Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob der Beweggrund für den Abschluß eines entgeltlichen Geschäftes Vertragsinhalt geworden ist und daher zur Begründung eines (wesentlichen) Geschäftsirrtums werden kann (EvBl 1973/27, RIS-Justiz RS0016267), läßt sich nur durch Auslegung des Vertrages im Einzelfall beurteilen. Da dem Berufungsgericht hiebei keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RZ 1994/45), kommt der hier entscheidungswesentlichen Vertragsauslegungsfrage keine erhebliche Bedeutung zu.
Obwohl keine allgemeine Rechtspflicht besteht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung Einfluß haben könnten, ist dennoch eine Offenlegungspflicht bezüglich solcher Umstände gegeben, die für die Entschließung des anderen Teiles von ausschlaggebender Bedeutung sind und deren Mitteilung der andere nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte (WBl 1988, 341). Soweit die Vorinstanzen in der Verletzung einer hier gebotenen Aufklärungspflicht die Veranlassung eines wesentlichen Irrtums des Klägers sehen, liegt darin wiederum nur eine Einzelfallbeurteilung, der gleichfalls keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
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