OGH 8Ob7/99h

OGH8Ob7/99h25.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** *****, *****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ludwig Heinz D*****, Journalist, *****, vertreten durch Dr. Michael Sallinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 27. November 1998, GZ 4 R 292/98t-51, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die stets an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl dazu die vom Revisionswerber selbst zitierten Entscheidungen 8 Ob 341/97y, 1 Ob 2063/96f, 7 Ob 523/95; ferner RIS-Justiz RS0037780). Eine krasse Fehlbeurteilung des (hier die Schlüssigkeit der Klage bejahenden) Berufungsgerichtes, die dessenungeachtet die Zulässigkeit der Revision begründen könnte, liegt hier nicht vor, zumal die Klägerin - wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt - konkrete Behauptungen über den Rechtsgrund der Klageforderung sowie darüber aufgestellt hat, in welcher Höhe die dem Beklagten gewährten Darlehen aushaften, zu welcher Verzinsung ihrer Darlehensforderung sie berechtigt sei und wie sie Zahlungseingänge, deren widmungsgemäße Verwendung der Beklagte bestritten habe, verwendet habe. Daß das Gericht, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anzuregen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung (SZ 70/136; 1 Ob 606/95;

RIS-Justiz RS0037166; Fucik in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 182 ZPO;

die in der Revision zitierte Entscheidung 2 Ob 524/95 betrifft - ebenso wie die darin zitierte Vorentscheidung SZ 57/69 - ein Versäumungsurteil und ist daher ebensowenig vergleichbar, wie die Entscheidung 7 Ob 602/79 die sich mit der Anleitung des Klägers zur Ergänzung eines deutlichen Klagebegehrens befaßt).

Den vom Revisionswerber behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz durch Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 194 ZPO hat schon das Berufungsgericht verneint. Dieser Mangel kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 66/95 uva).

Entgegen der Meinung des Revisionswerbers hat sich die Klägerin in erster Instanz ausdrücklich auf ein vom Beklagten mit Abschluß der Vereinbarung Beil ./W abgegebenes Anerkenntnis gestützt (S 7 in ON 16). Aus eben diesem Grund wurde der Revisionswerber dadurch, daß das Berufungsgericht von einem derartigen Anerkenntnis ausgeht, nicht in unzulässiger Weise überrascht. Das Erstgericht hat nicht nur den größten Teil des Wortlautes dieser Vereinbarung festgestellt, sondern in seinen Feststellungen ausdrücklich ausgeführt, daß der Inhalt der Vereinbarung im Schreiben Beil ./W festgehalten wurde (vgl auch die entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung). Der gesamte Inhalt dieser Vereinbarung - auch der nicht ausdrücklich in den Feststellungen wiedergegebene Passus, wonach sie "zur Rückführung und Regelung Ihres Obligos, das per 30. 6. 1992 mit insgesamt ATS 3,628.087,79 aushaftet" abgeschlossen wurde - ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen (6 Ob 2093/96d). Daß die Klägerin in ihrer Berufung dessen ungeachtet die ausdrückliche Feststellung auch des zuletzt genannten Passus begehrte, ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang § 473a ZPO nicht angewendet, ist unzutreffend. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht ausführlich mit der zitierten Bestimmung auseinandergesetzt und dabei das Vorbringen der Klägerin in ihrer Berufung iS einer Bezugnahme auf die maßgebenden Feststellungen des Erstgerichtes ausgelegt. Ob diese - nicht unvertretbare - Auslegung zutrifft, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iS § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0044273; zuletzt 9 ObA 280/98m).

Ob eine Erklärung ein konstitutives Anerkenntnis darstellt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (vgl 6 Ob 810/83). Von einer krassen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann aber hier nicht die Rede sein. Der Beklagte hat die Vereinbarung Beil ./W, in der die Klägerin das Obligo des Beklagten mit S 3,628.087,79 beziffert hat, mit dem Zusatz "einverstanden" unterfertigt. Daß diese Vereinbarung nicht zustandegekommen sei, ist unrichtig. Sie wurde allerdings vom Beklagten nicht eingehalten, was dazu führte, daß die von der Einhaltung der Verpflichtungen des Beklagten abhängige Entlassung aus der Restforderung nicht wirksam wurde. Dies ändert aber - wie schon das Berufungsgericht ausgeführt hat - nichts an der Gültigkeit der abgegebenen Erklärungen.

Da sich der vom Berufungsgericht vorgenommene Zuspruch auf den Rechtsgrund des Anerkenntnisses stützt, kommt es auf die vom Revisionswerber vermißten Feststellungen über die Umstände der Aufnahme und der Abwicklung der in Rede stehenden Darlehen nicht an. Gleiches gilt für die Ausführungen des Revisionswerbers zum Wesen des Bankkontokorrents. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen betreffen ausschließlich das noch offene Zinsenbegehren der Klägerin. Dieses ist aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Auch der (in der Revision nicht konkretisierte) Einwand, im zugesprochenen Betrag seien sittenwidrig begehrte Zinsen enthalten, entbehrt damit einer Grundlage.

Der vom Beklagten in erster Instanz erhobene Einwand, "die Klagsführung und die im Klagebegehren zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte" widersprächen "geltendem Gemeinschaftsrecht" ist inhaltsleer, weil daraus in keiner Weise zu entnehmen ist, worin ein Verstoß gegen welche konkrete gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen erblickt wird. Daß der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung diesen Einwand durch Nennung der Richtlinien RL 87/102/EWG und RL 93/13/EWG konkretisiert hat, ändert daran - abgesehen davon, daß der erstmaligen Erhebung eines konkreten Einwandes das Neuerungsverbot entgegengestanden wäre - nichts, weil er abermals Angaben darüber schuldig bleibt, wodurch gegen welche konkrete Bestimmungen dieser Richtlinien verstoßen worden sein soll. Zu diesem Einwand und zu den dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes (kein Verbrauchergeschäft, keine horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen) ist daher nicht näher einzugehen.

Der Einwand, daß der den Gegenstand des berufungsgerichtlichen Teilurteiles bildende Anspruch (Stattgebung des Kapitals- und eines Teils des Zinsenbegehrens) wegen des Zusammenhanges mit dem noch offenen Zinsenbegehren nicht spruchreif und die Erlassung dieses Teilurteiles daher unzulässig sei, ist unzutreffend (vgl dazu Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 392).

Stichworte