OGH 6Ob291/05w

OGH6Ob291/05w26.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franz M*****, 2. Gerlinde M*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Ortner und Mag. Alexander Ortner, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Clemens Grünzweig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 224.473,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2005, GZ 4 R 43/05f-69, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob das Prozessvorbringen einer Partei soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt auch für die Frage, ob hinreichend substanziiertes Vorbringen für eine prozessuale Gegenforderung erstattet wurde (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273; 2 Ob 136/03v).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Baumängel nicht konkretisiert und über die (bloße) Behauptung von Baumängel hinaus weder Preisminderung noch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Gegenforderung geltend gemacht, bedeutet keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung. Der Hinweis im Schriftsatz der Beklagten auf den Inhalt einer von ihr vorgelegten Urkunde vermag ebenso wie die Ausführungen des Sachverständigen fehlendes Vorbringen nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0017844).

Die Schlüssigkeit einer Klage ist anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall zu prüfen (RIS-Justiz RS0037780). Ob eine Klage schlüssig ist, sich demnach das gestellte Begehren aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO sein (RIS-Justiz RS0037780). Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht von der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit der Einklagung eines Saldos (RIS-Justiz RS0037955, 8 Ob 4/02z) nicht ab. Danach muss der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig vortragen. Dass den Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, wie sich der von ihm geltend gemachte Saldo errechnet, bedeutet aber nicht, dass die Beklagte Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, nicht geltend machen müsste und diese - wie sie meint - von Amts wegen durch Klageabweisung zu berücksichtigen wären.

Die Anwendung des § 405 ZPO auch auf Gegenforderungen entspricht ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0037610).

Stichworte