OGH 8Ob2295/96z (RS0108267)

OGH8Ob2295/96z23.9.2020

Rechtssatz

Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. Der Anleger kann daher nicht die mit dem gekauften Wertpapier theoretisch zu erzielende Rendite fordern, sondern die Beträge, die er bei richtiger Beratung erzielt hätte.

Normen

ABGB §1299 E

8 Ob 2295/96zOGH28.08.1997

Veröff: SZ 70/166

8 Ob 259/98sOGH21.01.1999
8 Ob 123/05dOGH23.02.2006

nur: Ein Anlageberater haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also richtig aufgeklärt hätte. (T1)<br/>Beisatz: Der Anlageberater haftet für den Vertrauensschaden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2006/28

3 Ob 40/07iOGH29.03.2007

Auch; Beis wie T2

10 Ob 11/07aOGH10.03.2008

Auch; Beisatz: Bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten ist der Anleger grundsätzlich so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Aufklärung stünde. (T3)<br/>Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4)<br/>Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T5)

4 Ob 28/10mOGH11.03.2010

Auch; nur T1

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53

6 Ob 231/10dOGH28.01.2011

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 8/11mOGH24.02.2011

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 91/10sOGH22.04.2011

nur: Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. (T7)<br/>Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T8)<br/>Beisatz: Den sich ergebenden Wert der hypothetischen Alternativanlage hat der Schädiger dem Anleger Zug um Zug gegen Übergabe der nicht gewollten Wertpapiere zu ersetzen. (T9)

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/40

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T10)<br/>Veröff: SZ 2011/84

4 Ob 200/10fOGH05.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

4 Ob 128/11vOGH19.10.2011

Vgl; Beisatz: Erhält ein Anleger deswegen das falsche Produkt, weil ein Anlageberater einen Kaufauftrag unrichtig an den Verkäufer weiterleitet, kann er verlangen, nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Anlageberater so gestellt zu werden, wie er bei Weiterleitung der richtigen Erklärung stünde. Wird gegenüber dem Verkäufer die Rückabwicklung des Vertrags erwirkt, liegt ein (zukünftiger) Schaden in der Differenz der entgangenen Zinszahlungen und dem Ertrag einer vergleichbar sicheren Anlage. (T11)

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9

8 Ob 135/10aOGH24.10.2011

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 181/11sOGH22.12.2011

nur T1; Beis wie T6 nur: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. (T12)

7 Ob 8/12wOGH25.01.2012

Vgl auch; nur T1; Beis wie T10

8 Ob 129/10vOGH20.12.2011

Vgl auch

1 Ob 208/11mOGH22.12.2011

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 19/12sOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T13)

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T9; Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung sowie zum Verhältnis Differenzanspruch ‑ Naturalrestitution ‑ Feststellungsbegehren. (T14)

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T11

4 Ob 140/12kOGH18.10.2012

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

8 Ob 39/12mOGH24.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T15)

3 Ob 220/12tOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T13

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T16)

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T17)<br/>Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T18)<br/>Veröff: SZ 2013/33

2 Ob 24/13pOGH17.06.2013

Auch; Beis wie T5

9 Ob 43/13hOGH29.10.2013

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 17/13hOGH13.02.2014

Auch; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig und dann, wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen ‑ drittverursachten ‑ Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ersatzfähiger realer Schaden. (T19)<br/>Bem: Mit umfangreicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zu Naturalrestitution und hypothetischer Alternativveranlagung in „Verkaufsfällen“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T20)

7 Ob 221/13wOGH29.01.2014

Auch; Beisatz: Grundsätzlich haftet der Anlageberater nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. (T21)<br/>Beis wie T2

8 Ob 66/14kOGH23.07.2014

Auch; nur T7; Beisatz: Die Klage auf „Naturalrestitution“ bzw „Naturalersatz“ (Rückforderung des Kaufpreises gegen Übergabe der Papiere oder Austausch der Risikopapiere gegen sichere Wertpapiere) ist ab Erhalt des ungewollten Anlageprodukts möglich und setzt eine Bezifferbarkeit des (rechnerischen) Schadens nicht voraus. (T22)<br/>Beisatz: Sind die Wertpapiere noch nicht verkauft, so besteht beim Anlegerschaden kein Wahlrecht zwischen „Naturalersatz“ und Differenzanspruch. (T23)<br/>Veröff: SZ 2014/70

6 Ob 172/14hOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Bei einer Sammelverwahrung entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Verwahrer für den bisherigen Alleineigentümer Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Die Sammelverwahrung verschafft dem Depotkunden sogenannte Sammelbestandteile, sohin Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Der Hinterleger kann lediglich die Ausfolgung der seinem Anteil am Sammelbestand entsprechenden Wertpapiere verlangen, nicht jedoch die hinterlegten Stücke (§ 6 Abs 1 DepotG). Dies bedeutet, dass der Kunde Eigentum in Höhe der Anzahl der Aktien bzw des Nominales bei Anleihen erwirbt und jeweils über diese Aktien bzw Nominalen verfügen kann.“ (T24)<br/>Beisatz: Hier: Eine Individualisierung der erworbenen Wertpapiere, wie in 7 Ob 77/10i gefordert, ist im vorliegenden Fall weder möglich, noch rechtlich erforderlich. Die Übergabe der Wertpapiere erfolgte durch Gutschrift am Depot, wodurch der Kläger nie bestimmte Stücke erhalten, sondern immer nur eine Anzahl an Zertifikaten auf seinem Depot gutgeschrieben bekommen hat und es sich daher bei den erworbenen Zertifikaten um eine Gattungsschuld handelt. (T25)<br/>Beisatz: Hier: Es ist klar, zu welchem Preis wie viele Zertifikate jeweils gekauft wurden. Eine Rückabwicklung durch Rückgabe der noch gehaltenen Zertifikate und Anrechnung, des für die teils bereits verkauften Zertifikate erlangten Kaufpreises gegen Rückzahlung des ursprünglichen Gesamtkaufpreises ist somit problemlos möglich. (T26)

7 Ob 161/14yOGH29.10.2014

Auch; nur T1; Beis wie T21

6 Ob 192/14zOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Keine Bedenken gegen Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dividendenausschüttungen im Sinn eines Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. (T27)<br/>

7 Ob 21/15mOGH12.03.2015

Auch; Beis wie T3

6 Ob 7/15wOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T23; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T28)<br/>Beisatz: Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T29)<br/>Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden ‑ anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung ‑ das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T30)<br/>Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T31)

1 Ob 103/15aOGH08.07.2015

Vgl auch; Beis wie T15

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Vgl auch; Beis wie T13

7 Ob 188/16xOGH09.11.2016

Vgl; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. (T32)

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Vgl; Beis wie T15; Veröff: SZ 2017/53

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Da die Alternativanlage des Klägers (Vorsorgewohnung) nach den Feststellungen das Kapital erhalten hätte, bestehen keine Bedenken dagegen, den Kaufpreis und nicht etwa die Verschaffung der Alternativanlage zuzusprechen. (T33)

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Vgl; Beis wie T15

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T5; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T31 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T34)

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T5

6 Ob 97/18kOGH28.06.2018

Beis wie T2; Beis wie T5

1 Ob 159/19tOGH01.04.2020

nur T1

3 Ob 55/20iOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0080OB02295_96Z0000_002

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