OGH 1Ob51/12z

OGH1Ob51/12z11.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 2. E***** B*****, 3. W***** B*****, 4. M***** B*****, 5. J***** D*****, 8. B***** W*****, 9. R***** W*****, alle ohne Beschäftigungsangabe, alle vertreten durch Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** J***** M*****, vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, 2. A***** Ltd., *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 2. 48.247,33 EUR, 3. 24.453,16 EUR, 4. 14.886,38 EUR, 5. 59.989,96 EUR, 8. 25.860,10 EUR, 9. 42.109,92 EUR, jeweils sA, über die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Jänner 2012, GZ 30 R 50/11k-33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 1. September 2011, GZ 35 Cg 57/10m-28, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien die mit 4.096,98 EUR (darin enthalten 682,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Klagen der ursprünglich erst- und siebentklagenden Parteien wurden zurückgezogen, jene der ursprünglich sechst- und zehntklagenden Parteien gemäß § 31a JN delegiert, sodass sie alle nicht mehr Parteien des Rekursverfahrens sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird jedoch die ursprüngliche Parteienbezeichnung beibehalten.

Unstrittig ist, dass zwischen den Klägern und den Beklagten kein Vertragsverhältnis besteht.

Die Kläger begehren aus dem Titel des Schadenersatzes die Rückerstattung des Kaufpreises samt Anhang Zug um Zug gegen Rückübertragung der von ihnen zu bestimmt bezeichneten Zeitpunkten in bestimmter Höhe erworbener Veranlagungen in Form von Zertifikaten.

Der Erstbeklagte war Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank. Die Zweitbeklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Emittentin der von den Klägern erworbenen Zertifikate.

Die Kläger brachten zur Begründung ihres Anspruchs vor, sie hätten ihre Anlageentscheidung auf der Grundlage von Werbemaßnahmen, die von der Emissionsbank in Auftrag gegeben worden seien, getroffen. Durch unrichtige Angaben in den zugrunde liegenden Werbebroschüren sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass es sich um Investitionen in konservative und wertsichere Veranlagungen handle, weil das Kapital direkt in Immobilien veranlagt werde und durch Mieteinnahmen gesichert sei. Tatsächlich seien in den Werbeinformationen die Schulden der Emittentin vollkommen verschwiegen worden, wobei sie auch darüber getäuscht worden seien, dass sie Zertifikate und nicht Aktien und daher keine unmittelbaren Anteilsrechte an der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten erwerben würden. Der Erstbeklagte und die Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten hätten bei der irreführenden Werbung und bei Marktmanipulationen vorsätzlich zusammengewirkt und seien daher gemeinsam für den Schaden verantwortlich. Da sich der den Beklagten jeweils zurechenbare Anteil an den Schäden nicht bestimmen lasse, und sie darüber hinaus vorsätzlich gehandelt hätten, würden sie den Klägern gemäß § 1302 ABGB haften.

Durch die beanstandeten Werbemaßnahmen seien sie über die Sicherheit und Wertstabilität ihrer Investitionen in die Irre geführt worden, wobei sie ohne diese irreführenden Angaben die Investitionen nicht getätigt hätten. Dazu beriefen sich die Kläger auf § 4 Abs 3 KMG, § 48 Abs 1 Z 2 lit c BörseG und § 255 AktG, welche sie als Schutzgesetze zu Gunsten von Anlegern ansehen.

Zur behaupteten Marktmanipulation machten sie geltend, dass es Insiderinformationen gegeben hätte, die geeignet gewesen seien, den Kurs zu beeinflussen. Ad-hoc-Meldungen seien nicht oder unrichtig bzw unvollständig erstattet worden. Dadurch sei die Publizitätsverpflichtung gemäß § 48d Abs 1 BörseG verletzt worden. Das habe insbesondere im Zusammenhang mit der Ausgabe von „partly paid shares“ Geltung, weil die Kenntnis von der Ausgabe solcher teileinbezahlter Aktien im Umfang von einem Drittel des gesamten Aktienbestandes zu einem symbolischen Preis an eine Briefkastenfirma, welche offensichtlich nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Bezahlung des Gesamtkaufpreises verfügt habe, vernünftige Anleger von weiteren Investitionen abgehalten hätte.

