Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.661,74 EUR (darin enthalten 610,29 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Mit der am 28. 4. 2010 eingebrachten Klage begehrten die Kläger Schadenersatz gegen die beiden Beklagten wegen des Erwerbs nicht gewünschter Veranlagungen in Form von Zertifikaten. Die Zweitbeklagte ist eine juristische Person mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union gelegen ist. In der Klage wird als Zustelladresse der Wohnsitz der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten in Amsterdam angegeben. Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung zu Handen der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten in Amsterdam, und zwar in deutscher und in niederländischer Sprache. Die Vorstandsvorsitzende verweigerte die Annahme der Schriftstücke, weil sie weder deutsch noch niederländisch verstehe. In der Tagsatzung vom 17. 2. 2011 beantragten die Kläger mangels Erstattung einer Klagebeantwortung die Erlassung eines Versäumungsurteils gegen die Zweitbeklagte.
Am 23. 3. 2011 brachte die Zweitbeklagte eine Klagebeantwortung ein, die sie mit dem subsidiären Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist verband. Mit Beschluss vom 2. 5. 2011 wies das Erstgericht die Klagebeantwortung als verspätet zurück; der Wiedereinsetzungsantrag wurde abgewiesen (ON 23). Mit Beschluss vom 9. 8. 2011, 1 R 171/11s-28, gab das Oberlandesgericht Wien dem Rekurs der Zweitbeklagten insgesamt nicht Folge.
Das Erstgericht erließ (am 24. 3. 2011) das von den Klägern beantragte Versäumungsurteil.
Das Berufungsgericht verwarf zunächst die von der Zweitbeklagten wegen Nichtigkeit erhobene Berufung, die auf die angeblich unwirksame Zustellung der Klage wegen berechtigter Annahmeverweigerung gestützt wurde. Darüber hinaus gab es der Berufung der Zweitbeklagten (die mit einem Widerspruch gegen das Versäumungsurteil verbunden wurde) nicht Folge. Die Zustellung der Klage sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO) sei auf den Anlassfall anwendbar, weil diese nicht darauf abstelle, dass ein Verfahren zwischen Mitgliedstaaten geführt werde. Zum Sprachenerfordernis negiere die Zweitbeklagte das Prinzip der Amtssprache. Grundsätzlich könne sich niemand dadurch als beschwert erachten, dass mit ihm in der Amtssprache des Landes kommuniziert werde, in dem er seinen Aufenthalt gewählt habe. Der Umstand, dass das Schriftstück der Vorstandsvorsitzenden an deren Wohnadresse zugestellt worden sei, begegne keinen Bedenken. Auch durch die Inanspruchnahme der inländischen Gerichtsbarkeit durch das Erstgericht sei keine Nichtigkeit begründet worden. Gemäß § 27a Abs 1 JN sei die inländische Gerichtsbarkeit dann gegeben, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts bestehe. Die Voraussetzungen für den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 Abs 1 JN iVm § 11 ZPO seien gegeben. Aus dem Vorbringen der Kläger, wonach die Beklagten bei der irreführenden Werbung und der Marktmanipulation zusammengewirkt hätten, lasse sich eine gemeinsame Haftung der Beklagten schlüssig ableiten. Damit habe das Erstgericht ohne Rechtsirrtum die inländische Gerichtsbarkeit bejaht und gemäß § 396 Abs 1 ZPO das beantragte Versäumungsurteil erlassen. Die Revision sei zulässig, weil zur Wirksamkeit der Zustellung an die Vorstandsvorsitzende der Zweitbeklagten sowie zum Schlüssigkeitserfordernis doppelrelevanter Tatsachen gemäß § 41 Abs 2 JN höchstgerichtliche Rechtssprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Zweitbeklagten mit dem Antrag, das Versäumungsurteil aufzuheben und die Klage zurück- bzw abzuweisen, in eventu dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens durch ordnungsgemäße Zustellung der Klage aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Kläger, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden und zu den vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragestellungen überhaupt unbeachtlichen - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig.
