Spruch:
Beide Revisionen werden mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 1.000,98 EUR (darin 166,83 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für ihre Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger kaufte am 19. Jänner 2001 in einer Filiale der beklagten Bank nach Beratung durch den Filialleiter Teilschuldverschreibungen (Anleihen) der Republik Argentinien zum Nominalwert von 200.000 EUR zum damaligen Kurs von 101,25 EUR je Stück und bezahlte 202.500 EUR zuzüglich Zinsen und Spesen. Die Rückzahlung hätte am 4. Februar 2003 erfolgen sollen. Per 7. Februar 2001 wurden dem Kläger Jahreszinsen von 17.456,25 EUR gutgeschrieben. Weitere Zinsengutschriften erfolgten nicht mehr. Schon im Jahr 2001 kam es zu einem Kurswertverfall. Per 24. Juli 2002 erreichte der Kurs nur mehr 18,5 EUR, stieg aber in der Folge wieder auf 31,7 EUR. Die Anleihe wird nur mehr außerbörslich gehandelt. Bei einem Gespräch des Klägers mit dem Filialleiter erklärte dieser u.a., dass ein Staat „nicht Pleite gehen" könne. Ein den Anleiheinhabern gelegtes Anbot der Republik Argentinien auf Umtausch der Anleihe unter Verzicht auf einen Teil des Kapitals nahm der Kläger nicht an. Zum Fälligkeitstermin 4. Februar 2003 erfolgte keine Rückzahlung der Anleihen. Mit seiner am 3. Februar 2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt der Kläger die Bezahlung von 220.530,39 EUR samt 3 % Zinsen seit 5. Februar 2003 wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungspflichten des Anlageberaters der beklagten Partei. Der Kläger habe den Wunsch nach sicheren Wertpapieren geäußert. Es sei ihm die pünktliche Rückzahlung zugesichert worden. Tatsächlich sei die Anleihe ein hochspekulatives Wertpapier gewesen. Hilfsweise stellte der Kläger ein Begehren auf Zahlung von 200.000 EUR Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen im Nominale von 200.000 EUR an die beklagte Partei.
Die beklagte Partei bestritt eine Verletzung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten. Der Staatsbankrott der Republik Argentinien sei nicht absehbar gewesen. Der Kläger verfüge über die Wertpapiere und könne beim aktuellen Kurs von 32 EUR 64.000 EUR realisieren. Außerdem bestehe die Hoffnung, dass Argentinien das Kapital zur Gänze zurückzahlen werde. Im Hinblick auf die hohe Rendite (8,75 % Zinsen jährlich) hätte der Kläger die mangelnde Sicherheit der Anleihen selbst erkennen können. Im Übrigen sei die Klageforderung verjährt, weil der Kläger schon 2001 über Zahlungsschwierigkeiten der Republik Argentinien und im Jahr 2002 über den Kursverfall und damit das Risiko der Anleihen informiert gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und gab dem Eventualbegehren statt. Von seinen Feststellungen ist Folgendes hervorzuheben:
Der Kläger habe die Kapitalanlage für seine Alterssicherung tätigen wollen und gegenüber dem Anlageberater der beklagten Partei ausdrücklich betont, dass er kein Risiko eingehen wolle. Dem Anlageberater sei bekannt gewesen, dass der Kläger die Anleihen nicht wegen des attraktiven Zinssatzes, sondern deshalb habe kaufen wollen, weil er „garantierte Produkte" haben wollte. Der Anlageberater sei selbst von keinem erhöhten Risiko der Argentinien-Anleihen ausgegangen, obwohl in bankinternen Listen schon 1999 auf ein erhöhtes Schuldnerrisiko hingewiesen worden sei. Auf dieses Risiko sei auch schon in Börsenprospekten aus den Jahren 1995 und 1996 hingewiesen worden. Bei einem Gespräch nach dem Eintritt des Kursverfalls im Jahr 2002 habe der Anlageberater den Kläger auf die Fälle von Brasilien und der Ukraine verwiesen, wonach bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt worden seien. Staaten könnten „nicht Pleite gehen". Dem Kläger sei abgeraten worden, die Anleihen zu verkaufen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass die beklagte Partei die Informationsfehler ihres Anlageberaters (§ 1299 ABGB; §§ 11 ff WAG) zu vertreten habe. Es hätte aufgeklärt werden müssen, dass die Argentinien-Anleihen keine zur Altersvorsorge geeigneten, risikolosen Investitionen seien. Da der Kläger keine Erfahrung mit Wertpapiergeschäften gehabt habe, hätte er auf den ihm vertrauten und vertrauenswürdigen Mitarbeiter der beklagten Partei vertrauen dürfen. Ihm sei kein Mitverschulden anzulasten. Da der Kläger nach wie vor im Besitz der Wertpapiere sei, könne nur dem Eventualbegehren stattgegeben werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil dahin ab, dass die beklagte Partei dem Kläger Zug-um-Zug gegen Übertragung der Anleihen 182.543,75 EUR zu bezahlen hat und wies das Mehrbegehren von 17.456,25 EUR ab.
