsätzen der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur abweichen soll, wonach das konstitutive Anerkenntis ein Feststellungsvertrag ist, bei dem eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (Ertl in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1380 mwN). Ob eine Erklärung ein konstitutives Anerkenntnis darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 6 Ob 810/83; 4 Ob 53/97s; 8 Ob 7/99h uva). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß schon der Umstand eines Fehlens einer unmittelbaren Kontaktaufnahme des Klägers mit der Beklagten massiv gegen die Annahme des Zustandekommens eines entsprechenden Feststellungsvertrags zwischen den Streitteilen spricht. Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung weder von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Begriff des konstitutiven Anerkenntnisses noch von den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB abgewichen.
Der von der Revision zu Gunsten des Klägers ins Treffen geführte Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten existiert gar nicht. Aber auch wenn man, wie dies der Revisionswerber nun offenbar tut, den Generalunternehmervertrag zwischen der Hauseigentümerin und der (Rechtsvorgängerin der) beklagten Partei dazu heranzieht, läßt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, das offensichtlich ohnehin auch diesen Vertrag im Auge hatte, folgen den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes SZ 51/176 und SZ 62/173. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht zu unterstellen ist, wenn der Dritte gegen einen der beiden Kontrahenten Ansprüche aus eigenem Vertrag hat, weil die Annahme erweiterter Schutz- und Sorgfaltspflichten in einem solchen Falle nicht geboten sei.
Daran ist - jedenfalls bei der im vorliegenden Fall festgestellten Konstellation - festzuhalten. Ausgehend von den maßgeblichen Auffassungen des redlichen Verkehrs bzw dem Prinzip von Treu und Glauben (vgl EvBl 1986/110) kann hier - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - eine besondere Fürsorgepflicht der beklagten Partei als Rechtsnachfolger des Generalunternehmers gegenüber dem Kläger nicht erkannt werden, zumal bei einer Interessenabwägung vor allem auch ins Kalkül zu ziehen ist, daß der Kläger ja ohnehin in der Lage gewesen wäre, den Hauseigentümer als seinen Vermieter aus dem Mietvertrag in Anspruch zu nehmen. Die Revisionsausführungen veranlassen daher nicht, an der Richtigkeit der im Einklang mit der zitierten oberstgerichtlichen Judikatur stehenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu zweifeln. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird daher auch in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
Die Beklagte hat im Gegensatz zur Nebenintervenientin auf die Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Ihre Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979). Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenintervenientin gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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