1. Vorweg wird darauf hingewiesen, dass durch den Widerspruch der Zweitbeklagten gegen das Versäumungsurteil ihr Rechtsschutzinteresse an der sachlichen Erledigung der Berufung sowie der Revision nicht weggefallen ist (RIS-Justiz RS0040867).
2. Die behaupteten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor. Soweit die angeblichen Verfahrensmängel schon Gegenstand der Berufung waren und vom Berufungsgericht nicht als solche erkannt wurden, können sie nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0042963). Bei der Anführung der unrichtigen Jahreszahl im Hinblick auf den Beginn des Vertriebs der zugrunde liegenden Zertifikate im Urteil des Berufungsgerichts (Jahr 2000 statt 2002) handelt es sich nur um einen Übertragungsfehler, dem keine Relevanz zukommt (vgl RIS-Justiz RS0043265).
3.1 Die Zweitbeklagte hat die behauptete Unwirksamkeit der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung in der Berufung als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405; RS0043822).
3.2 Im Übrigen ist der Rechtsansicht der Zweitbeklagten zur angeblichen Unwirksamkeit der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung ohnedies nicht zu folgen.
Die Bestimmungen der EuZVO gelangen dann zur Anwendung, wenn (im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung) ein Schriftstück von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu Zwecken der Zustellung zu übermitteln ist (Brenn, EZV 19). Dies ist hier der Fall, zumal ein gerichtliches Schriftstück vom Prozessstaat Österreich in den Niederlanden zugestellt wurde. Sowohl Übermittlungsstaat als auch Empfangsstaat sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Die Vorschriften der EuZVO greifen in das Verfahrens- und Zustellrecht des Prozessstaats (lex fori) grundsätzlich nicht ein. Dementsprechend sind die Wirksamkeit der Zustellung, die Heilung von Zustellungsmängeln sowie die Berechtigung und Konsequenzen einer Annahmeverweigerung nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen (Brenn, aaO 9 f und 48). Der Hinweis in Art 7 Abs 1 EuZVO auf die primär einzuhaltende Ortsform betrifft nur die Art und Weise, wie das Schriftstück an den Empfänger zugestellt, diesem also zur Kenntnis gebracht wird (Brenn, aaO 43). Damit soll für die Empfangsstelle klargestellt werden, dass sie bei Vornahme der Zustellung (außer bei einem gegenteiligen Antrag der Übermittlungsstelle) nach ihren eigenen Zustellungsvorschriften vorgehen soll. Bajons (in Fasching/Konecny 2 Art 7 EuZVO Rz 1) ist somit darin zuzustimmen, dass sich der (technische) Zustellungsvorgang an sich nach dem Recht des Empfangsstaats richtet. Dies ändert aber nichts daran, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung weiterhin nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen ist (Brenn, aaO 44). Aus diesem Grund wurde mit der ZVR-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, in § 106 Abs 2 ZPO angeordnet, dass eine Zustellung durch die Behörden des Zustellungsstaats immer dann für die Rechtswirksamkeit genügt, wenn entweder die Vorschrift des Empfangsstaats oder jene des österreichischen Rechts eingehalten sind. Für die Rechtmäßigkeit einer Auslandszustellung ist demnach auch im österreichischen Zivilprozess (lex fori) grundsätzlich die Einhaltung der Ortsform ausreichend (613 RV BlgNR XXII. GP 13 f). Der Entscheidung 4 Ob 60/05k (RIS-Justiz RS0119937) kann nur ein solcher Aussagegehalt beigemessen werden.