Das Berufungsgericht übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen folgendes aus:
Bei einem Wertpapiergeschäft mit Auslandsbezug (der Kläger ist in Italien wohnhaft) sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die beklagte Partei die charakteristische Leistung iSd Art 4 Abs 2 EVÜ erbracht habe.
Der Einwand der Verjährung sei nicht berechtigt. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur beginne zwar die kurze Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB schon ab Kenntnis des Käufers über den Umstand zu laufen, dass er ein risikobehaftetes Wertpapier erworben habe. Von den Vorentscheidungen 7 Ob 253/97z und 9 Ob 53/03i unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt aber in mehreren Punkten. Hier sei dem Kläger die Kapitalgarantie nach Ablauf der vereinbarten Investitionsfrist maßgeblich gewesen. Es komme also nicht auf die Kursstabilität an. Der Schadenseintritt sei hier erst erfolgt, als der Anleiheschuldner auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalrückzahlung nicht in der Lage gewesen sei, die Verbindlichkeiten zu tilgen. Durch das Ausbleiben der vertraglich zugesicherten Zinszahlungen sei dem Kläger ein Primärschaden entstanden. Er hätte zweifellos eine Feststellungsklage einbringen können. Für nicht vorhersehbare schädigende Wirkungen eines Ereignisses würde die Verjährungsfrist aber erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem künftige Schäden wahrscheinlich seien. Folgeschäden seien aber nicht vorhersehbar, wenn ohne Überspannung der Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten dieser auf die Auskünfte der Bank vertrauen dürfe. Nach dem Eintritt der Kursverluste habe der Kläger noch nicht zwingend den Schluss ziehen müssen, das Kapital werde bei Fälligkeit nicht zurückbezahlt. Der Anlageberater habe als Fachmann gegenteilige Auskünfte gegeben. Es sei daher nicht relevant, ob der Kläger schon im Jahr 2002 aus den Depotauszügen von den massiven Kursverlusten erfahren habe. Im Übrigen verstoße die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, weil die Fristversäumnis auf ein Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen sei, deren Anlageberater die Rückzahlung des Kapitals mit dem Argument als wahrscheinlich hingestellt habe, dass ein Staat „nicht Pleite gehen" könne. Der Kläger habe daher beachtliche Gründe gehabt, mit der Klageführung auf die Fälligkeit der Kapitalrückzahlung abzustellen.
