OGH 6Ob1/66 (RS0037955)

OGH6Ob1/6619.1.1966

Rechtssatz

Zur Schlüssigkeit der Einklagung eines Saldos aus einer beendeten Geschäftsverbindung (hier bürgerliche Erwerbsgesellschaft).

Normen

ZPO §226 IIIA

6 Ob 1/66OGH19.01.1966
8 Ob 209/79OGH14.09.1979

Beisatz: Hier: Nicht nach Zeiträumen aufgeschlüsselte Sozialversicherungsbeiträge. (T1)

6 Ob 541/80OGH30.04.1980
8 ObA 4/02zOGH21.02.2002

nur: Zur Schlüssigkeit der Einklagung eines Saldos. (T2)

6 Ob 291/05wOGH26.01.2006

Beisatz: Hier: Dass den Kläger die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, wie sich der von ihm geltend gemachte Saldo errechnet, bedeutet nicht, dass die Beklagte Gegenforderungen, die in diesem Saldo nicht berücksichtigt wurden, nicht geltend machen müsste und diese - wie sie meint - von Amts wegen durch Klageabweisung zu berücksichtigen wären. (T3)

6 Ob 23/10sOGH18.02.2010

Beis wie T3

4 Ob 221/09tOGH20.04.2010

Auch; Beisatz: Mangels anerkannten Saldos (RIS-Justiz RS0115012) trifft die Klägerin die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der von ihr geltend gemachte kausale Saldo errechnet. (T4)

2 Ob 51/11fOGH28.03.2012

Auch Beis wie T4

4 Ob 197/15xOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T4

9 Ob 9/17iOGH20.04.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Beweislast für Stornierung eines Dauerabbuchungsauftrags. (T5)<br/>

4 Ob 95/19bOGH28.05.2019

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19660119_OGH0002_0060OB00001_6600000_002

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