In rechtlicher Hinsicht beriefen sich die Kläger zur Haftung der Beklagten insbesondere auf § 874 ABGB und brachten dazu vor, beide Beklagten hätten das irreführende Werbematerial in schädigender Absicht erstellt, weswegen sie für diese Täuschungshandlungen Dritten gegenüber haftbar seien. Letztlich beriefen sie sich auf § 2 UWG, welche Bestimmung Schutzwirkung auch gegenüber Verbrauchern entfalte.

Das Berufungsgericht hob das ohne Beweisverfahren ergangene Unschlüssigkeitsurteil des Erstgerichts auf und verwies die Rechtssache an dieses zurück. Die Kläger hätten vorgebracht, beide Beklagten seien „gemeinsam für die irreführende Werbung und die Marktmanipulation verantwortlich“ und hätten dabei „mit Schädigungsabsicht“ und „vorsätzlich“ gehandelt. Daraus lasse sich der Vorwurf einer vorsätzlichen Schädigung der Kläger durch die Beklagten im Zusammenwirken ableiten. Für den Fall eines Verstoßes gegen Strafgesetze, Verletzung absoluter Rechtsgüter oder einer sittenwidrigen Schädigung, was begrifflich Vorsatz erfordere, werde die Durchgriffshaftung auf Organe einer juristischen Person bejaht. Für einen solchen Fall sei auch davon auszugehen, dass der Zweck von Lauterkeitsbestimmungen, die die irreführende Werbung verbieten, auch den Schutz der Anleger umfasse.

Den Rekurs ließ das Rekursgericht zu, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schutzgesetzcharakter der Lauterkeitsregeln (etwa § 2 UWG) im gegebenen speziellen Zusammenhang und dazu fehle, ob der Europäische Gerichtshof mit der Frage nach dem „private enforcement“ bei Lauterkeitsverstößen durch irreführende Werbung zu befassen sei.

Die von beiden Beklagten erhobenen Rekurse sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 zweiter Satz ZPO) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurswerber legen den Schwerpunkt ihrer Rechtsmittelausführungen zwar auf die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage, beharren aber ungeachtet dessen auf ihrem Standpunkt, das Vorbringen der Kläger enthalte kein ausreichendes Tatsachensubstrat, aus welchem sich eine Haftung ableiten ließe, sodass eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens gegeben sei. Diese könne auch durch einen Verweis auf den behaupteten Schutzgesetzcharakter von Lauterkeitsbestimmungen nicht beseitigt werden. Darauf ist vorweg einzugehen.

Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516; 1 Ob 58/11b; Fasching in Fasching/Konecny 2 § 226 ZPO Rz 94). Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RIS-Justiz RS0036973 [T2]). Ob eine Klage schlüssig ist, begründet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von über den Einzellfall hinausgehender Bedeutung (RIS-Justiz RS0116144; RS0037780).

Die Kläger stützen ihr Begehren auf irreführende Werbung und Marktmanipulationen. Es ist anerkannt, dass ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers als Haftungsgrund für Schadenersatzansprüche herangezogen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft anzusehen (8 Ob 25/10z = JBl 2011, 32 = ÖBA 2011/1732, 585; RIS-Justiz RS0126232 [T1]). Auch ist anerkannt, dass § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht. § 874 ABGB verpflichtet auch den selbst nicht vertragsbeteiligten Dritten zum Schadenersatz, wenn er den Vertrag durch List bewirkt hat (RIS-Justiz RS0016298; Bollenberger in KBB³ § 874 ABGB Rz 1; Rummel in Rummel³ § 874 ABGB Rz 2; Rüffler, Organaußenhaftung für Anlegerschäden, JBl 2011, 69 [80]).

