Rechtssatz
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sein.
5 Ob 52/91 | OGH | 25.06.1991 |
nur: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. (T1) |
8 Ob 1625/92 | OGH | 08.10.1992 |
nur T1; Beisatz: Wurde die Schlüssigkeit der Klage im Sinn der ständigen Rechtsprechung verneint und konnte die Revisionswerberin auch in der außerordentlichen Revision keinen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen und nicht schlüssig darlegen, wie sich der geltend gemachte Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergeben könnte, liegt keine vom Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2) |
8 Ob 611/93 | OGH | 16.09.1993 |
Abweichend; Beisatz: Beruht die Annahme der Unschlüssigkeit einer Klage auf einem erheblichen Rechtsirrtum, kann die Zulässigkeit der Revision nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Schlüssigkeit einer Klage nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden kann. (T3) |
7 Ob 523/95 | OGH | 31.05.1995 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Schlüssigkeitsfrage kann grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein. (T4) |
8 Ob 7/99h | OGH | 25.02.1999 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dessen ungeachtet kann eine krasse Fehlbeurteilung der Schlüssigkeit durch das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Revision begründen. (T5) |
10 Ob 24/01d | OGH | 20.02.2001 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein ursprünglich schlüssiges Klagsvorbringen kann durch eine unsubstanziierte Klagseinschränkung, auf Grund derer die geltend gemachten mehreren Ansprüche nicht mehr im Einzelnen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sind, unschlüssig werden. (T6) |
8 ObA 4/02z | OGH | 21.02.2002 |
Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Saldoklage verneint. (T8) |
1 Ob 83/03t | OGH | 29.04.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssigkeit eines Antrages auf Einstweilige Verfügung. (T9) |
1 Ob 8/04i | OGH | 18.03.2004 |
Vgl; Beisatz: Die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden; daher ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T10) |
6 Ob 291/05w | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Baumängel nicht konkretisiert und über die (bloße) Behauptung von Baumängeln hinaus weder Preisminderung noch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Gegenforderung geltend gemacht, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T11) |
6 Ob 5/06p | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Dass eine bestimmte Formulierung in einer Vielzahl von Fällen gebraucht wird, berührt für sich allein - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - noch keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T12) |
8 ObA 18/06i | OGH | 30.03.2006 |
Auch; Beisatz: Fehlendes Vorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichtes noch durch die - vom Kläger in erster Instanz beantragte - Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden. (T13) |
2 Ob 8/06z | OGH | 31.08.2006 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmsklage (6 Ob 319/00f). (T14) |
9 Ob 27/07x | OGH | 08.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Parteivorbringens. (T15) |
8 Ob 136/07v | OGH | 28.02.2008 |
Auch; Beisatz: Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Der Verweis auf von der Beklagten angestellte angebliche Wirtschaftlichkeitsberechnungen ersetzt ein Vorbringen über den bei der Klägerin tatsächlich eingetretenen Verdienstentgang nicht. (T17) |
4 Ob 207/11m | OGH | 27.03.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssigkeit als Voraussetzung für die Erlassung eines Versäumungsurteils. (T18) |
9 ObA 149/14x | OGH | 20.03.2015 |
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8 ObA 22/15s | OGH | 24.03.2015 |
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6 Ob 38/17g | OGH | 29.03.2017 |
Auch; Beisatz: Fehlendes Vorbringen kann nicht durch den Verweis auf Urkunden ersetzt werden. (T19)<br/> |
1 Ob 88/18z | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16 |
1 Ob 110/18k | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Dies gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel (abstrakt) geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu bewirken. (T20) |
9 ObA 7/20z | OGH | 25.06.2020 |
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Basis der §§ 26i f UWG zur Sicherung von Ansprüchen nach §§ 26c ff UWG. (T21) |
8 Ob 22/22a | OGH | 22.04.2022 |
Vgl; Beisatz: Schlüssigkeit bejaht. (T22) |
7 Ob 74/23t | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Beurteilung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens bei (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB01009_8800000_001
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