Die beklagte Partei habe den Kläger objektiv unrichtig beraten. Dem Kläger sei kein sorgloses Verhalten in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen. Er sei über maßgebliche Risken nicht aufgeklärt worden. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei habe der Kläger mit seinem Eventualbegehren und seinem Vorbringen ausreichend deutlich gemacht, dass er die Anleihen nicht erworben hätte, wenn er auf den spekulativen Charakter hingewiesen worden wäre. Der Kläger mache den Vertrauensschaden iSd oberstgerichtlichen Entscheidung 8 Ob 123/05d geltend. Er sei so zu stellen, als wenn das strittige Rechtsgeschäft nicht abgeschlossen worden wäre. Dies entspreche im Ergebnis der Naturalrestitution des § 1323 ABGB. Die Bank mache aber zutreffend geltend, dass bei der Schadensbemessung die vom Kläger lukrierten Zinsen zu berücksichtigen seien. Nach der Differenzmethode müssten die Zinsen als schadensmindernd berücksichtigt werden. Wenn der Kläger die Anleihen nicht erworben hätte, hätte er auch keinen Zinsgewinn erzielt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision insbesondere zur Frage der Verjährung wegen noch nicht gefestigter Judikatur zulässig sei. Beim Berufungsgericht seien zwei weitere Verfahren mit „entsprechender Sachverhaltsgrundlage" anhängig. Die Revisionen beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die angefochtene Entscheidung beruht auf vertretbaren Rechtsansichten und ist durch oberstgerichtliche Rsp gedeckt:
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Revision der beklagten Partei:
Diese Revisionswerberin releviert primär die Verjährung des Schadenersatzanspruchs und steht dazu zusammengefasst auf dem Standpunkt, dem Kläger habe schon wegen seiner im Jahr 2002 erlangten Kenntnis vom Kursverfall der Anleihen bewusst sein müssen, dass er eine risikoreiche Anleihe erworben habe. Damit sei ein Primärschaden entstanden, den der Kläger innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist hätte geltend machen müssen. Die fehlende Rückzahlung durch den Anleiheschuldner sei ein Folgeschaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Kläger seinen Anspruch auf Naturalrestitution rechtzeitig geltend gemacht hätte. Der Kläger habe aufgrund von Medienberichten gewusst, dass „Argentinien pleite sei". Zu Unrecht gehe das Berufungsgericht davon aus, dass die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Empfehlung des Anlageberaters, die Anleihen nicht zu verkaufen, sei zutreffend gewesen, wie die Kursentwicklung zeige (Erhöhung des Kurses von 18,5 EUR auf etwa 30 EUR). Schließlich müsse sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er wegen der hohen Rendite über das Verlustrisiko hätte Kenntnis haben müssen. Zu diesem Revisionsvorbringen ist Folgendes auszuführen:
1. Unstrittig und zutreffend ist die Beurteilung des Sachverhalts nach österreichischem Recht. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden.
2. Das Beratungsverschulden des Anlageberaters der beklagten Partei als Finanzdienstleisterin bestreitet die Revisionswerberin nicht. Es ergibt sich u.a. aus der Bestimmung des § 13 Z 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG). Kunden sind alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist. Die Informationserteilung hat dem Gebot vollständiger, richtiger, rechtzeitiger und verständlicher Beratung zu genügen, durch die der Kunde in den Stand versetzt werden muss, die Auswirkungen seiner Anlageentscheidung zu erkennen (7 Ob 64/04v = ÖBA 2005, 721). Die Information hat produktbezogen zu sein (1 Ob 148/05d = ÖBA 2006, 303 mwN). An die Sorgfaltspflicht der Bank ist ein strenger Maßstab anzulegen, weil der Kunde darauf vertrauen darf, dass die Bank über spezifisches Fachwissen im Wertpapierhandel verfügt (RIS-Justiz RS0026135). Nach den getroffenen Feststellungen war das Ergebnis der Beratung die unnötige Einstufung der empfohlenen Anleihen als risikoarm.
3. Auf die weitwendigen Revisionsausführungen zum Thema eines schon durch den Kursverfall eingetretenen Primärschadens, der verjährt sei und zum behaupteten Abweichen des Berufungsgerichts von oberstgerichtlicher Judikatur (insbesondere von den Entscheidungen 7 Ob 253/97z = ÖBA 1999, 388 [Kletecka] und 8 Ob 123/05d = ÖBA 2006,
682) in dieser Frage braucht nicht eingegangen zu werden, weil die „Hilfsbegründung" des Berufungsgerichts durchaus zutrifft, dass die Einrede der Verjährung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückgeht (so schon 8 Ob 111/70 = EvBl 1971/20 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014838). Erforderlich ist ein Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (RIS-Justiz RS0016824). Es genügt schon ein Verhalten, aufgrund dessen der Gläubiger nach objektiven Maßstäben der Auffassung sein konnte, sein Anspruch werde befriedigt oder nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft (1 Ob 2/93 = ZfRV 1993, 248). Entgegen den Revisionsausführungen trifft es zu, dass die festgestellten Bekundungen des Anlageberaters nach dem Eintritt des Kursverfalls ein solches Verhalten darstellen, das den Kläger von einer vorzeitigen Klageführung abgehalten hat. Dabei muss bedacht werden, dass nach den Feststellungen der Zweck der Kapitalanlage weder die hohe Verzinsung noch eine sichere Kursentwicklung, sondern die Sicherheit der Rückzahlung der Anleihen in der Höhe des Nominalwerts war. Schon wegen dieser nur bei Anleihen bestehenden grundsätzlichen Sicherheit vor Kursschwankungen sind die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen nicht vergleichbar, ergingen sie doch zu Gewinnscheinen (7 Ob 253/97z) bzw. zu Aktienfondsanteilen (8 Ob 123/05d). Im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich sind jedenfalls die Äußerung des Anlageberaters im Zuge seiner auch während der Laufzeit der Anleihen weiter bestehenden Nachberatungspflicht und seiner Pflicht zu zusätzlichen Informationen (dazu 3 Ob 289/05d = ÖBA 2006, 925), dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und seinen anhand konkreter Beispiele gegebener Hinweis, dass bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". Dass durch solche Äußerungen, die das Entstehen eines künftigen Ausfallschadens als geradezu unwahrscheinlich hinstellten, der Kläger von einer Klageführung abgehalten wurde, liegt auf der Hand. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet.