Die Frage, auf welche Weise die Zustellung an eine Gesellschaft bzw juristische Person zu bewirken ist, richtet sich im Anlassfall somit nach österreichischem Zustellungsrecht (vgl auch Heiderhoff in Rauscher, EuZPR, EG-ZustVO 2007 Rz 21 und 27). Nach § 13 Abs 3 ZustG ist das Dokument dann, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist, einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Die (nach dem Personalstatut zu beurteilende) Vertretungs- und Übernahmebefugnis der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten wurde nicht bestritten. Die Zweitbeklagte führt in ihrer Revision zwar aus, die Vorinstanzen hätten nicht geprüft, ob eine Zustellung an ein einziges Board-Mitglied unter einer Privatadresse nach Jersey-Recht überhaupt zulässig sei. Wer ein zur Empfangnahme befugter Vertreter einer juristischen Person sei, ergebe sich aus den Organisationsvorschriften der juristischen Person. Der Standpunkt, die Vorstandsvorsitzende der Zweitbeklagten sei zur Übernahme des Schriftstücks für die Gesellschaft nicht befugt gewesen, wurde aber nicht eingenommen. Damit war die Zustellung am Wohnort der Vorstandsvorsitzenden (vgl 2 Ob 315/99h) in den Niederlanden zulässig.
Dem Sprachenregime des Art 8 EuZVO liegt das international anerkannte Konzept zugrunde, dass der Empfänger jedenfalls eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts (hier in den Niederlanden) akzeptieren muss (Brenn, aaO 48 unter Hinweis auf Art 3 Abs 2 HPÜ 1954). Durch die Einhaltung der Vorschriften des Wohnsitzstaats ist der Empfänger nicht beschwert, müsste er sie doch auch für Zustellungen von Schriftstücken dieses Staats hinnehmen (vgl RIS-Justiz RS0110260; auch 613 RV BlgNR XXII. GP 14).
4. Die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit hat das Berufungsgericht ebenfalls im Hinblick auf eine mögliche Nichtigkeit geprüft und das Vorliegen dieses Rechtsmittelgrundes ausdrücklich verneint.
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat es eine solche verneint, so ist eine Wahrnehmung der Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; RS0043822 [T5]). Auch die Frage des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit bzw der internationalen Zuständigkeit kann damit nicht mehr zum Thema der Revision gemacht werden. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kapferer (EuGH C-234/04, Slg 2006, I-2585 Rn 20 und 21; vgl RIS-Justiz RS0043822 [T9]) das Unionsrecht einem nationalem Gericht keine gesonderte (in den nationalen Verfahrensvorschriften nicht vorgesehene) Grundlage dafür bietet, eine rechtskräftige nationale Entscheidung zu überprüfen.
5.1 Wird die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt, so hat das Gericht zu prüfen, ob alle für eine Stattgebung des Klagebegehrens erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen behauptet wurden (RIS-Justiz RS0001252; RS0040862). Die Frage, ob eine Klage in dieser Hinsicht schlüssig ist, kommt im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0037780). Auch die Frage, ob im Hinblick auf die Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, betrifft regelmäßig den Einzelfall (RIS-Justiz RS0042828).
