OGH 8ObA126/01i

OGH8ObA126/01i15.11.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Metin K*****, vertreten durch Dr. Hannes Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen S 11.104,71 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. April 2001, GZ 15 Ra 27/01k-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Fall, dass das Gericht einen anderen Klagegrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, ist einem Verstoß gegen § 405 ZPO gleichzuhalten und begründet wie dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (RIS-Justiz RS0037713). Auch in Arbeitsrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16; 9 ObA 306/90; 9 ObA 36/91 ua).

Die Schlüssigkeit einer Klage kann stets nur an Hand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden. Ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, stellt - ausgenommen eine hier nicht gegebene krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG (§ 502 Abs 1 ZPO) dar (RIS-Justiz RS0037780).

Stichworte