OGH 1Ob27/01d (RS0115012)

OGH1Ob27/01d28.1.2021

Rechtssatz

Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte.

Normen

ABGB §1375 D
ABGB §1380 B
ABGB §1380 C
AGBKr Pkt10

1 Ob 27/01dOGH27.04.2001

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 74/80

4 Ob 73/03vOGH24.06.2003

Beisatz: Im Streitfall kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht unterstellt werden, dass zwischen den Parteien ein ernstlicher Streit oder Zweifel über die Berechtigung der vorgeschriebenen Kreditzinsen bestand; das wiederholte Verlangen der Kläger nach einer Zinsenherabsetzung reicht dazu nicht aus. In der widerspruchslosen Entgegennahme von Kontomitteilungen, Saldenfeststellungen und Abrechnungen durch die Kläger kann daher kein konstitutives Anerkenntnis liegen. (T1); Veröff: SZ 2003/73

7 Ob 190/04yOGH20.04.2005

Vgl auch

7 Ob 222/04dOGH20.04.2005

Auch

6 Ob 172/05wOGH16.02.2006

Beisatz: Aus der unterlassenen Reklamation gegen die übermittelten Salden kann daher jedenfalls kein Anerkenntnis der von der beklagten Partei verrechneten Zinsen abgeleitet werden. (T2)

2 Ob 62/04pOGH20.02.2006

Beisatz: Hier: Unterlassen einer Reklamation gegen die übermittelten Salden der getätigten Optionsgeschäfte. (T3); Veröff: SZ 2006/25

7 Ob 269/08xOGH30.03.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/40

7 Ob 249/08fOGH30.03.2009

Auch; Veröff: SZ 2009/39

6 Ob 277/08sOGH14.05.2009

Auch

9 Ob 39/11tOGH21.12.2011

Vgl auch

9 Ob 9/17iOGH20.04.2017

Auch; Beisatz: Der Bekanntgabe des Saldos wird im Regelfall nur deklarative Wirkung zugemessen. (T4)

8 Ob 126/17pOGH20.12.2017
8 ObA 122/20dOGH28.01.2021

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0010OB00027_01D0000_001