5.2 Mit ihren Ausführungen zur angeblichen Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Kläger vermag die Zweitbeklagte keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Kläger stützen ihre Ansprüche vor allem auf irreführende Werbung und Marktmanipulation. Die Irreführung beziehen sie auf den Verkauf von Zertifikaten anstatt angeblich besonders sicherer Immobilienaktien seit Dezember 2002. Durch unrichtige Angaben in den zugrunde liegenden Werbebroschüren sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass sie in eine sehr konservative und wertsichere Veranlagung investierten, weil das Kapital direkt in Immobilien veranlagt werde und durch Mieteinnahmen gesichert sei. Außerdem seien in den Werbeinformationen die Schulden der Emittentin vollkommen verschwiegen worden. Sie seien auch darüber getäuscht worden, dass sie Aktien und daher unmittelbare Anteilsrechte an der Zweitbeklagten erwerben würden. Damit behaupten die Kläger, dass sie über die Sicherheit und Wertstabilität der Investition in die Irre geführt worden seien. Im gegebenen Zusammenhang haben die Kläger auch vorgebracht, dass sie die Zertifikate aufgrund irreführender Werbebroschüren gekauft hätten, die von der Zweitbeklagten als Emittentin und der Emissionsbank veröffentlicht worden seien. Damit wird die Urheberschaft der Zweitbeklagten und der Emissionsbank für die irreführenden Angaben behauptet. Die Marktmanipulation beziehen die Kläger primär auf Kursmanipulationen durch Aktienrückkäufe einerseits schon ab Juli 2005 und andererseits im Zusammenhang mit einer gescheiterten Kapitalerhöhung ab Februar 2007. Außerdem seien falsche Ad hoc-Meldungen zu tatsächlich gescheiterten Kapitalerhöhungen verbreitet worden. Dabei habe es sich um bewusste und vorsätzliche Lügen gehandelt. Aus dem Vorbringen zu den „partly paid shares“ ergibt sich der Vorwurf, dass Mittel aus einer Kapitalerhöhung tatsächlich nicht der Gesellschaft zugeflossen seien.
Dem Erstbeklagten werden die behaupteten Rechtsverstöße als Schutzgesetzverletzungen in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank angelastet. Außerdem wurde vorgebracht, dass die Beklagten hinsichtlich der Täuschungshandlungen (bewusst) zusammengewirkt hätten.
5.3 Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund für einen Schadenersatzanspruch in Betracht. Nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft anzusehen (vgl 8 Ob 25/10z; vgl auch RIS-Justiz RS0016294). Davon abgesehen sind aus dem von den Klägern inkriminierten Beteiligungskonstrukt zur Täuschung der Anleger durch irreführende Angaben und Kursmanipulationen auch strafrechtlich relevante Handlungen etwa iSd § 146 StGB schlüssig begründbar.
Soweit die Kläger auf die Funktion des Erstbeklagten als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank Bezug nehmen, machen sie eine Außenhaftung des Organmitglieds der Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht geltend. Eine solche Haftung kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt (vgl 3 Ob 75/06k; 17 Ob 15/10w). Das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen (vgl Gellis, GmbHG7 § 25 Rz 35). Im Verhältnis zur zweitbeklagten Gesellschaft ist der Erstbeklagte „ein Dritter“. Auch für Handlungen, die der Zweitbeklagten zurechenbar sind, kann „ein Dritter“ als Beteiligter iSd § 12 StGB verantwortlich sein.
Aus dem Vorbringen der Kläger lässt sich der Vorwurf haftungsrelevanter Beteiligungshandlungen des Erstbeklagten ebenso wie die Behauptung eines bewussten Zusammenwirkens bei der Schädigung der Kläger ableiten. Damit ist auch eine mögliche Haftung des Erstbeklagten schlüssig dargetan. Die Verantwortlichkeit mehrerer Beklagter aus strafrechtlichen oder kollusiven Beteiligungshandlungen führt im Allgemeinen zu einer Solidarhaftung.
5.4 Zusammenfassend haben die Kläger ein ausreichend konkretes Vorbringen dazu erstattet, dass beide Beklagten aufgrund bestimmter Irreführungs- und Täuschungshandlungen als Mit- bzw Beitragstäter für die geltend gemachten Veranlagungsschäden solidarisch verantwortlich sind. Aus dem Vorbringen lässt sich ebenso ableiten, dass das den Beklagten vorgeworfene schuldhafte Verhalten schadenskausal gewesen sei. Entgegen den Ausführungen in der Revision wurde in der Klage auch dargestellt, wann welcher Kläger wie viele Zertifikate zu welchem Kurs erworben hat. Die Bejahung der Schlüssigkeit des Vorbringens in der Klage durch das Berufungsgericht im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen nach § 396 Abs 1 ZPO stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
6. Insgesamt erweist sich die Revision teilweise als absolut unzulässig. Darüber hinaus gelingt es der Zweitbeklagten nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision beantragt.
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