Rechtssatz
Ein Motivirrtum würde auch nach § 872 ABGB nur dann in Betracht kommen, wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. Denn nur dann würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß § 872 ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt , also zu einem Geschäftsirrtum werden.
2 Ob 120/65 | OGH | 29.04.1965 |
Veröff: RZ 1965,161 |
9 Ob 293/99z | OGH | 12.01.2000 |
Auch; nur: Ein Motivirrtum würde auch nach § 872 ABGB nur dann in Betracht kommen , wenn der Beweggrund oder der Endzweck der Einwilligung gemäß § 901 ABGB ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre. (T1) |
7 Ob 111/06h | OGH | 28.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Die Abgrenzung zwischen dem Wertirrtum, der im Regelfall einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt, und dem Irrtum über die Eigenschaft der Sache, der Geschäftsirrtum ist, kann schwierig sein. Erst durch Vertragsauslegung kann jeweils festgestellt werden, ob der Umstand, über den geirrt wurde, zum Geschäft selbst gehört. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19570313_OGH0002_0020OB00678_5600000_001
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