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Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften dienen, sind nicht vom Schutzzweck des § 69 BWG umfaßt.*)*)Siehe hiezu den Besprechungsaufsatz von E. Karner in diesem Heft, S 794 ff.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2007/1439ÖBA 2007, 814 Heft 10 v. 1.10.2007

§§ 1295, 1311 ABGB; § 1 AHG; § 69 BWG.

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