Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 10 ObS 169/03f = SZ 2003/76 hat sich schon das Erstgericht in seinem die Wiederaufnahmsklage nach § 538 ZPO zurückweisenden Beschluss berufen; das Rekursgericht hat dessen Beurteilung ausdrücklich gebilligt und sich mit einer kurzen Begründung begnügt (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO). Die nach der - auch in der zitierten Entscheidung fortgeführten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Vorprüfungsverfahren erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur an Hand der konkreten Behauptungen - hier zusätzlich an Hand der geltend gemachten neuen Beweismittel - im Einzelfall vorgenommen werden. Wie ebenfalls schon die Vorinstanzen erkannten, hat dabei auch eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung in jenem zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0044510). Auch das kann nur einzelfallbezogen geschehen. Daher ist bei Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage (hier im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO) nicht zu beantworten (RIS-Justiz RS0037780 [bes T14] zur Wiederaufnahmsklage). Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel wahrnehmbare Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann die Revisionsrekurswerberin nicht darlegen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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