Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften dienen, sind nicht vom Schutzzweck des § 69 BWG umfaßt.*)*)Siehe hiezu den Besprechungsaufsatz von E. Karner in diesem Heft, S 794 ff.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2007/1439ÖBA 2007, 814 Heft 10 v. 1.10.2007