Soweit die Kläger auf die Funktion des Erstbeklagten als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank abstellen, machen sie die Außenhaftung eines Organmitglieds nach Deliktsrecht geltend. Eine solche Haftung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt (3 Ob 75/06k = ÖBA 2007/1440, 816 [Eckert]; 5 Ob 39/11p; 5 Ob 146/11y; 8 Ob 17/12a). Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung dabei entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen. Wird ein strafrechtlich relevanter Tatbestand verwirklicht, ist jedenfalls auch eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet (Rüffler aaO). Ein Organ, das eine gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlung begeht, haftet für den dadurch verursachten Schaden persönlich (vgl RIS-Justiz RS0023677). Auf die Beitragsform kommt es dabei nicht an. Im Verhältnis zur Zweitbeklagten ist der Erstbeklagte „ein Dritter“. Für Handlungen, die der Zweitbeklagten zurechenbar sind, kann „ein Dritter“ als Beteiligter im Sinn des § 12 StGB mitverantwortlich sein (5 Ob 146/11y [betreffend dieselben Beklagten]).

Aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich der Vorwurf haftungsrelevanter Beteiligungshandlungen des Erstbeklagten ebenso wie die Behauptung eines bewussten Zusammenwirkens beider Beklagten bei der Schädigung der Kläger ableiten. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 146/11y hat der Oberste Gerichtshof daher mit Bezug auf vergleichbare Parteienbehauptungen ausgesprochen, dass der Erstbeklagte danach gemäß § 1301 ABGB Mittäter oder Beitragstäter zu gemäß § 1295 Abs 2, § 1300 Satz 2 oder § 874 ABGB verpöntem Verhalten sein könne, wenn sein Handeln vom entsprechenden Vorsatz getragen gewesen sei. Die Verantwortlichkeit mehrerer Beklagter aus strafrechtlich vorwerfbaren oder kollusiven Beteiligungshandlungen führt im Allgemeinen zu einer Solidarhaftung. Damit haben die Kläger aber insgesamt ein ausreichend konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass beide Beklagten aufgrund bestimmter (vorsätzlicher) Irreführungs- und Täuschungshandlungen als Mit- bzw Beitragstäter für die geltend gemachten Veranlagungsschäden solidarisch verantwortlich seien (vgl 8 Ob 17/12a). Ausgehend davon stellt sich hier die vom Gericht zweiter Instanz für bedeutsam erachtete Rechtsfrage nicht.

Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass - neben dem ziffernmäßig bestimmten Begehren - das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers sowie die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (8 Ob 341/97y mwN; 7 Ob 149/03t; RIS-Justiz RS0037550). Dazu hat das Berufungsgericht (wie dargelegt) zutreffend betont, dass der Vorwurf der Kläger dahin geht, die Beklagten hätten hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Täuschungshandlungen in Schädigungsabsicht zusammengewirkt. Zur Schadensbehauptung enthält der Rekurs keine Einwände. Erweist sich das Klagebegehren aber schon ausgehend von den dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zugrunde gelegten rechtserzeugenden Tatsachen (= Klagegrund) als ausreichend substantiiert, ist es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung nicht erforderlich, weitere rechtliche Aspekte des klägerischen Vorbringens zu prüfen. Der Frage nach dem Schutzgesetzcharakter von Lauterkeitsregeln „im gegebenen speziellen Zusammenhang“ muss daher in diesem Verfahrensstadium nicht nachgegangen werden. Ihr kommt für die Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit nur theoretische Bedeutung zu, als aus deren Beantwortung auf Basis der als schlüssig erachteten Behauptungen (vorsätzliches Handeln mit Schädigungsabsicht) der Kläger kein weiter gehender Rechtsschutz für diese abgeleitet werden könnte. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 502 Abs 1 ZPO setzt aber voraus, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0088931). Die ohnedies nur eventualiter formulierte Anregung eines Vorlageverfahrens gemäß Art 267 AEUV im Rechtsmittel des Erstbeklagten ist daher nicht aufzugreifen.

