OGH 8ObA4/02z

OGH8ObA4/02z21.2.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Mährenhorst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Friedrich W*****, vertreten durch Mag. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 4.038,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2001, GZ 8 Ra 333/01a-12, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Behauptungen der klagenden Partei gibt es - wenn auch vereinzelt - oberstgerichtliche Entscheidungen zur Schlüssigkeit der Einklagung eines Saldos (8 Ob 1/66; 8 Ob 209/79 und 6 Ob 541/80). Nach herrschenden der österreichischen Lehre und Rechtsprechung muss der Kläger die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig vortragen. Eine allfällige Unvollständigkeit des Sachvortrags ist, wie sich aus § 226 Abs 1 ZPO ergibt ("Tatsachen, auf die sich der Anspruch gründet"), eine Frage der Begründetheit der Klage. Ist das Vorbringen unvollständig, ist das Klagebegehren mangels Schlüssigkeit abzuweisen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1040).

Ob das Klagebegehren rechtlich schlüssig (hier vollständig) ist, kann stets nur anhand des konkreten Einzelfalles überprüft werden; hierin liegt grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 1009/88; 8 Ob 1625/92 uva) außer die Unschlüssigkeit beruht auf einer krassen Fehlbeurteilung (8 Ob 7/99h ua).

Der Beklagte bestritt den von der klagenden Partei gezogenen Saldo substanziiert und wandte insbesondere auch den Klagsbetrag übersteigende Gegenforderungen compensando ein, weshalb die klagende Partei die Behauptungs- und Beweislast trifft, wie sich dieser Saldo errechnet. Dieser Präzisierung ist sie trotz Aufforderung nicht nachgekommen, weil sie diese für unnötig hält; sie meint, das Konvolut Computerausdrucke reiche aus; ein Sachverständiger möge daraus den Saldo errechnen.

Dem Berufungsgericht ist keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es dies für kein ausreichendes Vorbringen ansah, zumal die Computerausdrucke nicht ausreichend darüber Aufschluss geben, wann Stornierungen stattgefunden und Folgeprovisionen fällig geworden seien sollten, woran auch die kurze "Saldoerläuterung" in ON 5 nichts änderte.

Stichworte