Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Mit am 10.12.1992 eingebrachter Klage begehrte der Kläger S 317.475,-- samt 15 % Zinsen seit 16.10.1992 und brachte vor, der Beklagten ein Darlehen von S 400.000,-- gewährt zu haben, das per 15.10.1992 mit dem eingeklagten Betrag ausgehaftet habe. Der Kläger habe zur Finanzierung des Darlehensbetrages selbst einen Kredit bei der S***** *****bank Filiale F***** aufnehmen müssen, den er vereinbarungsgemäß in monatlichen Raten von S 6.652,-- zurückzuzahlen habe. In dem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Vertrag sei vereinbart worden, daß sämtliche Konditionen und Bedingungen des zwischen ihm und der Bank geschlossenen Kreditvertrages gelten sollten. Demgemäß könne der gesamte aushaftende Kredit jederzeit fälliggestellt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers verschlechtern oder änderten, sodaß die Einbringlichmachung der Kreditforderung gefährdet sein könnte, so wie insbesondere dann, wenn die laufenden Zahlungen nicht geleistet würden. Da die Beklagte seit Juni 1992 keine Raten mehr bezahlt und den Kläger im übrigen unrichtig und unvollständig über ihre finanziellen Verhältnisse informiert habe, habe der Kläger den Kredit mit Brief vom 24.9.1992 fälliggestellt. Für den Fall des Zahlungsverzuges seien 15 % Verzugszinsen vereinbart worden.
Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt die behauptete Fälligkeit mit dem Einwand, mit dem Beklagten vereinbart zu haben, daß sie bei Bedarf auch mit mehreren Raten in Verzug sein könne. Der Kläger sei über ihre finanzielle Situation vollständig informiert gewesen. Der Kläger habe entgegen der getroffenen Vereinbarung im Jahr 1992 keine Kontoauszüge übermittelt, so daß er selbst einen wesentlichen Vertragspunkt nicht erfüllt habe. Zudem sei die Klage unschlüssig, weil der Kläger lediglich einen globalen Betrag begehre, ohne dessen Zustandekommen ziffernmäßig aufzuschlüsseln.
In der Tagsatzung vom 19.4.1993 wurde der Vertreter des Klägers aufgefordert, die Klagsforderung aufzuschlüsseln. Der Vertreter des Klägers erklärte, er könne heute weder die Anzahl der geleisteten Rückzahlungsraten noch deren Höhe noch die Berechnung der Zinsen aufschlüsseln. Er beantragte, ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Aufschlüsselung mittels Schriftsatzes durchzuführen.
Das Erstgericht faßte zwar einen Beweisbeschluß, schloß aber dann die Verhandlung ohne weitere Beweisaufnahme. Es wies einen Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung des Verfahrens ab, seinen Schriftsatz vom 6.5.1993 samt den vorgelegten Urkunden zurück und das Klagebegehren ab. Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Klage unschlüssig sei, weil der Kläger die Klagsforderung trotz Aufforderung nicht aufgeschlüsselt habe. Der Kläger hätte darlegen müssen, welcher Teil der Klagsforderung auf rückständige Kreditraten bzw auf den offenen Kapitalbetrag und welcher Teil auf kapitalisierte Zinsen entfalle und wie sich diese Zinsen zusammensetzen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da sich der Kläger nicht auf ein Saldoanerkenntnis berufen habe, hätte er den von der Beklagten bestrittenen Saldo aufschlüsseln müssen. Ein Klagebegehren, mit dem global Kapital, Zinsen, Kosten und Spesen begehrt werden, müsse mangels Individualisierung der einzelnen Posten erfolglos bleiben. Das Erstgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die versäumte Aufschlüsselung des Klagebegehrens mit Hilfe der angebotenen Beweismittel und der allfälligen Beiziehung eines Banksachverständigen nachzuholen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil die Annahme der Unschlüssigkeit der Klage auf einem erheblichen Rechtsirrtum beruht (8 Ob 611/93). Sie ist auch berechtigt.
Nach dem Klagsvorbringen begehrt der Kläger unmißverständlich die fällige Rückzahlung eines von ihm der Beklagten gewährten Darlehens (§§ 983 ff ABGB) in ursprünglicher Höhe von S 400.000,--, das noch mit einem Betrag von S 317.475,-- aushafte. Hievon will er weiters vereinbarte Verzugszinsen in Höhe von 15 % ab einem nach behaupteter Fälligkeit liegenden Zeitpunkt. Damit sind im Gegensatz zur Ansicht der Untergerichte alle wesentlichen anspruchsbegründenden Elemente hinreichend dargelegt. Ein hiezu widersprüchliches Vorbringen hat der Kläger nicht erstattet. Aus seiner Klagserzählung geht insbesondere nicht hervor, daß im begehrten Betrag auch Teilbeträge enthalten seien, die er nicht aus dem Titel der Rückforderung aus dem Darlehen, sondern nur aus einem anderen Rechtsgrund, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung oder nach § 1015 ABGB begehren könnte. Es liegt zwar auf der Hand, daß in den bisher geleisteten Rückzahlungsraten einerseits des Klägers an die Bank und andererseits der Beklagten an den Kläger Spesen und Zinsen enthalten sind. Es ist aber nicht zwingend, daß auch der zu einem bestimmten Stichtag aushaftende Betrag nicht allein aus dem noch offenen Darlehensrest bestehen könne. Das vorliegende Verfahren berührt Fragen des Saldoanerkenntnisses nicht. Ob das Darlehen, dessen Rückzahlung begehrt wird, tatsächlich mit dem gesamten aushaftenden Betrag bereits fällig ist und tatsächlich noch im Umfang des Begehrens aushaftet, wird im Beweisverfahren zu klären sein. Sollten im Klagsbetrag Teile enthalten sein, die durch das Klagsvorbringen nicht gedeckt sind, wird mit einer entsprechenden Klagsabweisung vorzugehen sein. Derzeit gibt es hiefür aber keine Anhaltspunkte.
Das Erstgericht wird daher die für die Richtigkeit der Klagsbehauptungen angebotenen Beweise ebenso aufzunehmen haben wie die von der Beklagten angebotenen Beweise, die sie zur Bestreitung der Fälligkeit und der Höhe des Anspruches geführt hat. Warum der von der Beklagten behauptete Umstand, daß sie vereinbarungswidrig keine Kontoauszüge erhalten habe, der Rückzahlungsverpflichtung entgegenstehen sollte, ist dem bisherigen Vorbringen der Beklagten allerdings nicht zu entnehmen, zumal sie weder behauptet hat, daß dieser Umstand vereinbarungsgemäß die Fälligstellung des Darlehens verhindern sollte noch daß ihr dadurch ein Schaden entstanden sei, den sie compensando geltend mache. Insoweit wird daher eine Beweisaufnahme unterbleiben können.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.
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