In der Klage wird dargestellt, wann welcher Kläger wie viele Zertifikate zu welchem Kurs erworben hat, und dass die erworbenen Finanzprodukte von ihnen noch gehalten werden. Für einen solchen Fall ist der Anspruch des Anlegers auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) in der Form anerkannt, dass ihm Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere der zu deren Erwerb gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen bzw Dividenden zurückzuzahlen ist (RIS-Justiz RS0120784 [T3]; RS0108267 [T5]; zuletzt 1 Ob 208/11m). Die Zweitbeklagte vermisst in diesem Zusammenhang ein Vorbringen der Kläger zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum daraus resultierenden hypothetischen Vermögensstand und spricht damit die in Lehre und Rechtsprechung favorisierte Gesamtbetrachtung an (vgl dazu M. Bydlinski, Zum Schadenersatz bei volatilen Vermögenswerten, JBl 2011, 682 [686]), nach der der geschädigte Anleger nicht nur im Hinblick auf die verfehlte Anlageentscheidung, sondern insgesamt so zu stellen ist, als hätte er an der Stelle der unerwünschten Anlage die richtige, also die gewünschte erworben (1 Ob 208/11m mwN).

Die Frage, wen im Zusammenhang mit der hypothetischen Alternativanlage die Behauptungs- und Beweislast trifft, wird in Lehre und Judikatur nicht einheitlich beantwortet (s dazu Dullinger, Aktuelle Fragen der Haftung wegen Beratungsfehlern bei der Vermögensanlage - Beweislast und Mitverschulden des Geschädigten, JBl 2011, 693 [696 f]). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich die Zweitbeklagte stützt, kommt dem geschädigten Anleger die Behauptungs- und Beweislast für die Wahl und die Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage zu (7 Ob 77/10i; 6 Ob 231/10d = wbl 2011, 145 390 [Trenker]; 6 Ob 8/11m = ecolex 2011/198 [Wilhelm], jeweils mwN). Zuletzt hat das Höchstgericht diese Rechtsprechung in der Entscheidung 4 Ob 67/12z unter ausführlicher Darstellung des Diskussionsstandes in der Lehre und der Entwicklung in der Rechtsprechung aufrechterhalten. Damit im Zusammenhang stehende Fragen sind hier aber nicht relevant:

Die Kläger haben sich zum Vorwurf der Täuschung darauf berufen, dass gerade die Suggestion von im Vergleich mit der Veranlagung auf einem Sparbuch höheren Erträgen bei gleicher Sicherheit den Ausschlag für das Investment gegeben habe, und dadurch deutlich gemacht, dass es ihnen auf eine Kapitalerhaltung anstelle einer „verlustträchtigen“ Anlage ankam. Den Klagebehauptungen liegt damit zugrunde, dass das eingesetzte Kapital den hypothetischen Vermögensstand darstelle (vgl 4 Ob 67/12z). Für die Schlüssigkeit des auf „Naturalersatz“ gerichteten Klagebegehrens reicht es aber aus, wenn der begehrte Schadenersatzbetrag nach den Behauptungen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem bei richtiger Beratung (hier bei Entfall der Täuschung) hypothetisch bestehenden Vermögensstand darstellt (G. Kodek, Ausgewählte Fragen der Schadenshöhe bei Anlegerschäden, ÖBA 2012, 11 [23, 24]).

Die Auslegung des Parteienvorbringens im Einzelfall wirft im Übrigen ebenso wenig erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf, wie die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist (RIS-Justiz RS0042828). Einen Verstoß gegen Denkgesetze oder eine Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut des Vorbringens zeigt die Zweitbeklagte mit ihrem Hinweis auf die Wiedergabe des vom Berufungsgericht seiner Schlüssigkeitsprüfung zugrunde gelegten Vorbringens nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0042828 [T31]). Ob die Kläger ihre Behauptungen auch unter Beweis zu stellen vermögen, ist nicht Gegenstand der Schlüssigkeitsprüfung.

Die Rekurse, die insgesamt keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufzeigen, sind damit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Rekurse hingewiesen, weswegen sie Anspruch auf Kostenersatz haben.

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