4. Bei pflichtwidriger Anlageberatung kann der Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte, ihn also vollständig und richtig beraten hätte. Er kann den Vertrauensschaden verlangen (8 Ob 123/05d mwN; RIS-Justiz RS0108267). Dass der Kläger mit seinem im Gesamtzusammenhang unter Einschluss der Klagebegehren zu lesenden Klagevorbringen keine Rückabwicklung im Wege der Naturalrestitution begehrt hätte, trifft nur für das ohnehin abgewiesene Hauptbegehren, nicht aber für das Eventualbegehren zu.
5. Auch gegen die Verneinung eines Mitverschuldens (einer Mitverantwortlichkeit) des klagenden Anlegers vermag die Revisionswerberin keine erheblichen Rechtsfragen aufzuzeigen. Ein eigenes besonderes Fachwissen des Klägers, das allenfalls eine Mitverantwortlichkeit begründen könnte (RIS-Justiz RS0102779) wurde nicht festgestellt. Aus der gegenüber vergleichbaren Anleihen höheren Verzinsung allein musste der Kläger bei den gegebenen Auskünften über eine sichere Rückzahlung in der Höhe des Nominalwerts noch nicht den Schluss ziehen, die Beratung durch den Fachmann sei falsch. An der allein schadenstiftenden unrichtigen Beratung, die bankinternen Hinweisen zuwiderlief, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger bei der Depoteröffnung eine Kundeninformation über „Allgemeine Risken im Wertpapiergeschäft" erhielt, wurde doch das Ausfallsrisiko bei der konkreten Beratung geradezu ausgeschlossen.
II. Zur Revision des Klägers:
Mit seinem Revisionsvorbringen, dass bei der Rückabwicklung des Geschäfts bei der Berechnung des Vertrauensschadens die vom Kläger bezogenen Zinsen nicht in Abzug zu bringen seien, weil die beklagte Bank durch ihren Erfüllungsgehilfen die Rückzahlung des Nominales der Anleihen iSd § 880a ABGB garantiert hätte, geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rechtsmittel erschöpft sich in der Wiedergabe von Rechtsausführungen zur dreipersonalen Garantie (fehlende Akzessorietät; Formfreiheit, wenn der Garant Kaufmann ist; verschuldensunabhängige Haftung des Garanten) ohne darzulegen, welche Äußerungen des Anlageberaters Grundlage einer auch nur schlüssig erklärten Garantie sein sollten. Die für den Geschäftsabschluss vom Kläger erwünschte Kapitalgarantie wurde zwar als Kaufmotiv des Klägers sowie als Gegenstand der Beratung festgestellt. Dabei handelt es sich aber nur um die Garantie des die Anleihe begebenden Staates (Argentinien), für eine Übernahme der Ausfallshaftung durch Garantieerklärung der beklagten Partei mangelt es aber an jeglichem Sachverhalt, den der Kläger nicht einmal in der Revision aufzuzeigen in der Lage ist.
Insoweit die Revision die Berufungsentscheidung im Kostenpunkt anficht ist sie als Kostenrekurs aufzufassen und zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig.
Der Kläger hat der beklagten Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO), hat jedoch selbst keinen Kostenersatzanspruch für seine Rechtsmittelbeantwortung, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht hingewiesen hat.
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