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Neben der Prospekthaftung kann eine Schadenersatzpflicht wegen listiger Irreführung bestehen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Ass. Dr. Georg EckertÖBA 2007/1440ÖBA 2007, 816 Heft 10 v. 1.10.2007

§§ 2, 11, 15 KMG; §§ 870, 916 ABGB.

Die Haftung des Emittenten oder des Vermittlers für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben (Prospekthaftung gemäß § 11 KMG) ist nur die gesetzgeberische besondere Ausprägung der allgemeinen Grundsätze über die schadenersatzrechtliche Haftung für Vertrauensschäden wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung. Gemäß

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