Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die stets an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung der Schlüssigkeit einer Klage stellt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (7 Ob 523/95; 1 Ob 2063/96f u.a.). Daß den Vorinstanzen bei Verneinung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens ein erheblicher Rechtsirrtum unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich: Für die Substantiierung eines Schadensersatzanspruchs ist es notwendig, daß nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (4 Ob 376/84; ArbSlg. 10.427). Auch bei möglicher Anwendung des § 273 ZPO ist eine ausreichende Konkretisierung und Begründung der Schadenshöhe durch die Partei erforderlich. Die Ermittlung des Schadens kann nicht einem aufzunehmenden Sachverständigengutachten überlassen werden (SZ 23/67; ArbSlg. 10.147; 4 Ob 409/81). Daß das erhobene Begehren nicht entsprechend konkretisiert wurde, gesteht der Kläger selbst zu, wenn er in der Revision ausführt (AS 70), es reiche die Behauptung aus, einen Schaden in bestimmter Höhe erlitten zu haben, die Konkretisierung könne durch das Beweisverfahren, insbesondere das einzuholende Sach- verständigengutachen, erfolgen. Damit will der Kläger offenbar den Erkundungsbeweis in das Verfahren einführen, der nach ständiger Rechtsprechung unzulässig ist (EFSlg 20.757; ZAS 1980, 139 u.a.). Gleiches gilt auch für die angestrebte Pachtzinsminderung, weshalb es sich erübrigt darauf näher einzugehen, daß der Irrtum über den Ertragswert eines zu pachtenden Unternehmens bei Vorliegen bestimmter (hier ebenfalls nur ungenügend behaupteter) jeweils im Einzelfall zu beurteilender Voraussetzungen Geschäftsirrtum sein kann (SZ 54/88; 1 Ob 686/84; 9 Ob 312/97s).
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